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12.03.2019

Potentielle Implikationen des Brexit auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lagebericht

Unternehmen sollten bestehende Bewertungsgrundlagen einzelner aktiver und passiver Bilanzpositionen überprüfen und ggf. Konsequenzen bei der Bilanzierung ziehen

Brexit-Verhandlungen – Status quo

Im Juni 2016 wurde im Rahmen eines Referendums der Austritt des Vereinigten Königreichs beschlossen. Seitdem haben umfangreiche Verhandlungen stattgefunden, deren zentrales Ergebnis der im November 2018 beschlossene Entwurf eines Austrittsabkommens („Brexit Deal“) sowie eine politische Erklärung über die künftigen Beziehungen darstellen. Am 15.01.2019 wurde das Abkommen mehrheitlich vom britischen Unterhaus abgelehnt, so dass die Wahrscheinlichkeit eines ungeordneten Brexits („No Deal“/ „Hard Brexit“) zum 29.03.2019 seitdem signifikant gestiegen ist. Das Vereinigte Königreich würde somit auf den Status eines Drittlandes zurückfallen.

Das Brexit-Votum muss nicht zwingend zu bilanziellen Konsequenzen deutscher Unternehmen führen. Vielmehr sind die Auswirkungen auf die Rechnungslegung abhängig vom Umfang der wirtschaftlichen Beziehungen und Verflechtungen der Unternehmen mit dem Vereinigten Königreich.

Auswirkungen auf Abschlüsse

Aufgrund des Brexits und damit einhergehender Veränderungen im marktbezogenen, ökonomischen, rechtlichen und gesetzlichen Unternehmensumfeld sollten alle Unternehmen bestehende Bewertungsgrundlagen einzelner aktiver und passiver Bilanzpositionen überprüfen und ggf. Konsequenzen bei der Bilanzierung ziehen. Dies betrifft im Wesentlichen:

  • Ggf. Anpassung der planmäßigen Abschreibung von Vermögensgegenständen aufgrund geänderter Nutzungsdauern (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB).
  • Ggf. Durchführung außerplanmäßiger Abschreibungen von Vermögensgegenständen im Fall einer dauerhaften brexitinduzierten Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB, § 253 Abs. 4 HGB).
  • Prüfung der Notwendigkeit zur Bildung brexitinduzierter Verbindlichkeiten oder Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Falle von Verlagerungen von Tochterunternehmen aus dem Vereinigten Königreich in andere Länder, der Aufgabe von Betriebsstätten im Vereinigten Königreich oder anderer konzerninterner Umstrukturierungen, sowie für mögliche Kostensteigerungen auf Grund des Brexits (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Überprüfung der Auswirkungen möglicher Wechselkursschwankungen des britischen Pfunds gegenüber dem Euro auf den Jahres- und Konzernabschluss.
  • Überprüfung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern nach IAS 12, insbesondere solcher aus Verlustvorträgen, infolge einer geänderten steuerlichen Planungsrechnung.
  • Derivate Finanzinstrumente: Der Gesetzentwurf eines Brexit-Übergangsgesetzes, dessen Inkrafttreten an das Abkommen über den EU-Austritt gekoppelt ist, sieht einen Übergangszeitraum von einem Jahr vor. In diesem können außerbörsliche Derivate, bei denen das Clearing über zentrale Kontrahenten (CCP) mit Sitz im Vereinigten Königreich läuft, auf Gegenparteien in der EU-27 übertragen werden; die bestehende Bewertungseinheit kann i.d.R. fortgeführt werden.

Auswirkungen auf Erleichterungs- und Befreiungsvorschriften (§§ 264 Abs. 3, 264b, 291, 292 HGB)

Ein ungeordneter Brexit hätte weiterhin zur Folge, dass der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz im Vereinigten Königreich fortan keine befreiende Wirkung mehr für die Aufstellung und Offenlegung des handelsrechtlichen Abschlusses einer inländischen Tochtergesellschaft (§ 264 Abs. 3 HGB) hat. Dies gilt jedoch noch nicht für den Abschlussstichtag 31.12.2018, da das befreiende  Mutterunternehmen zu diesem Stichtag seinen Sitz noch in einem EU-Mitgliedstaat hatte, sondern erst für Abschlussstichtage nach dem 29.03.2019. Gleiches gilt im Falle eines Mutterunternehmens mit Sitz in Deutschland bezüglich der Befreiungsmöglichkeit bei Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz in der EU gemäß § 291 Abs. 1 HGB. An künftigen Abschlussstichtagen, an denen das Vereinigte Königreich nicht mehr als EU-Mitglied gilt, richtet sich die Befreiung von der Konzernabschlusserstellungspflicht in diesem Fall nicht mehr nach § 291 HGB, sondern nach § 292 HGB („befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten“).

Auswirkungen auf Lageberichte

Die Brexit-Szenarien und deren potentielle Auswirkungen sind im (Konzern-) Lagebericht bei der Darstellung des Geschäftsverlaufs inklusive des Geschäftsergebnisses zu berücksichtigen. Bei der Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens sind zusätzliche Angabepflichten in der Prognose- bzw. Risiko- und Chancenberichterstattung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen rechtzeitig ihre bestehenden Risikomanagementsysteme überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Hans-Georg Weber
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
München
Beitrag erschienen in
WTS Journal 1/2019
Zur Publikation
WTS Journal

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