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04.10.2022

EU-Rat: Einigung auf Sofortmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise

Befristete gemeinsame Maßnahmen, um Stromnachfrage zu reduzieren und überschüssige Einnahmen des Energiesektors zu sammeln und an Endkunden umzuverteilen

Keyfacts
Die Verordnung enthält eine Stromsparverpflichtung, eine Erlösobergrenze für die Stromerzeugung aus Inframarginaltechnologien und einen Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne für den Rohöl-, Kohle-, Erdgas- und Raffineriesektor.

Die EU-Energieminister haben am 30.09.2022 eine politische Einigung über den Vorschlag einer Verordnung des Rats zur Bekämpfung hoher Energiepreise erzielt. Die Verordnung sieht befristete gemeinsame Maßnahmen vor, um die Stromnachfrage zu reduzieren und die überschüssigen Einnahmen des Energiesektors zu sammeln und an die Endkunden umzuverteilen (vgl. zum Entwurf der EU-Kommission TAX WEEKLY # 32/2022). Die Verordnung enthält eine Stromsparverpflichtung, eine Erlösobergrenze für die Stromerzeugung aus Inframarginaltechnologien und einen Solidaritätsbeitrag auf Übergewinne für den Rohöl-, Kohle-, Erdgas- und Raffineriesektor.

Begrenzung der Markteinnahmen für Inframarginaltechnologien

Der Rat einigte sich darauf, die Markteinnahmen auf € 180/MWh für Stromerzeuger, einschließlich Zwischenhändler, zu begrenzen, die sog. inframarginale Technologien zur Stromerzeugung nutzen, wie z. B. erneuerbare Energien, Kernkraft und Braunkohle. Darüber hinausgehende Beträge werden abgeschöpft.

Die Mitgliedstaaten haben gegenüber dem Entwurf der Kommission einige Flexibilitäten eingeführt, um ihre nationalen Gegebenheiten und die auf nationaler Ebene bestehenden Maßnahmen widerzuspiegeln. So kann die Erlösobergrenze auch auf nur 90 % der Einnahmen angewendet werden, die die Obergrenze überschreiten. Außerdem kann die Erlösobergrenze für bestimmte Technologien auch unter oder in bestimmten Fällen auch über € 180/MWh festgelegt werden.

Solidaritätsbeitrag für fossile Brennstoffe

Die Minister einigten sich auch auf einen verbindlichen vorübergehenden Solidaritätsbeitrag in Höhe von mindestens 33 % auf Gewinne von Unternehmen, die in den Sektoren Rohöl, Erdgas, Kohle und Raffinerien tätig sind. Der Solidaritätsbeitrag wird auf den nach nationaem Recht ermittelten steuerpflichtigen Gewinn im Geschäftsjahr beginnend 2022 und/oder 2023 erhoben, soweit er 20 % über dem durchschnittlichen Gewinn der letzten vier Jahre liegt. Im Entwurf der Kommission war der Solidaritätsbeitrag auf das Geschäftsjahr 2022 beschränkt. Für den Vergleich wurden nur die letzten drei Jahre herangezogen. Der Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den in den Mitgliedstaaten geltenden regulären Steuern und Abgaben erhoben. Die Mitgliedstaaten können dem Solidaritätsbeitrag gleichwertige nationale Maßnahmen beibehalten, sofern sie mit den Zielen der Verordnung vereinbar sind und mindestens vergleichbare Erträge erzielen.

Anwendungszeitraum

Auch der Anwendungszeitraum wurde gegenüber dem Entwurf der Kommission erweitert. Die Maßnahmen sind vorübergehender und außergewöhnlicher Natur. Sie sollen vom 01.12.2022 bis zum 31.12.2023 gelten. Die Reduktionsziele des Energieverbrauchs gelten bis zum 31.03.2023. Die verpflichtende Begrenzung der Markterlöse gilt bis zum 30.06.2023. Weiteres Verfahren Mit dem Beschluss am 30.09.2022 hat die Verordnung den wesentlichen Verfahrensschritt auf EU-Ebene genommen. Die formelle Annahme ist für Anfang Oktober geplant. Ab dem Tag, welcher der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU folgt, gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Bundesregierung hat sich noch nicht geäußert, wie sie die ihr eingeräumten Flexibilitäten ausfüllen will.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#34/2022 - Einigung der EU-Energieminister auf Sofortmaßnahmen zur Senkung der Energiepreise
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