Der Bundesrat hatte am 20.10.2023 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen (vgl. TAX WEEKLY # 37/2023).
Die Bundesregierung hat sich nun mit Gegenäußerung vom 25.10.2023 (vgl. Bundestagsdrucksache „Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung“) zu den Forderungen des Bundesrats positioniert. Dabei lehnt sie eine äußerst beachtliche Anzahl von Forderungen der Länderkammer ab. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft beleben möchte, was allerdings, laut ihren eigenen Berechnungen zu Einbußen beim Steueraufkommen in Höhe von insgesamt etwa 7 Mrd. € führen wird. Diese verteilen sich auf den Bund und natürlich auch auf die Länder und Kommunen. Die Bundesländer sind nun offensichtlich nicht bereit, diese Kosten zu tragen, während die Bundesregierung auf ihrer Position beharrt. Denkbar ist nach wie vor, dass dieser nun in die nächste Runde gehende Streit durch Finanzhilfen gelöst wird, die den Ländern und Kommunen außerhalb des Wachstumschancengesetzes gewährt werden könnten. Klarheit über das weitere Vorgehen wird nun das parlamentarische Verfahren bringen.
Die Bundesregierung lehnt u.a. die folgenden Bundesratsforderungen ab:
- Steuerliche Investitionsprämie für begünstigte Klimaschutz-Investitionen i.S.v. Energieeffizienz-Investitionen: Die Bundesregierung will die Klimaschutz-Investitionsprämie weder durch den Bund (z. B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) verwalten lassen noch aus dem Bundeshaushalt finanzieren. Die Klimaschutz-Investitionsprämie als steuerliche Fördermaßnahme sei ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes. Auch ein Notifizierungsverfahren soll nicht durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Zwar könnte sinnvollen spezifizierten Verbesserungen der im Regierungsentwurf formulierten Maßnahmen zur zielgenaueren Ausgestaltung oder auch in der administrativen Handhabbarkeit nachgekommen werden. Der Stellungnahme des Bundesrats seien indes aber keine konkreten Verbesserungsvorschläge zu entnehmen.
Nachkommen will die Bundesregierung in diesem Zusammenhang lediglich der Bitte des Bundesrats, zu prüfen, ob die Voraussetzung der Begünstigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG in Bezug auf die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Anspruchsberechtigten vor dem Hintergrund europarechtlicher Bedenken zu überarbeiten ist.
- Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs: Die Bundesregierung will nicht auf die hierzu im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen verzichten. Die Standortbedingungen in Deutschland müssten substantiell verbessert werden. Deshalb sei jetzt eine angebotsorientierte Finanzpolitik gefragt, die kurz- bis mittelfristig steuerliche Erleichterungen schafft. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung solle die Wettbewerbsfähigkeit und damit der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden, wovon perspektivisch alle profitieren dürften. Mit den verschiedenen Maßnahmen solle insbesondere die Liquiditätssituation der Unternehmen insgesamt verbessert werden, um dadurch Impulse für mehr Investitionen und Innovationen zu setzen. Die Ausweitung des Verlustabzugs stelle hierbei eines der zentralen Elemente dar, um diese Ziele zu erreichen.
- Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten: Auch die Sammelpostenregelung (§ 6 Abs. 2a EStG) will die Bundesregierung nicht – wie vom Bundesrat verlangt – komplett abschaffen. Der Sammelposten sei in den letzten Jahren durch die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € und die Beibehaltung der Grenze für den Sammelposten bei 1.000 € entwertet worden. Mit der vorgeschlagenen Regelung solle das Instrument durch die Anhebung der Grenze für den Sammelposten auf 5.000 € und einer Abschreibungsverkürzung auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) wieder gängig gemacht und der Sammelposten selbst attraktiver werden. Der Sammelposten führe zu echten Bürokratieentlastungen und zusätzlicher Rechtssicherheit auf Seiten der Unternehmen und der Finanzverwaltung, ohne zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu generieren. Gerade dieser Vorteil gegenüber der GWG-Regelung, die mit besonderen Dokumentationspflichten verbunden sei (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG), sollte auch zukünftig erhalten bleiben. Zudem würden durch einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter bis 5.000 € Streitigkeiten über Abschreibungsdauern im Bereich der kurzlebigen Wirtschaftsgüter größtenteils vermieden.
- Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E): Abgelehnt wird von der Bundesregierung auch die Forderung, im Zuge der befristeten Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter zu prüfen, ob der maßgebliche Faktor zur Bemessung („das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes“) haushaltsverträglicher ausgestaltet werden könnte. Auch ganz aktuelle Prognosen gingen für die nächste Zeit von einer schwachen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland aus. Es bedürfe deshalb auch von der Steuerseite her kräftiger Impulse hin zu mehr Investition und Innovation. Der Impuls stehe in engem Zusammenhang mit dem gewählten AfA-Satz.
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 3 Nr. 73 EStG-E): Die Bundesregierung will auch weiterhin eine Freigrenze in Höhe von 1.000 € einführen, die ab dem 01.01.2024 gelten soll, und lehnt eine Streichung ab. Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die in der Summe weniger als 1.000 € betragen, sei die vorgesehene Einführung einer Freigrenze naheliegend. Betroffen sei eine große Zahl von Lebenssachverhalten, die sich nicht auf die Fälle der vom Bundesrat angeführten Richtlinienregelung beschränke. Es sei davon auszugehen, dass eine Freigrenze in der Mehrheit dieser Fälle die Erklärungs- und Überprüfungspflichten verringern könne. Trotz des Umstellungsaufwands sei daher von einer Entlastung auszugehen. Zu der vom Bundesrat beschriebenen Situation eines jährlichen Wechsels des Steuerzahlers zwischen Inanspruchnahme der Freigrenze und Geltendmachung von Werbungskosten dürfte es demgegenüber nur höchst selten kommen.
- Vereinfachung der Lohnsteuerberechnung im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn (Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG): Auch an der im Regierungsentwurf enthaltenen Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (ab dem 01.01.2024) hält die Bundesregierung fest. Stellungnahmen aus der Praxis hätten gezeigt, dass Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen diverser Zweifelsfragen regelmäßig nicht im Lohnsteuerverfahren anwenden, da sie die Voraussetzungen nicht prüfen könnten. Insofern sei es gerechtfertigt, das Lohnsteuerverfahren und die komplexe Umsetzung durch den Programmablaufplan deutlich zu vereinfachen. Die Ersteller der Programmablaufpläne, Softwareanbieter und Arbeitgeber würden durch die einheitliche, einfachere und besser nachvollziehbare Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge spürbar entlastet. Darüber hinaus würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit im Lohnsteuerverfahren tarifermäßigt besteuerten Einkünften ohnehin veranlagt (Pflichtveranlagung), so dass für sie und auch für Finanzämter insoweit kein Mehraufwand entstehe.
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG-E): Die Bundesregierung will auch die Regelung, wonach die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen werden soll, dass Sonderbetriebsvermögen in Form einer funktional wesentlichen Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft (i.d.R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird, nicht wie vom Bundesrat gefordert, aus dem Regierungsentwurf streichen. Die Regelung stelle klar, dass allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung des § 20 Abs. 2 UmwStG nicht ausschließt. Dadurch werde sichergestellt, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an der Komplementärin eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, der Buchwertansatz nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Die Regelung schaffe Rechtssicherheit unter Vermeidung eines unnötigen Aufwands für die Steuerpflichtigen und erhöhe dadurch die Attraktivität der Option. Die vom Bundesrat alternativ vorgeschlagene Aufnahme in ein BMF-Schreiben sei 2021 mit den obersten Finanzbehörden der Länder diskutiert worden, habe jedoch keine Mehrheit gefunden. Daher sei eine gesetzliche Regelung geboten.
Prüfen will die Bundesregierung in diesem Zusammenhang lediglich die Forderung des Bundesrats, in Entsprechung zum Formwechsel, der (nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG) für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts möglich ist, auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1a KStG auf diese Personengesellschaften zu begrenzen.
- Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Verzichten will die Bundesregierung auch nicht auf die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderliche und unerlässliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ziel der Erweiterung sei es, die Attraktivität der Förderung zu verbessern. Die vom Bundesrat vorgebrachte administrative Problematik werde geprüft.
- Sog. Spitzenausgleich im Energie- und Stromsteuerrecht: Der Forderung des Bundesrats, die gesetzlichen Grundlagen für eine Verlängerung des Spitzenausgleichs über den 31.12.2023 hinaus zu schaffen und entsprechende Freistellungsanzeigen bei der Kommission abzugeben, nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis. Im Rahmen der Haushaltsplanungen für 2024 seien aber bereits die Mehreinnahmen unter Berücksichtigung des Auslaufens des Spitzenausgleichs eingeplant.
- Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß: Die Bundesregierung lehnt die Prüfbitte und den Vorschlag ab. Zum einen sei eine Verknüpfung mit dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes sachfremd. Zum anderen sei die zwingende Gegenfinanzierung – unter Berücksichtigung des Auslaufens des sog. Spitzenausgleichs in den Haushaltsplanungen für 2024 – in Höhe von ca. 7,8 Mrd. € jährlich nicht geklärt.
Die Bundesregierung will insbesondere die folgenden Forderungen des Bundesrats prüfen oder hat diese teilweise auch nur zur Kenntnis genommen:
- Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das MoPeG: Wie bereits in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz kundgetan (vgl. TAX WEEKLY # 35/2023), will die Bundesregierung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes prüfen, ob befristet an den Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 5, 6, 7 GrEStG inhaltlich auch für Personengesellschaften festhalten werden kann (befristete Fortführung des Status quo). Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem MoPeG sollen für eine bessere Nachvollziehbarkeit gebündelt im Wachstumschancengesetz vorgenommen werden. Ausweislich der Begründung zum MoPeG solle die dadurch vorgenommene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Auswirkung auf das Ertragsteuerrecht haben. Das Grunderwerb- sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerecht knüpfen im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht auch an zivilrechtliche Begrifflichkeiten an und nicht nur an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die dauerhafte Fortführung des bisherigen Status quo, was der Bundesratsantrag erreichen wolle, begegne in gewichtigen Teilen der Wissenschaft erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, da im Lichte des Art. 3 GG kein durchgreifender Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Bereich der grunderwerbsteuerrechtlichen Steuervergünstigungen ersichtlich sei. Auch bestünden beihilferechtliche Bedenken. Diese steuer-, verfassungs- und beihilferechtlichen Bedenken könnten zu Unsicherheit in der Wirtschaft führen und würden auch ein finanzielles Risiko für die Wirtschaft bergen. Darüber hinaus sollte aus steuerfachlichen Gründen eine solche Regelung bezogen auf die Grunderwerbsteuer nicht in der Abgabenordnung, sondern vielmehr im Grunderwerbsteuergesetz eingeführt werden. § 39 AO sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung nicht im Grunderwerbsteuergesetz anwendbar. Die in § 39 AO allgemein gesetzlich geregelte wirtschaftliche Betrachtungsweise sei ein anderer als der grunderwerbsteuerrechtliche Zweckbegriff der „mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes“ in den Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3 GrEStG.
- Einführung einer Zinshöhenschranke (4l EStG-E): Die Bundesregierung will den Vorschlag des Bundesrats prüfen, wonach die im Regierungsentwurf enthaltene Reglung des § 4l EStG-E gestrichen werden und durch eine besser geeignete Regelung ersetzt werden soll. Der Stellungnahme des Bundesrats sind in § 1 AStG mit Wirkung ab 2023 einzufügende Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG-E) und Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG-E) zu entnehmen, die den Fremdvergleich bei Finanzbeziehungen in Übereinstimmung mit dem Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien regeln sollen. Damit werde für grenzüberschreitende Finanzbeziehungen die Wirkung einer Zinshöhenschranke erzielt.
- Verteilung von geleisteten Einzahlungen des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft: Prüfen will die Bundesregierung auch den Vorschlag des Bundesrats, wonach zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen auch für Gewinn- und Kapitaleinkünfte eine dem § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG entsprechende gesetzliche Regelung zur gleichmäßigen Verteilung von geleisteten Einzahlungen des Anteilseigners über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus auf seine gesamten Anteile an der Kapitalgesellschaft (inklusive etwaiger im Rahmen der Kapitaleinzahlung geschaffener neuer Anteile) geschaffen werden soll.
- Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Geprüft werden soll ebenso die Forderung des Bundesrats, die erforderlichen Kriterien für die Nachweisführung in einem § 11c Abs. 1a EStDV-E festzuschreiben.
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: In Bezug auf weitere Regelungen, die über die mit dem Wachstumschancengesetz aufgegriffenen Maßnahmen hinaus zur Beseitigung bzw. Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung erforderlich sind, werde die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrats prüfen, strebe jedoch weiterhin eine Umsetzung in diesem Gesetzgebungsverfahren an.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG-E): Zur Kenntnis genommen hat die Bundesregierung die Forderung des Bundesrats nach einer Wiederaufnahme der Regelung aus dem Referentenentwurf, wonach ab dem VZ 2025 die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits im Vorauszahlungsverfahren möglich sein sollte.
Die darüber hinaus gestellte Forderung, wonach die lediglich klarstellende Änderung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG-E auch schon vor dem VZ 2025 Anwendung finden soll, will die Bundesregierung prüfen.
- Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die Bundesregierung will der Bitte um Prüfung nachkommen, ob die in der Regelung des § 3 Nr. 72 EStG enthaltenen Größenmerkmale als Freibeträge in der Hinsicht gesetzlich ausgestaltet werden können, dass die Einnahmen und Entnahmen der Photovoltaikanlage(n) nicht steuerbefreit sind, deren Leistungsvermögen zur Grenzwertüberschreitung führt.
- Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung: Die Forderung des Bundesrats, die Einführung der elektronischen Rechnung um zwei Jahre zu verschieben, hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen.
Relativ übersichtlich ist hingegen die Anzahl der Forderungen des Bundesrats, denen die Bundesregierung zustimmt. Davon umfasst sind u.a. die folgenden Punkte:
- Verdeckte Einlagen einer Mutterkapitalgesellschaft in eine Tochterkapitalgesellschaft: Zur Vermeidung von Gestaltungen soll § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG dergestalt ergänzt werden, dass dann für innerhalb der letzten drei Jahre angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter (sog. junge Wirtschaftsgüter) der Ansatz mit den fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungskosten in der Konstellation Mutter-Tochter-Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich wäre.
- Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft: Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG zu negativen Einkünften eines Organträgers oder einer Organgesellschaft, die in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden, soll gestrichen werden. Mit der Einführung von § 4k EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz werde nunmehr bereits eine doppelte Berücksichtigung von Aufwendungen (§ 4k Abs. 4 EStG) verhindert.
Es bleibt nun abzuwarten, ob und welche Forderungen über den Bundestag noch Eingang in den Gesetzentwurf finden. Die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags wurde für den 06.11.2023 angesetzt und die abschließende Beratung des Wachstumschancengesetzes (ebenfalls im Finanzausschuss) ist für den 15.11.2023 geplant. Im Plenum des Bundestags soll der Gesetzentwurf dann am 17.11.2023 in 2./3. Lesung beschlossen werden. In diesem Prozess ist der Bundestag frei, Änderungswünschen des Bundesrats nachzukommen, um einen Kompromiss und damit die notwendige Zustimmung des Bundesrats zu erzielen. Ob der Bundesrat tatsächlich zustimmt, entscheidet er dann am 15.12.2023. Da die Kritik bzw. die Forderungen des Bundesrats so umfangreich sind, erscheint die Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und damit könnte auch noch ein Vermittlungsverfahren drohen. Dieses könnte dann voraussichtlich erst Anfang 2024 durchgeführt werden