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05.09.2023

Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Das Bundeskabinett beschließt auch Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes

Am 14.07.2023 hatte das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht und an die Verbände geschickt (vgl. TAX WEEKLY # 26/2023 und # 27/2023). Am 30.08.2023 hat nun das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Um den Herausforderungen der deutschen Wirtschaft durch aktuelle Krisen, der Dekarbonisierung und dem demographischen Wandel begegnen zu können, sollen auch aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessert werden. Mit dem Gesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies sei wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken. Daneben würden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Zudem würden Maßnahmen umgesetzt, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen und damit das Vertrauen in den Staat stärken. Darüber hinaus werde das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert. Gegenüber dem Referentenentwurf (RefE) haben sich im nun beschlossenen Regierungsentwurf (RegE) insbesondere noch folgende wesentliche Änderungen ergeben:

  • Steuerliche Investitionsprämie für begünstigte Klimaschutz-Investitionen i.S.v. Energieeffizienz-Investitionen: Der Förderzeitraum wurde gegenüber dem RefE um zwei Jahre verlängert („vor dem 01.01.2030“ statt „vor dem 01.01.2028“). Der Mindestbetrag für eine förderfähige Investition wurde auf 5.000 Euro abgesenkt (RefE: 10.000 Euro). Die beantragte Bemessungsgrundlage muss mindestens 10.000 Euro betragen (RefE: 50.000 Euro). Je Antragsteller können zwischen dem 31.12.2024 und dem 01.01.2032 maximal vier Anträge gestellt werden (RefE: maximal zwei Anträge).
  • Anpassung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E: Der lineare AfA-Satz für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 auf 3 % angehoben (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die zugleich im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 noch vorgesehene Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde nicht im Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt. Aufgrund der Bezugnahme in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, ist Satz 2 in Bezug auf die genannten Jahreszahlen an die im Jahressteuergesetz 2022 vorgenommenen Änderungen in Satz 1 anzupassen.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E): Die degressive Abschreibung i.H.v. bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Die Regelung wurde neu in den RegE aufgenommen.
  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 6 % befristet auf sechs Jahre (§ 7 Abs. 5a EStG-E): Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten soll als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden. Die neue degressiven AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Die neue degressive Absetzung nach § 7 Abs. 5a EStG-E hat im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen. Solange die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG gewechselt werden. Die neue degressiven AfA wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Der Steuerpflichtige trägt die Nachweispflicht. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen. Ein Gebäude ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.
  • Firmenwagenbesteuerung ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E): Neu im RegE ist auch die Regelung, wonach der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme des Viertels der 1%- Bemessungsgrundlage für die private Nutzung bei rein elektrischen Firmenwagen (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Listenpreis angehoben werden soll.
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: Die im RefE u.a. – unter Einbezug auch der gewerbesteuerlichen Regelung – vorgesehene befristete Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und die ab 2028 vorgesehene Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung hat es nicht in den RegE geschafft. Stattdessen soll bei der Mindestgewinnbesteuerung als Maßnahme zur Stärkung der Liquidität des Mittelstands die Prozentgrenze von derzeit 60 % temporär (von 2024 bis 2027) auf 80 % angehoben werden (§ 10d EStG-E und § 10a GewStG-E).
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG-E): Nicht mehr im RegE enthalten sind die noch im RefE vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der Verwendungsreihenfolge, wonach steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen hätten werden können. Auch die Regelung, wonach ab dem VZ 2025 die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits im Vorauszahlungsverfahren möglich sein sollte (§ 37 Abs. 3 EStG-RefE), ist nicht mehr vorgesehen.
  • Reform und Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG-E): In Bezug auf die Änderungen an der Zinsschranke sind dem RegE im Vergleich zum RefE nochmal erhebliche Änderungen zu entnehmen. Insbesondere wird auf die Streichung der Konzernklausel und des EK-Escapes verzichtet. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der beiden Escape-Regelungen sollen diese durch vereinzelte Änderungen u.a. des Stand-Alone Merkmals an die Vorgaben der ATAD angepasst werden. Die Stand-Alone Klausel soll danach nur greifen, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staats des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes oder der Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen verfügt. Ebenso verzichtet der RegE auf die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag. An der Einführung einer Anti-Fragmentierungsregel wird unverändert festgehalten. Danach kann die Freigrenze i.H.v. 3 Mio. Euro im Falle von gleichartigen Betrieben nur einmal genutzt werden. Die Neuregelung der Zinsschranke soll erstmals für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Darüber hinaus ist § 8a Abs. 2 KStG wegen der Modifikation der Stand-alone-Klausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG-E) entbehrlich geworden und wird gestrichen. Auch in § 8a Abs. 3 KStG-E wird in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung eine Anpassung vorgenommen. Mit Urteil vom 11.11.2015 hat der BFH entschieden, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nicht zusammenzurechnen sind. Dies sei nicht sachgerecht und eröffne Gestaltungsspielräume. Mit der Änderung werde die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl I S. 718, Tz. 82) wiederhergestellt, wonach die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind. Zudem werde die maßgebliche Beteiligungsgrenze an die des § 1 Abs. 2 AStG sowie des Art. 2 Abs. 4 der ATAD („mindestens“ statt „mehr als“ 25 %) angeglichen.
  • Einführung einer Zinshöhenschranke (4l EStG-E): Im RegE wird ein neuer 4l Abs. 2 EStG-E eingefügt. Sofern der Zinssatz den Höchstsatz ausschließlich aufgrund einer dem Vertragsschluss nachfolgenden Änderung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB überschreitet, soll danach die Zinshöhenschranke erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anpassung des Basiszinssatzes Anwendung finden. Somit soll die Abzugsbeschränkung bei einer Anpassung des Zinssatzes innerhalb des Monats insoweit nicht greifen. Die Zinshöhenschranke soll erstmals für Zinsaufwendungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 entstehen.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen ab dem 01.01.2025 (§ 14 UStG-E): Die bereits aus dem RefE bekannten Vorgaben diesbezüglich bleiben unverändert. Jedoch wurden die Übergangsregelungen zur elektronischen Rechnungsstellung um eine Fallkonstellation erweitert. War bislang vorgesehen, dass Unternehmer lediglich bis zum 31.12.2025 zunächst noch auf andere Rechnungsformen als die elektronische Rechnung ausweichen können, so ist nunmehr vorgesehen, dass auch im Kalenderjahr 2026 ausgeführte Umsätze bis zum 31.12.2026, z.B. in Form einer Papierrechnung oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, in jeglichem elektronischen Format fakturiert werden können. Diese Vereinfachung soll jedoch nur für Unternehmer gelten, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E). Daneben wird eine Ermächtigungsgrundlage für das BMF geschaffen, Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung zu erlassen (§ 12 Abs. 6 UStG-E).
  • Anpassung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG-E): Nach den Änderungen im RegE sollen Abspaltung auf eine Schwestergesellschaft wieder möglich sein. Verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sollen nicht als außenstehende Personen angesehen werden. Ebenfalls soll ausdrücklich geregelt werden, dass die mittelbare Veräußerung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft an außenstehende Personen schädlich für die steuerneutrale Spaltung ist. Laut Gesetzesbegründung soll dies im Einklang mit der bisherigen Rechtslage stehen. Die derzeitige Fassung des § 15 Abs. 2 UmwStG spricht allerdings lediglich von der Veräußerung von „Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft“. Alle Spaltungen, die am 14.07.2023 (Datum des RefE) noch nicht zum Handelsregister angemeldet waren, sollen von der Neuregelung erfasst sein.
  • Einführung einer Mitteilungspflicht bezogen auf innerstaatliche Steuergestaltungen (insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E): Die Regelungen sollten nach dem RefE noch ab dem 01.01.2025 Anwendung finden; dann sogar unter Einbeziehung auch solcher Fälle, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen innerstaatlichen Steuergestaltung nach dem Tag nach der Gesetzesverkündung und vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt umgesetzt wurde. Der RegE enthält hier nun eine andere Anwendungsregelung. Das BMF wird danach ermächtigt, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein im Bundesgesetzblatt Teil I bekanntzumachendes Schreiben zu bestimmen (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E). Der Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen unterliegen danach ferner nur solche Steuergestaltungen, hinsichtlich derer das die Mitteilungspflicht auslösende Ereignis nach dem durch das BMF zu bestimmenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt eingetreten ist. Durch die vorgesehene Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im Bundesgesetzblatt Teil I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt soll allen Beteiligten hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen der §§ 138l bis 138n AO erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten. Abschließend wird bestimmt, dass die gesetzlichen Regelungen über eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen – sofern das BMF von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch machen sollte – spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Inkrafttretens der Neuregelung anzuwenden sind.
  • (Keine) Vereinfachung des Meldeverfahrens für Kassen (§ 146a Abs. 4 AO-E): Der RegE enthält keine Anpassung der zu meldenden Daten des Kassensicherungssystems nach § 146a Abs. 4 AO mehr.
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Zusätzlich zu den schon im RefE vorgesehenen Maßnahmen soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben werden. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Die Anhebung des Stundensatzes auf 70 Euro je Arbeitsstunde wird auch für die Begrenzung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern vorgesehen. Der RegE enthält zudem eine Regelung, wonach KMUs zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 % beantragen können sollen.
  • Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E): In Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19), wonach die Voraussetzungen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis nicht erfüllt sind, soll nun gesetzlich festgeschrieben werden, dass der Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt.
  • Reaktion auf das MoPeG in Bezug auf die Grunderwerbsteuer (§ 23 Abs. 25 GrEStG-E): Laut RegE sind die Erörterungen mit den Ländern in Bezug auf die künftige Ausgestaltung der Steuervergünstigungen und der Ergänzungstatbestände noch nicht abgeschlossen. Die Steuervergünstigen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, haben mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab dem 01.01.2024 keinen Anwendungsraum mehr und laufen ins Leere. Um der Wirtschaft zumindest Rechtssicherheit bezüglich der Auswirkungen MoPeG zum 31.12.2023 auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu verschaffen, soll § 23 Abs. 25 GrEStG-E eingefügt werden. Die Regelung stellt klar, dass allein der weitgehende Entfall des Gesamthandsvermögens nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt. Die Nachbehaltensfristen gelten weiter; sie werden verletzt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermindert.

 

Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Gesetzes wird in seiner Sitzung am 29.09.2023 erwartet. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen werden.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#31/2023 - Bundeskabinett beschließt auch Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes
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