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17.12.2018

Bundesregierung: Regierungsentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes

Brexit-StBG soll nachteilige, allein durch den Brexit verursachte steuerliche Rechtfolgen für bereits vollzogene Sachverhalte vermeiden

Das Bundeskabinett hat am 12.12.2018 den Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetzes) beschlossen. Das Brexit-StBG soll insbesondere eine Lösung für Sachverhalte bringen, in denen der Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat (z. B. Überführung eines Wirtschaftsguts ins Vereinigte Königreich) und allein der Brexit, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen, zu nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führen würde (z. B. Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG; „Brexit als schädliches Ereignis“).

Der Referentenentwurf (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 37/2018) enthielt bereits folgende steuerliche Regelungen :

  • Stundungsregelung gem. § 4g EStG: Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union führt nicht dazu, dass ein als entnommen gelten-des Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.
  • Einbringungsgewinnbesteuerung: Es wird gesetzlich sichergestellt, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht zu einer rückwirkenden Versteuerung des Einbringungsgewinns führt. Der Austritt ist unkritisch hinsichtlich der Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 6 UmwStG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 UmwStG.

In den Regierungsentwurf wurden aus steuerlicher Sicht folgende weitere Rege-lungen aufgenommen:

  • Klarstellung, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 KStG (Auflösungsfiktion) bzw. des § 6 Abs. 5 S. 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst, sondern – neben den bereits ausdrücklich geregelten Gründen – erst ein anschließender Wegzug nach dem Brexit in einen anderen Drittstaat (noch im Referentenentwurf ergab sich dies nur aus der Begründung). In § 6 Abs. 8 S. 2 AStG-E werden darüber hinaus Widerrufstatbestände des § 6 Abs. 5 S. 4 AStG ergänzt.
  • Verhinderung einer Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG in Fällen, in denen der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

Die Gesetzesbegründung bestätigt nun auch die Fälle des § 17 Abs. 5 S. 2 EStG und des § 36 Abs. 5 EStG als Regelungen, die für den Eintritt einer nachteiligen Folge nach dem Gesetzeswortlaut eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen (u. a. Sitz-oder Betriebsverlegung, Wegzug), sodass der Brexit allein noch keine für den Steuerpflichtigen nachteilige Folge auslösen würde.

Das Brexit-StBG soll am 29.03.2019 in Kraft treten. Insofern muss das Gesetzgebungsverfahren nun sehr zügig durchgeführt werden.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#46/2018 - Restriktive Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt (§ 1 AStG)
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