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08.03.2021

Bundesrat: Stellungnahme zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – Forderungen zu Verrechnungspreisen

Im Regierungsentwurf sind u.a. auch mögliche Änderungen zu den Verrechnungspreisregelungen enthalten

Keyfacts
Bundesrat folgt Ausschussempfehlung und würde vorherige, bislang nicht enthaltene Überlegungen zu konzerninternen Finanzierungstransaktionen in leicht geänderter Form in den neuen Absätzen 3d und 3e des § 1 AStG ergänzen.
Zudem folgt der Bundesrat der Ausschussempfehlung und bittet, eine Ergänzung der Definition der nahestehenden Personen in Bezug auf Netzwerkgesellschaften und deren Organisationseinheiten zu prüfen.
Die Regelung zur Bandbreiteneinengung in § 1 Abs. 3a AStG soll nach der Stellungahme des Bundesrats etwas modifiziert werden
Autor
Prof. Dr. Axel Nientimp
Partner
Head of Transfer Pricing Strategy & Dispute Resolution
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Düsseldorf
zum Profil

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf (vgl. TAX WEEKLY # 3/2021) des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) beschlossen.

Im Regierungsentwurf sind u.a. auch mögliche Änderungen zu den Verrechnungspreisregelungen enthalten. Diese Änderungen waren ähnlich teilweise bereits in ersten Entwürfen des ATAD-Umsetzungsgesetzes enthalten, wurden aber bislang nicht umgesetzt. Im Vergleich zu den früheren Entwürfen des ATAD-UmsG in Bezug zu Verrechnungspreisen nicht mehr enthalten waren die damaligen Regelungen zu konzerninternen Finanzierungstransaktionen sowie die Verschärfungen in Bezug auf die Stammdokumentation (Master File). Auch die in den Entwürfen des ATAD-UmsG geplante Erweiterung der Definition der nahestehenden Person in § 1 Abs. 2 AStG war im Entwurf des AbzStEntModG bislang nicht enthalten.

In einer Ausschussempfehlung an den Bundesrat zur Stellungnahme vom 22.02.2021 wurde nun insbesondere empfohlen, vorherige Überlegungen zu konzerninternen Finanzierungstransaktionen in einer etwas modifizierten Form zu übernehmen. Weiterhin wurde darum gebeten, eine Ergänzung der Definition der nahestehenden Personen in Bezug auf Netzwerkgesellschaften und deren Organisationseinheiten zu prüfen. Dieser Ausschussempfehlung folgt der Bundesrat in seiner Stellungnahme.

Der Bundesrat bittet nun zu prüfen, ob die Definition der nahestehenden Person in Bezug auf Netzwerkgesellschaften und deren Organisationseinheiten um einen klarstellenden Hinweis ergänzt werden kann, z.B. durch die widerlegbare Vermutung, nach der bei allen Beteiligten an Netzwerken und deren Organisationen von einem eigenen Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen auszugehen ist. Als Begründung dazu wird angeführt, dass bei der steuerlichen Prüfung von an diesen Netzwerken Beteiligten häufig ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG bestritten werde, mit der Folge, dass Zahlungen an diese Netzwerke, die im Inland einkommensmindernd berücksichtigt wurden, auch bei Vereinbarung nicht fremdüblicher Bedingungen einer Korrektur nach § 1 AStG nicht zugänglich waren.

Weiterhin soll die Regelung zur Bandbreiteneinengung in § 1 Abs. 3a AStG nach der Stellungahme des Bundesrats etwas modifiziert werden. Gemäß Regierungsentwurf des AbzStEntModG vom 20.01.2021 sollte eine Korrektur auf den Median erfolgen, falls die vom Steuerpflichtigen vereinbarten Werte außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegen, es sei denn, der Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Nach dem Willen des Bundesrats soll nun die Korrektur auf den Median nicht erfolgen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz mit höherer Wahrscheinlichkeit entspricht.

Statt wie damals geplant in einem eigenen Paragraphen, finden sich die empfohlenen Regelungen zu Finanzierungstransaktionen nun laut Stellungnahme des Bundesrats in den neuen Absätzen 3d und 3e des § 1 AStG. Im Vergleich zu den Entwürfen des ATAD-UmsG enthält die Gesetzesformulierung der Stellungnahme des Bundesrats kein explizites treaty override mehr. Weiterhin soll es nun bei der Bemessung des Zinssatzes im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht statt vorher, „dass im Einzelfall ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht“.

Weiterhin sollen die Regelungen zu Vorabverständigungsverfahren in § 89a AO modifiziert werden.

Autor
Prof. Dr. Axel Nientimp
Partner
Head of Transfer Pricing Strategy & Dispute Resolution
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Düsseldorf
zum Profil
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#09/2021 - Forderungen des Bundesrats zu Verrechnungspreisen im Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Zur Publikation
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