Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Events
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Legal
  • Industries
  • Centers of Excellence
  • Tax & Digital
  • Advisory
  • News
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter
  • Webinare & Fachveranstaltungen
  • Podcasts
  • Publikationen
  • IFRS Spotlights
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Benefits
  • Dein Einstieg
  • Stay in Touch
  • FAQs Karriere
  • Jobbörse
  • WTS im Überblick
  • Werte und Vision
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Auszeichnungen
  • Corporate Responsibility
  • Tax CMS
  • Corporate Tax
  • Customs
  • Financial Services Tax
  • GreenTax & Energy
  • HR Taxes
  • Indirect Tax
  • International Tax & Permanent Establishments (ITP)
  • International Tax Desks
  • Mergers & Acquisitions Tax
  • Private Clients
  • Tax Controversy / Tax Disputes
  • Transfer Pricing
  • Digital Trends
  • Digital Partnering
  • Digitale Tools und Lösungen
  • End-to-End Prozesse
  • KI im Steuerbereich
  • SAP S/4HANA Tax
  • Übersicht der internationalen Ertragsteuersätze (CIT rates)
  • Case Studies
  • Alle digitalen Services
  • Reporting & Regulatory
  • Digital Finance
  • Deal Advisory
  • Business Partnering
  • Alle Legal Services
  • Civil & Commercial Law
  • Climate Regulation & Energy Law
  • Corporate Law
  • Data Privacy & IT Law
  • Employment Law
  • Global Expatriate Service
  • Legal Operate
  • Litigation
  • Alle Industries Services
  • Banking
  • Insurance
  • Mittelstand
  • Real Estate
  • Performance & Restructuring Tax Services
  • Sustainability Services (ESG)
  • KI im Steuerbereich
  • plAIground
  • Pillar Two
  • US Steuer- & Zollpolitik
  • Country by Country Reporting (CbCR)
  • E-Rechnung | ViDA
  • Sustainability Services (ESG)
  • Steuerliches Investitions-Sofortprogramm
  • SAP S/4HANA Transformation
  • AI
  • Carve Out
  • IPO Readiness
  • IFRS 18
  • Buy-Side M&A
  • Fit for Sale
  • Impairment Test (IFRS/HGB)
  • Refinancing & Distressed Situations
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Anmeldung Webinare & Fachveranstaltungen
  • TaxOnAir - Der WTS Steuer Podcast
  • FinanceOnAir - Der WTS Advisory Podcast
  • CSRD-Benchmarking 2024
  • KI Studie 2024
  • White Paper & Studien
  • Dein Einstieg als Schüler:in
  • Dein Einstieg als Student:in
  • Dein Einstieg als Absolvent:in
  • Dein Einstieg als Berufserfahrene:r
  • Bewerbungsprozess
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • Alle Standorte
  • Standort Hannover
  • Standort Berlin
  • Standort Düsseldorf
  • Standort Frankfurt
  • Standort Hamburg
  • Standort Köln
  • Standort Nürnberg
  • Standort Regensburg
  • Standort Rosenheim
  • Standort Stuttgart
  • Standort München
  • Unsere Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Kulturelles Engagement
  • Diversity
  • Integrierte Rechts- und Steuerberatung
  • Internationale Gehalts- und Schattenabrechnungen
  • Internationale Mitarbeiterentsendungen/Globale Mobilität
  • Internationale Mitarbeitereinsätze und Projektgeschäft
  • Lohnsteuer
  • Nationale Lohn- und Reisekostenabrechnungen
  • Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht
  • Work from Anywhere
  • HR Beratung
  • DAC 7
  • Compliance Manager
  • Comply
  • plAIground
  • VAT Health-Check
  • CbCR Risk Analyser
  • CbCR-2-XML
  • TPmanager
  • TPcoordinator
  • CbCRmanager
  • Tax CMS
  • Cesop
  • GewStmanager
  • WTS AI Benchmarking Tool
  • Digital Process Automation
  • End-to-End Ertragsteuer-Prozesse
  • End-to-End Umsatzsteuerprozesse
  • End-to-End Zoll-Prozesse
  • End-to-end-Transfer Pricing Prozess
  • End-to-End Grundsteuer-Prozesse
  • Energiewirtschaftliche Prozesse
  • Nachhaltigkeitsreporting GRI207
  • Tax CMS
  • Case Study Hartmann Gruppe
  • Case Study WTS TPcompiler
  • Case Study Berechnung von Verrechnungspreisen
  • Case Study CbCR Table I
  • Accounting & Reporting
  • IPO Vorbereitung
  • ESG Solutions
  • Carve Out & PMI
  • Governance, Risk & Compliance
  • Financial Services
  • Concepts & Systems
  • SAP S/4HANA Transformation
  • Optimization
  • Advanced Analytics
  • Performance
  • Artificial Intelligence (AI)
  • Technology Partner & Tools
  • M&A Strategy
  • Due Diligence
  • Fact Book
  • Valuation
  • Restructuring
  • Modeling Solutions
  • Presse
  • Events
  • Kontakt
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Algeria
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Cape Verde
  • Central African Republic
  • Chad
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Congo Brazzaville
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Democratic Republic of Congo
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Equatorial Guinea
  • Estonia
  • Eswatini
  • Ethiopia
  • Finland
  • Frankreich
  • Gabon
  • Gambia
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Liberia
  • Libya
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Madagascar
  • Malawi
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritania
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Namibia
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • North Macedonia
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Rwanda
  • São Tomé and Príncipe
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Sierra Leone
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • Somalia
  • South Africa
  • South Sudan
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sudan
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Zimbabwe
  • Services Clothing
    • Tax
      • Tax CMS
      • Corporate Tax
      • Customs
      • Financial Services Tax
      • GreenTax & Energy
      • HR Taxes
        • Integrierte Rechts- und Steuerberatung
        • Internationale Gehalts- und Schattenabrechnungen
        • Internationale Mitarbeiterentsendungen/Globale Mobilität
        • Internationale Mitarbeitereinsätze und Projektgeschäft
        • Lohnsteuer
        • Nationale Lohn- und Reisekostenabrechnungen
        • Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht
        • Work from Anywhere
        • HR Beratung
      • Indirect Tax
        • DAC 7
      • International Tax & Permanent Establishments (ITP)
      • International Tax Desks
      • Mergers & Acquisitions Tax
      • Private Clients
      • Tax Controversy / Tax Disputes
      • Transfer Pricing
    • Digital
      • Digital Trends
      • Digital Partnering
      • Digitale Tools und Lösungen
        • Compliance Manager
        • Comply
        • plAIground
        • VAT Health-Check
        • CbCR Risk Analyser
        • CbCR-2-XML
        • TPmanager
        • TPcoordinator
        • CbCRmanager
        • Tax CMS
        • Cesop
        • GewStmanager
        • WTS AI Benchmarking Tool
        • Digital Process Automation
      • End-to-End Prozesse
        • End-to-End Ertragsteuer-Prozesse
        • End-to-End Umsatzsteuerprozesse
        • End-to-End Zoll-Prozesse
        • End-to-end-Transfer Pricing Prozess
        • End-to-End Grundsteuer-Prozesse
        • Energiewirtschaftliche Prozesse
        • Nachhaltigkeitsreporting GRI207
        • Tax CMS
      • KI im Steuerbereich
      • SAP S/4HANA Tax
      • Übersicht der internationalen Ertragsteuersätze (CIT rates)
      • Case Studies
        • Case Study Hartmann Gruppe
        • Case Study WTS TPcompiler
        • Case Study Berechnung von Verrechnungspreisen
        • Case Study CbCR Table I
      • Alle digitalen Services
    • Advisory
      • Reporting & Regulatory
        • Accounting & Reporting
        • IPO Vorbereitung
        • ESG Solutions
        • Carve Out & PMI
        • Governance, Risk & Compliance
        • Financial Services
      • Digital Finance
        • Concepts & Systems
        • SAP S/4HANA Transformation
        • Optimization
        • Advanced Analytics
        • Performance
        • Artificial Intelligence (AI)
        • Technology Partner & Tools
      • Deal Advisory
        • M&A Strategy
        • Due Diligence
        • Fact Book
        • Valuation
        • Restructuring
        • Modeling Solutions
      • Business Partnering
    • Legal
      • Alle Legal Services
      • Civil & Commercial Law
      • Climate Regulation & Energy Law
      • Corporate Law
      • Data Privacy & IT Law
      • Employment Law
      • Global Expatriate Service
      • Legal Operate
      • Litigation
    • Industries
      • Alle Industries Services
      • Banking
      • Insurance
      • Mittelstand
      • Real Estate
    • Centers of Excellence
      • Performance & Restructuring Tax Services
      • Sustainability Services (ESG)
    Services

    Mehr über unsere umfassenden Services

    ESG 

    Unsere Sustainability Services im Überblick

  • Experten
  • Hot Topics Clothing
    • Tax & Digital
      • KI im Steuerbereich
      • plAIground
      • Pillar Two
      • US Steuer- & Zollpolitik
      • Country by Country Reporting (CbCR)
      • E-Rechnung | ViDA
      • Sustainability Services (ESG)
      • Steuerliches Investitions-Sofortprogramm
    • Advisory
      • SAP S/4HANA Transformation
      • AI
      • Carve Out
      • IPO Readiness
      • IFRS 18
      • Buy-Side M&A
      • Fit for Sale
      • Impairment Test (IFRS/HGB)
      • Refinancing & Distressed Situations
    Buy-Side M&A

    Unternehmenskauf mit WTS Advisory: M&A-Prozesse strategisch steuern statt nur reagieren. 

    Investitionsbooster

    Alles zum steuerlichen Investitionssofortprogramm. 

  • News & Knowledge Clothing
    • News
    • Tax Weekly
    • WTS Journal
    • Newsletter
      • Newsletter Übersicht
      • Newsletter Anmeldung
    • Webinare & Fachveranstaltungen
      • Anmeldung Webinare & Fachveranstaltungen
    • Podcasts
      • TaxOnAir - Der WTS Steuer Podcast
      • FinanceOnAir - Der WTS Advisory Podcast
    • Publikationen
      • CSRD-Benchmarking 2024
      • KI Studie 2024
      • White Paper & Studien
    • IFRS Spotlights
    Unser TaxOnAir Podcast
  • Karriere Clothing
    • WTS als Arbeitgeber
    • Warum WTS
    • Benefits
    • Dein Einstieg
      • Dein Einstieg als Schüler:in
      • Dein Einstieg als Student:in
      • Dein Einstieg als Absolvent:in
      • Dein Einstieg als Berufserfahrene:r
      • Bewerbungsprozess
    • Stay in Touch
    • FAQs Karriere
    • Jobbörse
    Deine Karriere bei WTS 

    Different. Like you.

  • Über uns Clothing
    • WTS im Überblick
    • Werte und Vision
    • Unser Management Team
    • Unsere Partner
      • Partner München
      • Partner Berlin
      • Partner Düsseldorf
      • Partner Frankfurt
      • Partner Hamburg
      • Partner Hannover
      • Partner Köln
      • Partner Nürnberg
      • Partner Regensburg
      • Partner Rosenheim
      • Partner Stuttgart
    • Unsere Geschichte
    • Unsere Standorte
      • Alle Standorte
      • Standort Hannover
      • Standort Berlin
      • Standort Düsseldorf
      • Standort Frankfurt
      • Standort Hamburg
      • Standort Köln
      • Standort Nürnberg
      • Standort Regensburg
      • Standort Rosenheim
      • Standort Stuttgart
      • Standort München
    • Auszeichnungen
    • Corporate Responsibility
      • Unsere Umwelt
      • Soziales Engagement
      • Kulturelles Engagement
      • Diversity
    Über uns

    WTS im Überblick: Was uns besonders macht

    Interesse an unseren Kunstführungen im Münchner Werksviertel? 

  • Suche
20.06.2022

Aktuelle lohnsteuerrelevante gesetzliche Änderungen

Inhaltsverzeichnis

1. Steuerentlastungsgesetz 2022

2. 4. Coronasteuerhilfegesetz

3. Arbeitgeberzuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets

1. Steuerentlastungsgesetz 2022

1.1. Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bislang 1.000 € im Kalenderjahr wird um 200 € auf 1.200 € und der Grundfreibetrag für 2022 von bislang 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben1 . Die Änderungen gelten für das gesamte Kalenderjahr 2022. Damit sie zeitnah berücksichtigt werden können, hat das BMF mit Schreiben vom 20.05.2022 einen geänderten Programmablaufplan veröffentlicht, der ab dem 01.06.2022 anzuwenden ist2 .

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Arbeitgeber den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug grundsätzlich korrigieren muss, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, was bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelmäßig der Fall sein dürfte (vgl. dazu § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung hat der Gesetzgeber aber nicht festgelegt. Sie kann

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.


Für Mitarbeiter die keinen Arbeitslohn vom Arbeitgeber mehr beziehen oder für die die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist, kann die Neuberechnung unterbleiben3. Wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde, erfolgt die Erstattung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer über die Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters.

Ein vor dem 01.06.2022 gebildeter Faktor gem. § 39f EStG behält weiterhin seine Gültigkeit und wird nicht automatisch angepasst. Gleiches gilt für einen vor dem 01.06.2022 ermittelten Freibetrag.

1.2. Erhöhung der Entfernungspauschale

Arbeitnehmer könnten aber einen Anlass haben, die Änderung des bisherigen Freibetrags, bzw. erstmals einen Freibetrag für Werbungkosten zu beantragen. Denn der Gesetzgeber hat die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 vorgezogen4. Die Änderung gilt für das gesamte Kalenderjahr, also rückwirkend ab dem 01.01.2022.

Ein Freibetrag, bzw. seine Änderung wird aber immer mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats eingetragen, so dass sie frühestens ab Juli greift 5 . Die Erhöhung wirkt sich allerdings nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag mehr als 200 € beträgt, da ja der Arbeitnehmerpauschbetrag bereits in dieser Höhe angehoben wurde. Alternativ kann der Mitarbeiter die höhere Entfernungspauschale auch im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale gilt auch für die Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§ 101 EStG) und die wöchentliche Familienheimfahrt bei Mitarbeitern, die eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben.

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bislang Familienheimfahrten in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei erstattet haben, können den Erhöhungsbetrag steuerfrei nachzahlen. Alternativ kann der Mitarbeiter entsprechende Werbungskosten in seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Wurden bereits höhere Beträge gezahlt und ein Teil versteuert, kann eine Rückrechnung der bisherigen Gehaltsabrechnungen ab Januar 2022 erfolgen.

Auswirkung hat die Erhöhung der Entfernungspauschale auch auf die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Denn der Arbeitgeber kann Barzuschüsse, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet) erbringt, mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuern, soweit der Mitarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen könnte (d.h. in Höhe Entfernungspauschale)6.

Wenn der Arbeitgeber bisher nur Fahrkostenzuschüsse in Höhe der Entfernungspauschale ausgezahlt hat, kann er nun entsprechende Beträge nachzahlen und diese mit 15 % pauschal versteuern. Hat er bereits höhere Beträge gezahlt, kann er durch eine Rückrechnung der bisherigen Gehaltsabrechnungen den Anteil der pauschal versteuerten Beträge erhöhen.

Gleiches gilt für den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen. Auch dieser kann bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuert werden. Auch hier ist eine rückwirkende Pauschalierung durch den Arbeitgeber mit entsprechender Rückrechnung der Gehaltsabrechnungen ab Januar 2022 möglich.

Hinweis zur Sozialversicherung:
owohl die steuerfrei erstatten Beträge für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung als auch die mit 15 % pauschal versteuerten Beträge sind grundsätzlich beitragsfrei in der Sozialversicherung7. Allerdings ist fraglich, ob dies bei rückwirkender Steuerfreistellung oder Pauschalierung bereits gezahlter Beträge ebenfalls gilt. Denn die Regelungen zur Anhebung der Entfernungspauschale sind am Tag der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes im Bundesgesetzblatt, d.h. am 28.05.2022 in Kraft getreten8.

Nach dem Protokoll der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.04.2007 zu TOP 6 ist die Erhöhung eines Steuerfreibetrags für SV-Zwecke erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem das entsprechende Gesetz Rechtskraft erlangt hat, d.h. mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes im BGBl. Dies ergebe sich aus dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, dass Versicherungsverhältnisse stets vorausschauend beurteilt werden müssen und nachträglich nicht verändert werden dürfen. Nach Auffassung der Spitzenverbände entspreche es dem Wesen eines Pflichtversicherungsverhältnisses, dass es unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt und fortbesteht, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; Änderungen in diesen Voraussetzungen könnten allenfalls für die Zukunft eine andere versicherungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen, für die Vergangenheit müsse die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung weitergelten.

Bei Nachzahlung von steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Beträgen ab dem 28.05.2022 gilt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

1.3. Kinderbonus

Um besondere Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise abzufedern, wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einmalig um 100 € erhöht9. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Eine Berücksichtigung von Kindern, für die im Jahr 2022 kein Kindergeldanspruch besteht, ist nicht vorgesehen. Der Kinderbonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Der Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen10.

2. 4. Coronasteuerhilfegesetz

2.1. Steuerfreie Corona-Prämien für Pflegekräfte

In einem neuen § 3 Nr. 11b EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von bestimmten Arbeitgebern11 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Prämien bis zu einem Betrag von 4.500 € Euro steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag gilt für Mitarbeiter, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  • Rettungsdienste.
  • nicht unter die o.g. Punkte fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen und ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die diesen Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten.


Auch die in den begünstigten Einrichtungen tätigen Auszubildenden, Freiwilligen im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwilligen im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr können die Beihilfen steuerfrei erhalten. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die dort im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig oder die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags dort eingesetzt werden.

Ursprünglich war geplant, dass nur Leistungen aufgrund von Gesetzen und von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung begünstigt sein sollen. Auf Initiative des Finanzausschusses des Bundestags wurden nun auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber, inkl. Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen in die Steuerfreiheit einbezogen. Der Freibetrag von 4.500 € gilt anstelle der steuerfreien Corona-Prämien, die alle Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2022. bis 31.03.2022 an alle Mitarbeiter steuerfrei zahlen durften.

Begünstigt sind Auszahlungen ab dem 18.11.2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Die Auszahlung kann bis 31.12.2022 steuerfrei erfolgen.

Hinweis zur Sozialversicherung Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SVEV sind die steuerfreien Beträge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Soweit Arbeitgeber bereits im Jahr 2021 Prämien ausgezahlt und diese versteuert haben, können die Mitarbeiter die Steuerfreistellung im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dürfte aber nicht rückwirkend geändert werden können (vgl. auch Tz. 1.2).

2.2. Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Bereits zu Beginn der Corona-Pandemie wurden Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld durch § 3 Nr. 28a EStG bis zu der Höhe steuerfrei, in der sie beitragsfrei in der Sozialversicherung geleistet werden konnten12 .Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Krise waren zwar bis 30.06.2022 verlängert worden, die Steuerfreiheit ist aber zum 31.12.2021 ausgelaufen, so dass die Zuschüsse seit Beginn des Kalenderjahres 2022 versteuert werden mussten. Nun wurde die Steuerfreiheit rückwirkend um 6 Monate verlängert, so dass der Gleichklang zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherung wieder besteht. Im Ergebnis gilt § 3 Nr. 28a EStG nun in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Der ab dem 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist13. Unterbleibt eine Änderung des Lohnsteuerabzugs (z.B. weil der Mitarbeiter beim Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist), erfolgt die Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter. Dabei ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

2.3. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert14. Steuerpflichtige, die kein Arbeitszimmer haben oder die auf die Geltendmachung der Aufwendungen hierfür verzichten, können daher auch in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 für jeden Arbeitstag, an dem sie ausschließlich von zuhause aus arbeiten, einen Betrag von 5 € abziehen, höchstens 600 € im Kalenderjahr. Für die Tage an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder eine Dienstreise durchgeführt wird, gilt die Homeoffice-Pauschale nicht.

3. Arbeitgeberzuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets

In der Zeit vom 01.06.2022 bis um 31.08.2022 kann der ÖPNV deutschlandweit zu einem Preis von 9 € je Kalendermonat genutzt werden (sog. 9 € - Ticket).

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten im ÖPNV sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für sonstige private Fahrten. Die steuerfreien Zuschüsse werden allerdings (auch bei ausschließlicher Nutzung zu privaten Fahrten) auf die Entfernungspauschale angerechnet und müssen deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber die Zuschüsse mit einem Steuersatz von 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). In diesem Fall unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale, so dass auch eine Bescheinigung in der Lohnsteuerbescheinigung nicht erforderlich ist. Die Pauschalierung kann auch in Gehaltsumwandlungsfällen angewendet werden.

Im BMF-Schreiben vom 30.05.2022 stellt die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG für das 9 € - Ticket klar, dass die Arbeitgeberzuschüsse nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters steuerfrei sind.

Aus Vereinfachungsgründen wird aber eine Jahresbetrachtung zugelassen, so dass die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse für die Monate Juni, Juli und August 2022 auch erhalten bleibt, wenn diese in diesen Monaten die Aufwendungen des Mitarbeiters zwar übersteigen, aufs Jahr gesehen aber die tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters nicht überschritten werden.

Arbeitgeber sollten daher spätestens zum Jahresende die ausgezahlten Fahrtkostenzuschüsse überprüfen.

Relevant ist dies z.B. in Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht die gesamten Aufwendungen des Mitarbeiters erstattet, sondern nur einen Zuschuss zu den Kosten der Fahrkarten leistet. Die Jahresbetrachtung gilt u.E. auch bei der Pauschalversteuerung mit 25 %.


1 § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG und § 32a Abs. 1 EStG

2 vgl. BMF-Schreiben vom 20.05.2022 (Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :005)

3 vgl. § 41c Abs. 3 EStG

4 vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG

5 vgl. § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG

6 vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl. 2021 I S. 2315

7 vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SVEV

8 gleiches gilt für die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags und für den Kinderbonus

9 vgl. § 66 EStG und § 6 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetze

10 vgl. Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom 02.03.2009 (BGBl. I S. 416, 417), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. I S. 330, 331)

11 Einrichtungen i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes

12 vgl. Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 (BGBl. I S. 1385), Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096)

13 vgl. § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG

14 vgl. § 52 Abs. 6 Satz 15 EStG

Kersten Weißig
Director Tax
Steuerberater
München
Beitrag erschienen in Lohnsteuer Newsletter #1/2022
Steuerentlastungsgesetz 2022
Zur Publikation
Newsletter Lohnsteuer

Unser Newsletter richtet sich an Unternehmen aller Größenklassen und informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage rund um die Lohnsteuer.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

Im Anschluss an den EuGH urteilte der BFH, dass die Vermietung und Verpachtung der Betriebsvorrichtungen dann nicht steuerpflichtig sei, wenn sie als Nebenleistung zur Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks anzusehen ist.

BMF: Entwurf eines Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung für Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
Mehr lesen

Das Update zum OECD-Musterabkommen enthält insbesondere Ausführungen des Kommentars zu Art. 5 (Betriebsstätte), zu Remote-Arbeit sowie Änderungen an Art. 25 zum Verständigungsverfahren.

OECD: Update zum OECD-Musterabkommen
Mehr lesen

Eine neue Newsletter Ausgabe 3/2025 ist erschienen. Sie finden dort aktuelle Artikel rund um digitale Steuerthemen.

#GoDigital - 03.2025
Mehr lesen
WTS Services
Service
Lohnsteuer

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Services
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • KI im Steuerbereich
  • plAIground
  • Pillar Two
  • Sustainability Services (ESG)
  • E-Rechnung | ViDA
Karriere
  • Jobbörse
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Dein Einstieg
  • Stay in Touch
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Experten
  • Über uns
  • Werte und Vision
  • Unsere Partner
  • Corporate Responsibility
  • Auszeichnungen
© 2025 WTS Impressum Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem AGBs Informationen für Lieferanten BMF Portal