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23.10.2022

BMWK: Inoffizielles Konzeptpapier "Strompreisbremse" bekannt geworden

An der Erlösobergrenze für Strom und am befristeten Solidaritätsbeitrag entzündet sich ein europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Streit

Keyfacts
Im Mittelpunkt der Kritik steht die Rückwirkung der Maßnahmen.
Es ist fraglich, ob die EU-Verordnung überhaupt mit nur qualifizierter Mehrheit erlassen werden durfte.
Zur Diskussion steht zudem die Verletzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung könnte bei der Erlösobergrenze zudem der einheitliche Sicherheitszuschlag von 3 ct./kWh problematisch sein, weil er prozentual bei dem für Atomstrom anzulegenden Wert von 4 ct./kWh viel höher ausfällt als beispielsweise bei Strom aus Erneuerbaren Energien.
Als Kabinettstermin für die Strom- und Gaspreisbremse wird der 18.11.2022 genannt.

Die EU-Verordnung VO (EU) 2022/1854 vom 06.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf zu hohe Energiepreise sieht ein gewaltiges Maßnahmenbündel vor, was Mitgliedstaaten, aber auch die Unternehmen unmittelbar trifft. Die Mitgliedstaaten sollen ihren Bruttostromverbrauch zu Spitzenzeiten um 10 % verringern. Für Stromerzeuger und Zwischenhändler sollen verbindliche Obergrenzen für Markterlöse (u.a. für Strom aus PV, Wind, Wasser, Biomasse, Braunkohle und Atom) in Höhe von 180 EUR/MWh oder je nach Erzeugungsart sogar noch niedrigere Obergrenzen gelten (sog. Zufallsgewinnabschöpfung). Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und im Raffineriebereich tätig sind, sollen einen befristeten Solidaritätsbeitrag auf ihre Übergewinne zahlen. Die Regelungen gelten, weil es sich um eine europäische Verordnung handelt, unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Lediglich weitere Leitlinien wird der Verordnungsgeber herausgeben und die Mitgliedstaaten werden die Regelungen in nationales Recht gießen.

Nach dem Zwischenbericht der Kommission Gas und Wärme vom 10.10.2022 (TAX WEEKLY # 36/2022) wurde am 19.10.2022 ein inoffizielles Konzeptpapier "Strompreisbremse" aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bekannt, das u.a. Konkretisierungen der VO (EU) 2022/1854 zum Gegenstand hat.

An der Erlösobergrenze für Strom und an dem befristeten Solidaritätsbeitrag entzündet sich ein europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Streit. Im Mittelpunkt der Kritik steht die Rückwirkung der Maßnahmen. Beim Solidaritätsbeitrag sollen schon nach der EU-Verordnung Gewinne bereits aus 2022 belastet werden können. Der Solidaritätsbeitrag wird auf den nach nationalem Recht ermittelten steuerpflichtigen Gewinn im Geschäftsjahr beginnend 2022 und/oder 2023 erhoben, soweit er 20 % über dem durchschnittlichen Gewinn der letzten vier Jahre (Vergleich zu 2018 bis 2021) liegt. Er beträgt dann mindestens 33 % auf diese Übergewinne. Nach dem Konzeptpapier des BMWK soll nun aber – über die EU-Verordnung hinaus – sogar die klar nicht als Steuer ausgestaltete Zufallsgewinnabschöpfung rückwirkend ab dem 01.03.2022 (zunächst nur für Spotmarktgeschäfte) erfolgen. Für unterschiedliche Produktionstechnologien sollen (anlagenscharf) unterschiedliche Preisobergrenzen gelten, ab denen 90 % der darüber hinausgehenden Erlöse abgeschöpft werden sollen. Im Ergebnis führt das zu Preisobergrenzen, die weitgehend deutlich unterhalb der von der EU vorgegebenen 180 EUR/MWh liegen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die EU-Verordnung überhaupt mit nur qualifizierter Mehrheit erlassen werden durfte, obgleich es sich beim befristeten Solidaritätsbeitrag um eine Steuer handeln dürfte. Gegen die EU-Verordnung hatten Polen und die Slowakei gestimmt. Polen hatte darauf aufmerksam gemacht, dass die EU-Kommission nicht ausreichend hätte erklären können, warum es sich beim Solidaritätsbeitrag nicht um eine Steuer handeln sollte. Zur Diskussion steht dann auch die Verletzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei den Obergrenzen für Markterlöse argumentieren die Anlagenbetreiber neben einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung damit, dass die geplante Abschöpfung von Terminmarktmarkterlösen regulatorisch kaum rechtssicher umsetzbar sein dürfte, und drohen bereits Investitionsstopps an, was die Anstrengungen zur Energiewende konterkariert.

Problematisch könnte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aber auch der einheitliche Sicherheitszuschlag von 3 ct./kWh sein, weil er prozentual bei dem für Atomstrom anzulegenden Wert von 4 ct./kWh viel höher ausfällt (nämlich mit einem Aufschlag von 75 %) als beispielsweise bei Strom aus Erneuerbaren Energien. Im Ergebnis werden auch hier Klagen erwartet. Der durch das Konzeptpapier entstandene Vertrauensverlust ist groß. Die Branche ist geradezu entsetzt.

Aus Sicht der Verbraucher ist die Situation ebenfalls noch unklar, zumal die angedachte Finanzierung sich als schwierig gestaltet.

Als Kabinettstermin für die Strom- und Gaspreisbremse wird der 18.11.2022 genannt.

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Beitrag erschienen in Tax Weekly
#37/2022 - Inoffizielles Konzeptpapier „Strompreisbremse“ aus dem BMWK mit verfassungsrechtlich bedenklichem Inhalt
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