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28.11.2022

BMF: Besteuerung der Entlastung nach dem EWSG und Einführung des EU-Krisenbeitrags – Formulierungshilfen zum Jahressteuergesetz 2022

Der Finanzausschuss des Bundestags hat eine Expertenanhörung für den 28.11.2022 angesetzt

Keyfacts
Besteuerung der Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz: Durch die Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen soll eine sozial ausgewogene Entlastungswirkung erzielt werden.
Einführung des EU-Krisenbeitrags: Der Solidaritätsbeitrag soll für das erste nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr erhoben werden

Mit Mail vom 22.11.2022 hat das BMF zwei Formulierungshilfen für den Bundestag versandt. Die Formulierungshilfen sehen Ergänzungen zum Jahressteuergesetz 2022 vor. Es geht zu einem um die Besteuerung der Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz und zum anderen um die Einführung des EU-Krisenbeitrags. Der Finanzausschuss des Bundestags hat für Montag, 28.11.2022, eine Expertenanhörung angesetzt, in der u.a. auch diese Formulierungshilfen behandelt werden:

Formulierungshilfe zum sozialen Ausgleich bei den Entlastungen aus der Gas- und Wärmepreisbremse

Wesentlicher Regelungsinhalt ist, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen der Besteuerung unterliegen (§ 123 Abs. 1 EStG-E). Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen private Haushalte, Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen bei ihrer Gasrechnung entlastet werden. Der Bundestag hatte das Gesetz am 10.09.2022 beschlossen. Der Bundesrat erteilte seine Zustimmung im Rahmen einer Sondersitzung am 14.11.2022. Durch die Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen soll eine sozial ausgewogene Entlastungswirkung erzielt werden. Die Steuermehreinnahmen bei Einkommensteuer und Solidartätszuschlag werden auf jährlich € 850 Mio. geschätzt.

Formulierungshilfe für ein Energiekrisenbeitragseinführungsgesetz

Wesentlicher Regelungsinhalt ist die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags in Deutschland. Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über "Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise" vom 06.10.2022 enthält in Kapitel III als Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich Vorgaben zu einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag auf bestimmte Gewinne aus Tätigkeiten in diesen Bereichen (Art. 14 bis 18 der Verordnung (EU) 2022/1854). Von den Regelungen ist jedes gewerbliche Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform erfasst, soweit es im Inland betrieben wird (Einzelunternehmen und Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Betriebsstätten) und im Besteuerungszeitraum mindestens 75 % seines Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt.

Der Solidaritätsbeitrag soll für das erste nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr, das als Besteuerungszeitraum 1 definiert wird, sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr, das als Besteuerungszeitraum 2 definiert wird, erhoben werden. Der EUEnergiekrisenbeitrag ist auf den Teil des Gewinns des im Besteuerungszeitraum 1 bzw. 2 endeden Wirtschaftsjahres zu entrichten, der mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren liegt. Bei Kapitalgesellschaften ist als Gewinn der steuerliche Gewinn maßgebend (siehe auch R 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 KStR 2022), bei Steuerpflichtigen in anderer Rechtsform die entsprechende Größe. Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 % dieser Bemessungsgrundlage und ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Steuermehreinnahmen aus dem EU-Energiekrisenbeitrag werden auf eine Größenordnung von € 1 bis 3 Mrd. geschätzt.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#42/2022 - Formulierungshilfen zur Besteuerung der Entlastung nach dem EWSG und Einführung des EU-Krisenbeitrags
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