Elterneigenschaft - Wer zählt alles zum Begriff der Eltern?
Der Begriff der „Eltern“ umfasst zunächst die Mutter des Kindes, also die Frau, die es geboren hat und den Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Aber auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten unter bestimmten Voraussetzungen als „Eltern“ im Sinne der Elterneigenschaft.
Für Adoptiveltern, wird die Elterneigenschaft erst durch Annahme als Kind durch Beschluss des Familiengerichts und die darauf folgende Zustellung des Adoptionsbeschlusses begründet. Dies gilt nicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Wurde das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen, ist es für diese Zeit als Pflegekind zu behandeln.
Stiefeltern sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner die mit dem betreffenden Kind nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehen, dieses aber das leibliche oder angenommene Kind des anderen Ehegatten oder Lebenspartners ist. Auch hier ist die Elterneigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn das Kind bei der Eheschließung, der Eintragung der Lebenspartnerschaft oder der Aufnahme in den Haushalt, die vorgesehene Altersgrenze für eine Familienversicherung bereits erreicht hat. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) definiert "Haushaltsaufnahme" nicht nur als die Begründung einer Wohngemeinschaft, sondern vielmehr als die Aufnahme in eine familiäre Gemeinschaft mit einem auf längere Dauer angelegten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis, das ein elternähnliches Band schafft.
Pflegeeltern in Deutschland nehmen Kinder in ihren Haushalt auf und pflegen eine langfristige, familiäre Beziehung zu ihnen. Diese Beziehung muss von Anfang an auf längere Dauer ausgelegt sein und setzt voraus, dass die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern aufgegeben wurden. Es spielt keine Rolle, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes vollständig oder teilweise tragen, solange das Kind in ihrem Haushalt kontinuierlich betreut wird. Personen, die Tagespflege, private Pflegestellen oder Kinderkrippen betreiben oder vorübergehend Kinder gegen Kostenersatz betreuen, gelten nicht als Pflegeeltern nach diesem Gesetz.
Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Beitragszahler lebenslang vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Dies bedeutet, dass die Freistellung nicht auf die Dauer der Erziehung oder besondere Altersgrenzen beschränkt ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Elterneigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegt (z.B. wenn das Kind verstorben ist).
Beitragsabschläge für Eltern ab dem 2. Kind
Bei den Beitragsabschlägen hingegen ist dies anders geregelt. Hier kann die Elterneigenschaft wieder entfallen. Nämlich insbesondere
- bei den leiblichen Eltern, wenn die Adoption ihrer Kinder durch die Adoptiveltern wirksam wird.
- bei einer rechtlichen Vaterschaft, wenn ein leiblicher Vater die Vaterschaft anerkannt hat.
- bei Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis abgebrochen oder aufgelöst wird.
Für Personen mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind (bis zu fünf Kindern) um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte.
Für Eltern mit mehr als fünf berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen. Zu den Eltern im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen zählen – wie auch bei der Ausnahme vom Beitragszuschlag für Kinderlose – neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern.
Berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind. Ansonsten ist für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen und nicht etwa darauf, ob für das Kind eine Familienversicherung begründet ist oder im Todesfall begründet worden wäre oder sogar über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, weil es behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind vom Folgemonat an nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.
Erforderliche Nachweise
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen werden, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor.
Zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.
Das vereinfachte Verfahren
Bis 30. Juni 2025 reicht es, die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mittzueilen. Der Nachweis gilt als erbracht und die Angaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden. Auf weitere Nachweise wird dann verzichtet. Dies ist auch möglich, um sich die erstmalige Elterneigenschaft anzeigen zu lassen, durch die der Beitragszuschlag für Kinderlose wegfällt. Dabei gilt, dass die Angaben stets der Wahrheit entsprechen und vollständig sein müssen - dazu sind Beschäftigte gesetzlich verpflichtet. Sind die Abgaben fehlerhaft, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zu Lasten der versicherten Person. Nur wenn die Person zu viele Beiträge gezahlt hat, erfolgt eine Korrektur und Erstattung.
Nachweis durch Empfehlungen
Der Spitzenverband der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Die Auflistung der anzuerkennenden Nachweise ist weitgehend abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten Nachweises ausgeschlossen ist. Sofern aus den jeweiligen Nachweisen das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgeht, ist zur Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes beim Beitragsabschlag zusätzlich ein Personaldokument vorzulegen, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.
Als Nachweis eignen sich die folgenden Dokumente:
Leibliche Eltern und Adoptiveltern
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit oder Familienkasse
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes ergibt
- Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Einkommensteuerbescheid
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
Stiefeltern
- Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
- Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen
Pflegeeltern
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid
Hilfsweise zugelassen – nach Ausschöpfung aller Mittel
- Taufbescheinigung
- Zeugenerklärungen
Die Nachweise wirken für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden vom 1. Juli 2023 an.
Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend.
Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise, die im digitalen Verfahren abgerufen werden, wirken stets ab Beginn des Monats der Geburt.
Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Mitteilungen und die Dokumentation von Mitteilungen im vereinfachten Nachweisverfahren.
Empfehlung: Auch wenn auf die Vorlage konkreter Nachweise aktuell noch verzichtet werden kann, empfehlen wir, diese bereits jetzt bei den Mitarbeitern aktiv einzufordern. Wurden nämlich zu viele Beiträge gezahlt, erfolgt eine Korrektur und Erstattung an den Mitarbeiter. In diesen Fällen müssen die beitragsabführenden Stellen mit Rückrechnungen und Korrekturen in der Lohnabrechnung rechnen. Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich zu verzinsen, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen.