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05.12.2022

Bundestag verabschiedet das Jahressteuergesetz 2022

Keyfacts
Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom Bundestag verabschiedet.
Regierungsentwurf des JStG 2022 in vielen Punkten geändert und ergänzt.
Ganz neu ist insbesondere auch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zur Einführung eines Solidaritätsbeitrags von Unternehmen des Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereichs.
Abschließende Beratung im Bundesrat für den 16.12.2022 geplant.

Am 14.09.2022 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) beschlossen (vgl. TAX WEEKLY # 32/2022). Der Bundesrat hatte dazu seine Stellungnahme am 28.10.2022 abgegeben (vgl. TAX WEEKLY # 38/2022).

Am 02.12.2022 hat nun der Bundestag den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) in der Fassung „Beschlussempfehlung und Bericht“ seines Finanzausschusses in 2./3. Lesung beschlossen. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 14.09.2022 sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:

  • Klarstellung des Anwendungsbereiches des steuerfreien Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG-E): Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Satz 2 (Einrichtungsbezug) bezieht sich auf die Gesetzesfassung, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – am 22.06.2022 – galt (statischer Verweis). Dies wird nunmehr gesetzlich klargestellt.
  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG-E): Der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung wird auf den 01.01.2022 vorgezogen (Rückwirkung). Durch die Streichung der Formulierung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Letzteres entspricht einer Forderung des Bundesrats.
  • Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab 2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG-E): Wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – abweichend vom Regierungsentwurf – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unter den gleichen Voraussetzungen (Arbeitszimmer und Mittelpunkt) soll ein pauschaler Abzug in Höhe von € 1.260 (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr möglich sein. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von € 1.260 um ein Zwölftel (monatsbezogene Berücksichtigung der Jahrespauschale). Bei dieser Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag. Die unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und vom „Mittelpunktsfall“ geltende Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E (sog. Homeoffice-Pauschale) wird auf € 6 und höchstens € 1.260 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr erhöht.
  • Einführung einer steuerrechtlichen Wesentlichkeitsgrenze für die RAP-Bildung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG-E): Die Regelung analog der GWG-Grenze soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2021 enden. Damit wird einer Forderung des Bundesrats entsprochen.
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E): Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wird die Regelung gegenüber dem Regierungsentwurf um ein halbes Jahr auf den 01.01.2023 vorgezogen.
  • Fortgeltung des Ansatzes einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG): Die nach dem Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze ergebene Zeitraum. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrats.
  • Prolongation der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau – nur energieeffizient (§ 7b EStG-E): Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG-E soll auch weiterhin Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Um die erforderliche Anreizwirkung zu schaffen, soll die Neuregelung erst für solche neuen Wohnungen Anwendung finden, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026. Neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige im Jahr 2022 hergestellt werden, bleiben vom Anwendungsbereich des § 7b EStG ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). Die Baukosten für Wohnungen, die aufgrund der bisherigen Regelung gebaut wurden, durften € 3.000 je qm Wohnfläche nicht übersteigen. Für im Rahmen der Neuregelung gebaute Wohnungen wird diese Grenze auf € 4.800 angehoben. Auch die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung wird je qm Wohnfläche von € 2.000 auf € 2.500 angehoben.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E): Der Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher € 1.200 auf € 1.230 erhöht.
  • Steuerpflicht der Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende (§ 19 Abs. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c, § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG-E): Die EPP soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung unterliegen – für Versorgungsempfänger als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und für Rentner als sonstige Einkünfte.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von € 4.008 auf € 4.260 (§ 24b EStG-E): Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend.
  • Sog. Registerfallbesteuerung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG-E): Abweichend vom Regierungsentwurf soll die Registerfallbesteuerung nicht vollständig für die Zukunft aus dem EStG in das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) überführt werden. Über die in § 10 StAbwG-E vorgesehene umfassende Steuerpflicht der Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind und bei denen der Vergütungsgläubiger seinen Sitz in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 StAbwG hat, hinaus, wird die Besteuerung dieser Vorgänge zwischen nahestehenden Personen nunmehr weiterhin von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG-E erfasst. In Zukunft soll die Registeranknüpfung bei sonstigen Rechten dann nicht mehr zu inländischen Einkünften führen, wenn der Besteuerung die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die die Anwendung der Abkommen regelnden Vorschriften des EStG entgegenstehen.
  • Besteuerung Dezember-Hilfe (§ 123 Abs. 1 EStG-E): Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen sollen der Besteuerung unterliegen, um eine sozial ausgewogene Entlastungswirkung der Entlastungsmaßnahmen zu erzielen.
  • Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen; weiterer Ausschluss der Kammerzugehörigkeit (§ 3 Nr. 32, § 36 Abs. 2 Satz 5 GewStG-E): Mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 72 EStG wird die Gewerbesteuerbefreiung obsolet. Durch die Anhebung des Größenmerkmals der Solaranlage von 10 kW/h auf 30 kW/h werden weitere Unternehmer, die ausschließlich Solaranlagen betreiben, von der IHK-Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  • Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Mitunternehmerschaften (§ 7b Abs. 2 Satz 4 und § 36 Abs. 3a GewStG-E): Die Änderung soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 sicherstellen, dass der Sanierungsertrag in voller Höhe für die Minderung des festgestellten Gewerbeverlusts der Mitunternehmerschaft zur Verfügung steht, um nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigungen zu verhindern. Durch die für Zwecke der Verlustvortragsminderung geregelte Zurechnung des Sanierungsertrags im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge ist die Minderung des Gewerbeverlusts der sanierenden Personengesellschaft insbesondere nicht vom Umfang der Beteiligung eines hinzugetretenen Mitunternehmers abhängig. Die Änderung entspricht einer Forderung des Bundesrats.
  • Ergänzende Regelungen zur sog. Einlagelösung (§ 14 Abs. 4 und § 34 Abs. 6e KStG-E): Die Änderungen ergänzen die bisherigen Regelungen zum Übergang vom System der steuerlichen Ausgleichsposten zur Einlagelösung insbesondere um gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Beteiligungsbuchwerts, zur mittelbaren Organschaft, zur Berechnungsreihenfolge bei der Auflösung von Ausgleichsposten sowie zur Berücksichtigung eines Angleichungsfaktors bei Organgesellschaftsbeteiligungen unter 100 %.
  • Neufassung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) mit Einbeziehung von Drittstaaten- und EWR-Kapitalgesellschaften: Die Neuregelung entspricht einer Forderung des Bundesrats und soll erstmalig Anwendung finden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31.12.2022 erbracht werden.
  • Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG-E): Die Verweisanpassung in § 6 Abs. 2 Satz 4 AStG-E auf den Entfall nach § 6 Abs. 3 AStG in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung stellt klar, dass die Fiktion einer unbeschränkten Steuerpflicht für Zwecke des § 6 Abs. 1 AStG auch dann gilt, wenn die Steuer nach einer vorhergehenden Fassung des § 6 AStG infolge eines nur vorübergehenden Wegzugs rückwirkend entfällt und der Steuerpflichtige unter Geltung der aktuellen Fassung des § 6 AStG erneut wegzieht (Entfall nach altem und erneuter Wegzug nach neuem Recht). Darüber hinaus wird § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG klarstellend dahingehend geändert, dass in Fällen, in denen einer der Tatbestände des § 6 Abs. 1 AStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung vor dem 01.01.2022 verwirklicht wurde, die Rechtsfolgen jeweils gemäß § 6 AStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung auch beim Hinzutreten weiterer Tatbestände nach dem 31.12.2021 eintreten. Insgesamt entsprechen die Änderungen einer Forderung des Bundesrats.
  • Unternehmerfähigkeit von nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG-E): Durch Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 2 UStG sollen insbesondere Bruchteilsgemeinschaften (z.B. Ehegatten- und Erbengemeinschaften) als Unternehmer i.S.d. UStG behandelt werden können. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrats.
  • Verlängerung der Übergangsregelung für die Nichtanwendung des § 2b UStG (§ 27 Abs. 22a UStG-E): Die Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich zum 31.12.2024 verlängert.
  • Verhinderung des Statusverlusts als Spezial-Investmentfonds bei gewerblichen Einkünften aus der Erzeugung von erneuerbaren Energien (§ 26 Nr. 7a InvStG-E): Spezial-Investmentfonds dürfen damit in größerem Umfang Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom erzielen, ohne dass dies zu einem Verlust des Status als Spezial-Investmentfonds führt. Die Grenze von 10 % orientiert sich an den Regelungen in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG.
  • Vermeidung zweimaliger Besteuerung im Rahmen der Grunderwerbsteuer (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 GrEStG-E): Regelung der grunderwerbsteuerlichen Besteuerungskonkurrenz innerhalb der Ersatztatbestände bei zeitlich auseinanderfallendem schuldrechtlichen und dinglichen Vollzugsgeschäft (Signing/Closing) über eine zeitlich unbegrenzt mögliche Rückabwicklung der Besteuerung des schuldrechtlichen Geschäfts nach § 16 GrEStG. Vorausgesetzt werden fristgerechte und in allen Teilen vollumfängliche Anzeigen für das schuldrechtliche sowie für das dingliche Rechtsgeschäft. Dies entspricht einer Forderung des Bundesrats.
  • Kapitalmaßnahme aus Gesellschaftsmitteln (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46a FVG-E; § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und 4 KapErhStG-E): Die Ergänzung schafft eine Rechtsgrundlage für die Prüfung der steuerlichen Behandlung als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch bei Antragstellung durch die ausländische Gesellschaft selbst und regelt die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern. Damit wird eine Forderung des Bundesrats weitgehend umgesetzt.
  • Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 45a FVG-E; EU-EnergieKBG-E): Wesentlicher Regelungsinhalt ist die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags durch das neue EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG-E) in Deutschland. Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ vom 06.10.2022 enthält als Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich Vorgaben zu einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag auf bestimmte Gewinne aus Tätigkeiten in diesen Bereichen. Von den Regelungen soll jedes gewerbliche Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform erfasst werden, soweit es im Inland betrieben wird (Einzelunternehmen und Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Betriebsstätten) und im Besteuerungszeitraum mindestens 75 % seines Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt. Der Solidaritätsbeitrag soll für das erste nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr, das als Besteuerungszeitraum 1 definiert wird, sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr, das als Besteuerungszeitraum 2 definiert wird, erhoben werden. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist auf den Teil des Gewinns des im Besteuerungszeitraum 1 bzw. 2 endenden Wirtschaftsjahres zu entrichten, der mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren liegt. Bei Kapitalgesellschaften ist als Gewinn der steuerliche Gewinn maßgebend (siehe auch R 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 31 KStR 2022), bei Steuerpflichtigen in anderer Rechtsform die entsprechende Größe. Soweit Übergewinne nachweislich Folge einer Umwandlung sind, ist eine Korrektur vorgesehen. Ebenso sind Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit einem EU-Energiekrisenbeitrag sowohl national (Mitunternehmerschaften) als auch mit Blick auf andere Mitgliedstaaten (ausländische Betriebsstätten oder Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Abs. 2 AStG) enthalten. Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 % dieser Bemessungsgrundlage und ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens wird dem Bundeszentralamt für Steuern als weitere Aufgabe übertragen.

 

Die abschließende Beratung über die Zustimmung des Bundesrats zum JStG 2022 ist für den 16.12.2022 geplant. Sollte der Bundesrat nicht zustimmen, käme es zu einem Vermittlungsverfahren.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#43/2022 - Bundestag verabschiedet das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
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