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01.02.2023

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
zum Profil

Der BFH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 dahingehend gilt, dass der Mitgliedstaat die Steuermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, sofern die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche eine Energiesteuerentlastung für die Monate August bis November 2010 nach § 54 Abs. 1 EnergieStG anstrebte. Die Anträge gingen erst im Mai 2012 und damit nach Ablauf der Antragsfrist beim HZA ein. Die Voraussetzungen für die Entlastung lagen abseits dessen vor. Aufgrund einer Außenprüfung kam es zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Das HZA lehnte die Entlastung ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage beim FG Hamburg Erfolg (Urteil vom 01.02.2019 - 4 K 58/15). In einem Revisionsverfahren wendete sich das HZA an den BFH.

Für die Entscheidungsfindung komme es laut Auffassung des Senats auf die Vorschriften der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 an. Die Auslegung dieser lasse für den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel offen.

Gem. Art. 6 RL 2003/96 steht es Mitgliedstaaten frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder direkt, über einen gestaffelten Steuersatz oder indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten. Dabei handle es sich um eine fakultative Steuerbefreiung, welche nach Wahl der Mitgliedstaaten erfolgen könne. Auf diese Grundlage habe der deutsche Gesetzgeber die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 1 EnergieStG eingeführt. Danach werde auf Antrag unter anderem eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 bis 5 EnergieStG versteuert und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Weitere Voraussetzungen finden sich im § 100 Abs. 1 EnergieStV. So muss die Anmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen, sowie alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzlich muss die Steuerentlastung bis zum 31.12 des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt werden. Bei nationaler Auslegung wäre aufgrund dessen die Entlastung zu versagen, da die Anträge erst verspätet eingingen. Daraus resultiert die an den EuGH gerichtete Frage, ob die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 1 EnergieStG allein aufgrund der versäumten Antragsfrist abgelehnt werden darf, oder ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Gewährung der Steuerentlastung gebiete.

Gemäß den Ausführungen des EuGHs können die Mitgliedstaaten im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie eine Steuerentlastung auf den betrieblichen Eigenverbrauch ermöglichen. Antrags- und Verjährungsfristen können grundsätzlich autonom festgelegt werden. Solche Fristen dienen der Rechtssicherheit. Falls die Fristen dazu führen, dass Steuerentlastungen nicht mehr wahrgenommen werden können, ist dies nicht grundsätzlich ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Dieser fordert nur, dass nationale Vorgaben die Ausübung der Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Diese Grundsätze der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit stehen dann einer nationalen Regelung entgegen, falls ein Antrag auf Steuerentlastung innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist für die Festsetzung der betreffenden Steuer gestellt, aber die festgelegte Frist für die Antragstellung nicht eingehalten wurde. Die Steuerentlastung ist zu gewähren.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des EuGH das Ende der Antragsfristen im Bereich der Verbrauchsteuern. Solange die Festsetzungsfrist läuft, können die Steuerpflichtigen noch Entlastungen beantragen. Ob der nationale Gesetzgeber dies zum Anlass nimmt, die in Strom- und Energiesteuerverordnung enthaltenen bisherigen Regelungen zu den Antragsfristen zu ändern, bleibt abzuwarten. Steuerpflichtige sollten stets prüfen, ob unabhängig der Antragsfristen noch ein Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden kann.

Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
zum Profil
Beitrag erschienen in Newsletter Green Tax & Energy #1/2023
Staatliche Unterstützungsmaßnahmen in der Energiepreiskrise
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