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12.02.2019

UK/EU: Brexit – EU-Importe können bei einem „No-Deal“-Szenario übergangsweise vereinfacht eingeführt werden

Die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs informiert über die übergangsweise Einführung des Transitional Simplified Procedures (TSP)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs (UK) veröffentlicht seit 23.08.2018 Dokumente mit Ratschlägen für Bürger und Unternehmen, die die Briten auf den Fall eines No-Deal-Brexit vorbereiten sollen (TAX WEEKLY # 30/2018). Aktuell informiert die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs über die übergangsweise Einführung eines neuen vereinfachten Verfahrens (Transitional Simplified Procedures - TSP) für Einfuhren aus der EU im Falle eines „No-Deal“-Szenarios.

Allgemein

Grundsätzlich können sich auch in der EU ansässige Unternehmen nach dem Brexit für Zollzwecke in UK registrieren. Wie lange eine solche Registrierung dauern wird, hängt davon ab, ob das Unternehmen bereits für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist oder nicht. Liegt eine VAT-Nummer bereits vor, müssen diese Unternehmen lediglich eine EORI-Nummer von UK beantragen, die in der Regel innerhalb einer Woche nach Einreichung des Antrags erteilt wird. Noch nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registrierte Unternehmen müssen eine solche zunächst vornehmen. Dies kann sechs bis acht Wochen dauern.

Vereinfachtes Verfahren

Unternehmen mit Sitz innerhalb UK können sich nun auch für ein neues vereinfachtes Verfahren registrieren. Das vereinfachte Verfahren für die Einfuhr von Waren aus der EU wird im Falle eines „No-Deal“-Brexits ab dem 30.03.2019 für mindestens ein Jahr angewendet werden. In diesem Zeitraum können registrierte Unternehmen Waren nach UK transportieren, ohne eine vollständige Zollanmeldung an der Grenze abgeben zu müssen und können auf Antrag des Einführers die Entrichtung ihrer Einfuhrzölle verschieben. Details über den Antrag auf Zahlungsaufschub hat die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs bisher nicht mitgeteilt. Einführer müssen zudem bis zum 30.06.2019 eine Sicherheit für aufgeschobene Zollabgaben leisten.

Registrierung für das vereinfachte Verfahren

Für die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren ist eine Registrierung des Einführers erforderlich. Diese ist seit dem 07.02.2019 möglich. Voraussetzung ist die EORI-Nummer für den Handel mit der EU, falls vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ein Sitz innerhalb UK sowie die Einfuhr von Waren aus der EU in das Vereinigte Königreich. Neben Ursprungswaren sind alle Waren er-fasst, die in der EU zum freien Verkehr überlassen worden sind. Ausgeschlossen sind Wareneinfuhren unter Verwendung eines besonderen Zollverfahrens sowie Spediteure und Einführer, die in der Vergangenheit Zollabgaben nicht oder zu spät entrichtet haben.

Keine vollständige Zollanmeldung

Registrierte Einführer müssen keine vollständige Zollanmeldung bei der Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs einreichen. Beim Überschreiten der Grenze ist eine Zollerklärung abzugeben, die folgende Informationen enthalten sollte: das Einfuhrdatum, eine Beschreibung der eingeführten Waren sowie Tarifnummer und Menge, Rechnungen, den Zollwert und die Lieferdetails. Bis zum vierten Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats ist eine Zusatzerklärung an die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln, anhand der etwaig angefallene Zölle bei dem Einführer eingezogen werden.

Gesondertes vereinfachtes Verfahren

Ein gesondertes vereinfachtes Verfahren greift bei Waren mit Verboten und Beschränkungen wie Tabak und Alkohol. Hierbei ist vor der Einfuhr eine vereinfachte Zollanmeldung an die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs zu senden. Bei der Einfuhr ist sicherzustellen, dass den Waren vollständige Begleitdokumente beigefügt sind, wie die entsprechende Genehmigung. Eine ergänzende Erklärung ist bis zum vierten Werktag des auf die Einfuhr folgenden Monats an die Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

Ziel

Mit dem vereinfachten Verfahren können Einführer aus UK die Abgabe der Zollanmeldung bis nach der tatsächlichen Einfuhr sowie die Entrichtung etwaig angefallener Zölle um einen Monat aufschieben. Ziel ist es, dadurch die Handelsströ-me zwischen UK und der EU in Bewegung zu halten und langen Wartezeiten in den Häfen und dem Eurotunnel entgegenzuwirken.

 

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Beitrag erschienen in Tax Weekly
#5/2019 - Verständigung auf Eckpunkte für eine Grundsteuer-Reform
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