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09.11.2021

Vergütung der CO2-Einsparung von E-Autos und Ladepunkten ab 2022

Keyfacts
Treibhausgasminderungsquote als zusätzliche Förderung der Elektromobilität
Registrierung beim Umweltbundesamt zur Vermeidung von Provisionen an Vermittlungsportale
Unsichere Preisentwicklung am Quotenmarkt
Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Erweiterung der Treibhausgasminderungsquote auf die Elektromobilität

Besitzer von batterieelektrischen Elektrofahrzeugen und Betreiber von Ladesäulen erhalten ab dem Jahr 2022 einen zusätzlichen Bonus für ihre eingesparten Treibhausgas-Emissionen. Pro Elektroauto können jährliche Zusatzeinnahmen zwischen 75 und 200 Euro erzielt werden. Hintergrund ist das im Mai 2021 beschlossene Gesetz zur Weitentwicklung der Treibhausgasminderungsquote.

THG-Quotenhandel zur Senkung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor

Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) ist 2015 aus der Biokraftstoffquote entstanden. Sie soll den Umstieg auf klimaschonende Antriebsarten fördern, indem das Inverkehrbringen konventioneller Kraftstoffe immer teurer wird und umweltfreundliche Alternativen im Vergleich dazu immer attraktiver werden. Auf diese Weise sollen die CO2-Emissionen im Verkehrssektor verringert und die Klimaziele der Bundesregierung gefördert werden.

Die THG-Quote legt für Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe in Deutschland die jährlich zulässigen Treibhausgasemissionen sowie diesbezügliche Minderungsziele fest. Soweit die Mineralölkonzerne und Energiehändler diese Vorgaben nicht einhalten, fallen Strafzahlungen an. Diese Belastungen können vermieden werden, indem die betroffenen Unternehmen über den THG-Quotenhandel zusätzliche Verschmutzungsrechte von Dritten erwerben.

Unzureichende Emissionsminderungen der Mineralölwirtschaft

Die Mineralölwirtschaft erfüllte 2020 die Treibhausgasquote zu rund 92% mit Biokraftstoffen, während andere Optionen wie Erdgas, Flüssiggas, Strom oder Wasserstoff nur 8% ausmachten. Derzeit ist die Beimischung von Biokraftstoffen der wichtigste Weg, um sie in den Verkehr zu bringen.

Einbeziehung der Elektromobilität ab 2022

Ab 2022 können erstmals private und gewerbliche E-Auto-Besitzer ihre CO2-Einsparungen zertifizieren und an quotenpflichtige Unternehmen weiterverkaufen. Berechtigt sind ausschließlich vollelektrische Autos (BEV). Hybride, Plug-in-Hybride, Wasserstoff- und Erdgas-Pkw erhalten keine Förderung über die THG-Quote. Dagegen ist unbeachtlich, ob die zu begünstigenden Fahrzeuge gekauft oder geleast sind. Private und gewerbliche Betreiber von Ladepunkten können ebenfalls ab 2022 ihre vermiedenen Treibhausgasemissionen als THG-Quoten veräußern.

Abwicklung über zwischengeschaltete Vermittler

Bei privat genutzten Fahrzeugen erfolgt die Zertifizierung der THG-Quoten beim Umweltbundesamt und der Verkauf der Verschmutzungsrechte an die Mineralölkonzerne in der Regel nicht direkt durch die E-Auto-Besitzer, sondern durch zwischengeschaltete Vermittler. Über Online-Plattformen bündeln diese Dienstleister die THG-Quoten ihre Kunden und veräußern diese anschließend an Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe. Die E-Auto-Besitzer müssen sich hierzu lediglich auf einer Plattform registrieren und eine Kopie ihres Fahrzeugscheins hochladen.

Registrierung beim Umweltbundesamt für vollständige Förderung

Für ihre Dienstleistung verlangen die Vermittler in Regel eine Provision in Höhe von ca. 20 % der THG-Vergütung. Zur Vermeidung dieser Ertragsminderung ist es ab einer gewissen Fuhrparkgröße sinnvoll, sich als Unternehmen selbst beim Umweltbundesamt zu registrieren, um die vermiedenen THG-Quoten anerkennen zu lassen und diese anschließend zu vermarkten.

 Unsichere Preisentwicklung am THQ-Quotenmarkt

Die zukünftigen Auszahlungsbeträge hängen von Angebot und Nachfrage nach THG-Quoten ab. Bereits heute kann die Mineralölindustrie ihre Quotenziele nicht aus eigener Kraft erfüllen und die entsprechenden Vorgaben werden jährlich strenger. Eine erhöhte Nachfrage nach Verschmutzungsrechten kann zu einem Preisanstieg im THG-Quotenmarkt führen und damit auch zu höheren Vergütungen für Besitzer von batterieelektrischen Elektrofahrzeugen und Betreiber von Ladesäulen.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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