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18.09.2023

Neuer Vorstoß zur Einführung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage in der Körperschaftsteuer

EU-Kommission veröffentlicht eine Reihe von Maßnahmen

Keyfacts
Ziel ist es, steuerliche Normen zu vereinheitlichen und die Befolgungskosten für multinationale Unternehmen zu reduzieren
Eine zentrale Komponente ist die Business in Europe: Framework for Income Taxation-Richtlinie ("BEFIT“-Richtlinienvorschlag)
Die BEFIT soll laut der Planung der EU-Kommission am 01.07.2028 in Kraft treten. Allerdings ist noch unklar, ob die EU-Mitgliedstaaten zustimmen werden
Zudem wurde ein Vorschlag für ein "Head Office Tax System" (HOT-Richtlinienvorschlag), das speziell auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzielt, vorgestellt

Die EU-Kommission hat am 12.09.2023 eine Reihe von Maßnahmen veröffentlicht, die nach eigener Aussage darauf abzielen, steuerliche Normen zu vereinheitlichen und die Befolgungskosten für multinationale Unternehmen zu reduzieren. Zentrale Komponente dieser Initiative ist die sogenannte Business in Europe: Framework for Income Taxation-Richtlinie ("BEFIT“-Richtlinienvorschlag), ein Regelwerk zur Schaffung einer einheitlichen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage innerhalb der EU, begleitet von einem Impact Assessment. Darüber hinaus präsentierte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein "Head Office Tax System" (HOT-Richtlinienvorschlag), das speziell auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzielt.

Der BEFIT-Richtlinienvorschlag greift ein langjähriges Anliegen der EU-Kommission auf, nämlich die Schaffung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage für multinationale Konzerne, um einen funktionierenden und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu unterstützen. Frühere Entwürfe wie die CCTB und CCCTB (Common Consolidated Corporate Tax Base) wurden nun zurückgezogen. Die Richtlinie verfolgt den Ansatz, dass Unternehmen innerhalb einer bestimmten Gruppe ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zunächst gemäß einheitlichen EU-Regeln ermitteln. Sodann würden sie zu einer einzigen Besteuerungsgrundlage aggregiert. Der Anteil jedes Gruppenmitglieds an dieser Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Durchschnitt seiner steuerlichen Ergebnisse der vorangegangenen drei Jahre. An diesem Anteil würde sich dann auch der Anteil des jeweiligen Sitzstaats des Gruppenmitglieds an dem Steueraufkommen ausrichten.

Die BEFIT-Richtlinie orientiert sich eng an der globalen Mindestbesteuerung, die Ende 2022 angenommen wurde. Sie gilt verpflichtend für große inländische oder multinationale Unternehmensgruppen, die in zwei der letzten vier Fiskaljahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro ausweisen. Für Gruppen mit Sitz außerhalb der EU unterliegen die innerhalb der EU erzielten Umsätze den BEFIT-Regelungen, sofern sie über 5 % des Gruppenumsatzes und mehr als 50 Mio. Euro in zwei der letzten vier Fiskaljahre ausmachen. Innerhalb solcher Gruppen gehören nur EU-Gesellschaften zur BEFIT-Gruppe, an denen die oberste Muttergesellschaft mindestens 75 % der Anteile oder Gewinnbezugsrechte (direkt oder indirekt) hält. Wenn die oberste Muttergesellschaft in der EU ansässig ist, gehört sie ebenfalls zur BEFIT-Gruppe. Kleinere Unternehmensgruppen können die BEFIT-Regelungen optional anwenden, sofern sie einen Konzernabschluss erstellen.

Die Bemessungsgrundlage basiert auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss gem. IFRS oder einem in der EU anerkannten Rechnungslegungsstandard, an dem Anpassungen vorgenommen werden, wie z.B. Betriebsstättenergebnisse oder ergänzende Steuern im Rahmen der Mindeststeuer. Mitgliedstaaten dürfen nationalnormierte Anpassungen vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mindestbesteuerungsrichtlinie beachtet wird. Die BEFIT-Richtlinie enthält auch spezielle steuerliche Abschreibungsregeln, darunter die Möglichkeit eines Sofortabzugs von Wirtschaftsgütern im Wert von bis zu 5.000 Euro. Die Steuerbemessungsgrundlagen der einzelnen Gruppenmitglieder werden sodann zusammengeführt, wodurch es zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb der EU kommt. Quellensteuern für interne Zahlungen innerhalb der BEFIT-Gruppe sollen entfallen.

Nicht zur BEFIT-Gruppe gehörende verbundene Unternehmen unterliegen auf Risikoanalysen basierenden Vereinfachungen bei der Anwendung von Verrechnungspreisregelungen für Transaktionen mit BEFIT-Gruppenmitgliedern. Mit diesen Einheiten ist keine Verlustverrechnung vorgesehen. Es gibt auch Erleichterungen bei Verrechnungspreisen für Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe, basierend auf einem risikobasierten Prüfungsansatz.

Hinsichtlich der Verwaltung der BEFIT soll die oberste Muttergesellschaft oder ein ermächtigtes Gruppenmitglied eine "BEFIT information return" für die gesamte Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat abgeben, die mit anderen Mitgliedstaaten geteilt wird. Jede Gesellschaft muss auch lokale Steuererklärungen einreichen, die Informationen zur Zusammensetzung des steuerlichen Ergebnisses der BEFIT-Gruppe und den Anteil der betreffenden Gesellschaft enthalten.

Die BEFIT soll laut der Planung der EU-Kommission am 01.07.2028 in Kraft treten. Allerdings ist noch unklar, ob die EU-Mitgliedstaaten zustimmen werden. Erste Reaktionen aus nationalen Finanzverwaltungen lassen erkennen, dass Bedenken hinsichtlich des Vereinfachungseffekts und der Machbarkeit der vorgeschlagenen Regelungen bestehen. Die Reaktionen der Mitgliedstaaten auf diesen weitreichenden Vorschlag der Europäischen Kommission bleiben daher abzuwarten.

Das "Head Office Tax System" (HOT) ermöglicht es KMUs, die im EU-Ausland tätig sind, unter bestimmten Bedingungen mit nur einer Steuerverwaltung, nämlich der ihres Hauptsitzes, zu interagieren. Die Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten ist für den 01.06.2026 vorgesehen. Die EU-Kommission betrachtet das "Relief Package" für KMUs als ergänzend zur BEFIT, da beide Initiativen Erleichterungen für Unternehmen unterschiedlicher Größe bieten. Die BEFIT sieht auch optionale Anwendungsregeln für KMUs vor.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#34 - Stellungnahmen des Bundesrats zu Pillar Two-Umsetzungsgesetz und Zukunftsfinanzierungsgesetz
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