Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde die Abbildung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen im Rahmen von ertragsteuerlichen Organschaften reformiert (§ 14 Abs. 4 KStG n.F.). Durch die Abschaffung des bisher anzuwendenden Systems der steuerlichen Ausgleichsposten für in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- und Minderabführungen und die Umsetzung der Einlagelösung hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. So wurde das System der geschäftsvorfallbezogenen Führung von Ausgleichsposten und den mit der Qualifikation der Ausgleichsposten einhergehenden ungeklärten Fragen abgeschafft. Stattdessen soll das Ziel der Einmalbesteuerung organschaftlicher Erträge mit einem vereinfachten Verfahren in Form der Einlagelösung erreicht werden. Die Neuregelung der Einlagelösung gilt für Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen. Weiterhin sind im Zuge der Übergangsregelung gem. § 34 Absatz 6e KStG n.F. noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen beim Organträger in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet.
Herausforderung der Steuerabteilungen
Mit der Systemumstellung gehen neben neuen steuerlichen Fragestellungen zugleich auch Fragestellungen einher, die sich auf die Anpassung und Veränderung der praktischen Tätigkeiten sowie Prozesse von Konzernsteuerabteilungen beziehen. Neben der Besonderheit, der Auflösung der letztmalig zum Ende des Wirtschaftsjahres 2021 festgestellten Ausgleichsposten in dem ersten nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahr, muss der Prozess künftig vor allem auf die Überwachung der Entwicklungen hinsichtlich der laufenden Mehr- und Minderabführungen ausgerichtet sein. Ziel der Überwachungsaktivitäten ist das frühzeitige Erkennen und Aufdecken von Konstellationen, in denen das Risiko von ungewünschten Besteuerungsfolgen droht, um anschließend mittels geeigneter Maßnahmen dem Risiko entgegenwirken zu können.
Nutzung vorhandener Datenquellen und Daten zum Aufbau eines Monitorings
Für die notwendige Überwachung der potentiellen Mehr- und Minderabführungen sowie in der Folge der Entwicklung der steuerlichen Beteiligungsbuchwerte sollte die Konzernsteuerabteilung als integralen Bestandteil ihrer Prozesse künftig die Evaluation von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz in den Fokus rücken. Zur systematischen Identifikation von risikobehafteten Gesellschaften sowie Bilanzpositionen können im Zuge der Analyse vergangenheitsbezogene Daten, wie z.B. aus versendeten E-Bilanzen, herangezogen werden. Im Weiteren sollten ebenfalls die Daten des laufenden Wirtschaftsjahres einer Prüfung unterzogen werden (i.d.R. auf Grundlage des ERP-Systems), sodass die unterjährig verbuchten Geschäftsvorfälle fortlaufend steuerlich gewürdigt werden.
Durchführung von systemgestützten Berechnungen
Nach der Risikoklassifikation können unterjährige Berechnungen erfolgen und schließlich um prognostizierende Hochrechnungen auf das Jahresende ergänzt werden. Kernpunkt der Schätzungen sollte vor allem die Identifikation von Mehrabführungen mit zugehöriger Einlagenrückgewähr sein. Die Berechnungen müssen dabei zum einen eine Fortentwicklung der bestehenden Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz umfassen, zum anderen muss eine erstmalige Identifikation und Würdigung neuer Abweichungen erfolgen. Die Durchführung von derartigen Berechnungen stellt eine neue Tätigkeit für die Konzernsteuerabteilung dar. Um den Einzeltätigkeiten, bestehend aus der Prüfung laufender Buchhaltungsdaten mit anschließender bilanzieller Verarbeitung sowie Einbezug von außerbilanziellen Korrekturen, in der Praxis effizient nachkommen zu können, sollte auf integrierte Softwarelösungen zurückgegriffen werden. Gleichfalls können (teil-)automatisierte Prozesse die Abbildung der Berechnungen vereinfachen. Sofern hierbei festgestellt wird, dass potentielle Steuerzahlungen ausgelöst werden, gilt es rechtzeitig vor dem Abschlussstichtag entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die gesetzliche Neureglung der Einlagelösung zeigt einmal mehr die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der (konzerninternen) Steuerfunktion um die Disziplin des Tax Controllings. Insbesondere bei typischen Familienunternehmen, bei denen natürliche Personen Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft sind, besteht die Gefahr von erheblichen Besteuerungsfolgen durch die Erzielung von Beteiligungserträgen, welche auch durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kaum abgemildert werden könnten. Haben sich in der Vergangenheit die organschaftlichen Ausgleichsposten erst im Zeitpunkt der Veräußerung von Organgesellschaften einkommenswirksam niedergeschlagen, so kann die Einlagelösung zu laufenden Besteuerungsfolgen führen. Überlegungen, die zuvor im Kontext mit einem Veräußerungsvorgang nur einmalig vorgenommen wurden, sollten nunmehr in den Regelprozessen einer Konzernsteuerabteilung etabliert werden. Diesbezüglich kommt integrierten Softwarelösungen eine weiterreichende Bedeutung zu, da diese auch für unterjährige Berechnungszwecke an Relevanz gewinnen.