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21.03.2023

Neues elektronisches Meldeverfahren für grenzüberschreitende Beförderungen von Alkohol, Tabak und Energieprodukten

Ohne entsprechende Erlaubnis ist eine Teilnahme am erweiterten EMCS-Verfahren und damit ein Versand oder Empfang der betroffenen Waren nicht mehr möglich

Keyfacts
Umsetzung der neuen Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2020/262
Warenverkehr von versteuerten Verbrauchsteuerprodukte fällt seit 13.02.2023 unter das EMCS-Verfahren
Beantragung neuer Erlaubnisse als zertifizierter Versender und als zertifizierter Empfänger
Uneinheitliche neue Anforderungen in den Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Abwicklung steuerfreier Erzeugnisse
Neue Heilungstatbestände für Genussmittel unter Steueraussetzung
Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Düsseldorf
zum Profil

Umstellung des steuerrechtlichen Verkehrs auf das EMCS-Verfahren

Am 13.02.2023 ist das IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) auf grenzüberschreitende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr ausgeweitet worden. In Deutschland wurden die Rechtsänderungen durch das 7. und 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eingeführt. Zuvor wurden diese Beförderungen mit einem vereinfachten Begleitdokument in Papierform durchgeführt. Seit dem 13.02.2023 müssen alle Lieferungen elektronisch abgewickelt werden.

Umsetzung des Bestimmungslandprinzips

Hintergrund ist die verpflichtende Umsetzung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2020/262 in allen 27 Mitgliedsstaaten. Dieses Regelwerk stellt das Bestimmungslandprinzip im grenzüberschreitenden gewerblichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Genussmitteln und Energieerzeugnissen sicher. Der Empfänger hat die bezogenen Waren im Bestimmungsland mit der dortigen Verbrauchsteuer zu versteuern, während der Versender bei ordnungsgemäßer Abwicklung des elektronischen Verfahrens einen Entlastungsanspruch für die im Ursprungsland entrichtete Steuer erhält.

Betroffene Erzeugnisse

Betroffen sind alle Unternehmen, die Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, Alkohol, Bier, Wein, Schaumwein und Tabak des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten befördern. Kaffee und tabaksteuerpflichtige Liquids für E-Zigaretten (sogenannte Substitute für Tabakwaren) fallen als nicht harmonisierte nationale Verbrauchsteuerprodukte nicht unter die Neuregelungen.

Steuerrechtlich freier Verkehr

Unter den steuerrechtlich freien Verkehr fallen Erzeugnisse, die sich nicht in einem Zollverfahren für Nichtunionswaren und nicht unter Steueraussetzung befinden. Damit handelt es sich grundsätzlich um versteuerte oder steuerfreie Waren. Leider unterscheiden sich jedoch die Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Abwicklung steuerfreier Erzeugnisse. Lediglich für vollständig denaturierten Alkohol ist das neue Verfahren EU-weit per Richtlinie vorgesehen.

Zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender

Für die beiden neuen Rechtsfiguren des zertifizierten Empfängers und des zertifizierten Versenders sind kurzfristig Bewilligungen zu beantragen. Ohne entsprechende Erlaubnis ist eine Teilnahme am erweiterten EMCS-Verfahren und damit ein Versand oder Empfang der betroffenen Waren ab dem 13.02.2023 nicht mehr möglich.

Unvollständige Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Der Zoll hat nun mitgeteilt, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Vorgaben der Europäischen Kommission zum 13.02.2023 vollständig umsetzen können. Für Transporte in die Niederlande, Griechenland, Nordirland und Litauen sind vorübergehend Sonderregelungen zu beachten.

Wegfall der eVD-Mitführungspflicht

Bei Beförderungen unter Steueraussetzung ist künftig anstelle eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) oder eines Handelspapiers nur noch der Referenzcode (ARC) mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. Ein Ausdruck des e-VD oder des Handelspapiers kann bei Bedarf vom Hauptzollamt angefordert werden.

Heilungsmöglichkeiten für Genussmitteln im Steueraussetzungsverfahren

Die aus der Energiesteuer bekannten Heilungsmöglichkeiten bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Steueraussetzungsverfahren (z.B. Mehrmengen oder Empfängerwechsel ohne vorherige Übermittlung einer Änderungsanzeige) werden nun auch für den Bereich der Genussmittelsteuern übernommen. Die Verfahrensvereinfachungen können auch dann gewährt werden, wenn erst nachträglich, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, festgestellt wird, dass ein Steueraussetzungsverfahren unwirksam war.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Düsseldorf
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Kontakt
Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
+49 211 20050-817
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