Am 25.06.2018 ist die EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in Kraft getreten. Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen und erstmals ab dem 01.07.2020 anzuwenden.
Das BMF hat den Ländern diese Woche einen noch nicht veröffentlichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen übersandt. Parallel dazu wird nächste Woche die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen im Rahmen einer Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) von Bund und Ländern erörtert.
Im Wesentlichen soll der Diskussionsentwurf auf der bezeichneten EU-Richtlinie basieren. Dem Vernehmen nach soll diese im Kern durch die neuen §§ 138d bis 138f AO umgesetzt werden.
Die Verpflichtung zur Mitteilung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen liegt grundsätzlich beim Intermediär. Dieser hat bestimmte als relevant eingestufte steuerliche Gestaltungen den Finanzbehörden mitzuteilen. In Fällen, in denen sich ein Intermediär auf ein berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht beruft oder kein Intermediär vorhanden ist, geht die Verpflichtung zur Mitteilung auf den Steuerpflichtigen selbst über. Auf das berufsrechtliche Verschwiegenheitsrecht sollen sich insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Abschluss- und Wirtschaftsprüfer berufen können. Die Information soll unverzüglich zu veranlassen sein, spätestens in dem Zeitpunkt des mitteilungspflichtigen Ereignisses. In Fällen der Berufsverschwiegenheit soll der Übergang der Mitteilungspflicht auf den Steuerpflichtigen davon abhängig gemacht werden, dass er diesen über seine Mitteilungspflicht unterrichtet. Die Mitteilung hat gegenüber der zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen. In einem weiteren Schritt sollen die Finanzbehörden die erlangten Informationen zu den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten automatisch austauschen.
Zum sog. Main benefit-Test soll sich der Begründung des Diskussionsentwurfs entnehmen lassen, dass aus Sicht eines unvoreingenommenen Dritten der zu erwartende Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils sein muss. Bei der Gestaltung muss dabei die günstige Auswirkung des steuerlichen Vorteils im Vordergrund stehen. Der Mitteilungspflichtige kann das Gegenteil nachweisen, indem er zwingende kommerzielle Gründe für die konkrete Strukturierung einer Transaktion darlegt, so dass etwaige steuerliche Vorteile dadurch in den Hintergrund rücken.
Die Verletzung der Meldepflicht soll gem. § 379 AO mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet werden, wenn diese nicht nach § 378 als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden kann.
Die neuen §§ 138d bis 138f AO sollen ab dem 01.07.2020 in allen Fällen anzuwenden sein, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24.06.2018 umgesetzt wurde. Wurde der erste Schritt nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt, ist für die Mitteilung im Hinblick auf die Frist abweichend vorgesehen, dass diese Mitteilung dann erst innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf des 30.06.2020 zu erstatten ist.
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