Das Bundeskabinett hat am 12.12.2018 den Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetzes) beschlossen. Das Brexit-StBG soll insbesondere eine Lösung für Sachverhalte bringen, in denen der Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat (z. B. Überführung eines Wirtschaftsguts ins Vereinigte Königreich) und allein der Brexit, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen, zu nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führen würde (z. B. Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG; „Brexit als schädliches Ereignis“).
Der Referentenentwurf (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 37/2018) enthielt bereits folgende steuerliche Regelungen :
In den Regierungsentwurf wurden aus steuerlicher Sicht folgende weitere Rege-lungen aufgenommen:
Die Gesetzesbegründung bestätigt nun auch die Fälle des § 17 Abs. 5 S. 2 EStG und des § 36 Abs. 5 EStG als Regelungen, die für den Eintritt einer nachteiligen Folge nach dem Gesetzeswortlaut eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen (u. a. Sitz-oder Betriebsverlegung, Wegzug), sodass der Brexit allein noch keine für den Steuerpflichtigen nachteilige Folge auslösen würde.
Das Brexit-StBG soll am 29.03.2019 in Kraft treten. Insofern muss das Gesetzgebungsverfahren nun sehr zügig durchgeführt werden.
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