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05.08.2020

Forschungszulage - Steuerliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Autor
Dominik Lipp
Partner
Steuerberater
OCEB2-F
München
zum Profil

Bedeutung des Forschungszulagengesetzes für Unternehmen

Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten. Für Unternehmen besteht nun die Möglichkeit, eine Förderung von bis zu 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu erhalten.


Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Voraussetzung dafür, dass Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch die Forschungszulage gefördert werden können, ist die Zuordnung zu einer der drei folgenden Kategorien gemäß AGVO: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und/oder Auftragsforschung einzelner Unternehmen, aber ebenso Kooperationsvorhaben. Ob Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tatsächlich förderfähig sind, entscheidet nicht die Finanzverwaltung, sondern die Bescheinigungsstelle Forschungszulage BFZ.


Förderfähige Aufwendungen

Die Umsetzung der steuerlichen Förderung erfolgt mittels der sogenannten Forschungszulage, welche sich auf 25% der förderfähigen Aufwendungen beläuft. Gefördert werden neben bestimmten Personalaufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und Kooperationsprojekte auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder unter gewissen Voraussetzungen im EWR haben. Förderfähig sind hier 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts. Besondere Vorsicht im Zusammenhang mit förderfähigen Aufwendungen ist immer bei in Forschung und Entwicklung tätigen Leih- bzw. Zeitarbeitnehmern und Freelancern geboten.


Bemessungsgrundlage

Im Zeitraum 01.01.2020-30.06.2020 ist die förderfähige Bemessungsgrundlage gem. § 3 Abs. 5 FZulG je Unternehmen und Wirtschaftsjahr auf 2.000.000 Euro begrenzt. Im Zeitraum 01.07.2020-30.06.2026 beträgt die Bemessungsgrundlage 4.000.000 Euro.


Minderung der Steuerbelastung

Die Förderung der zulagenberechtigten Aufwendungen erfolgt durch die Anrechnung der Forschungszulage auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten. Soweit die Forschungszulage die festgesetzte Steuer übersteigt, führt dies zu einem Erstattungsbetrag. Dies kann insbesondere für neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen in Verlustsituationen relevant sein.


Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind gem. § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des EStG erzielen und nicht steuerbefreit sind sowie Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. In der Regel unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße, Gewinnsituation und Branchenzugehörigkeit können daher alle steuerpflichtigen Unternehmen von der steuerlichen Förderung profitieren.


Antragsverfahren

Die Forschungszulage ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Zulage wird nur dann erteilt, wenn der Steuerpflichtige mittels Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage BFZ nachweist, dass die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig sind.


Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Implementierung der Forschungszulage stellt eine Herausforderung für Unternehmen dar. Es stellen sich beispielsweise die folgenden Fragen:

  • Welche Aufwendungen werden im Sinne des FZulG gefördert?
  • Welche Prozesse und Strukturen müssen innerhalb des Unternehmens bestehen bzw. geschaffen werden, um eine reibungslose Dokumentation von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sicherzustellen?


WTS als Ihr Partner

Die Experten der WTS übernehmen für Ihr Unternehmen gerne den gesamten Prozess von einer umfassenden Prüfung Ihrer förderfähigen Aufwendungen bis zur Beantragung einer F&E-Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage BFZ sowie die Antragstellung beim zuständigen Finanzamt. Durch die Expertise unserer Spezialisten werden Ihre Chancen auf Gewährung der Forschungszulage signifikant erhöht. Zudem wird eine hohe Effizienz im zweistufigen Antragsverfahren gewährleistet.

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