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06.08.2020

Stromsteuerentlastung im Falle einer technischen Betriebsführung

Key Facts
Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b Abs. 3 StromStG bei Stromentnahme zu eigenbetrieblichen Zwecken
Entlastungsberechtigter mit unmittelbarer Sachherrschaft über die Stromentnahme
Entlastungsberechtigter mit unmittelbarer Sachherrschaft über die Stromentnahme
Tätigkeit des Pumpenwärters begründet stromauslösenden Moment bei einem Pumpwerk
Entlastungsberechtigung des Unternehmens, bei dem der Pumpenwärter angestellt ist
Revision beim BFH anhängig: Grundsatzentscheidung zur mittelbaren bzw. unmittelbaren Sachherrschaft und Weisungsbefugnis im Strom- und Energiesteuerrecht

In dem vorliegenden Rechtsstreit vom 02.10.2019 hatte das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden, wie eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei einem Betriebsführungsvertrag zu behandeln ist.

Die Klägerin hat mit der Rechtsvorgängerin (GmbH) einen Betriebsführungsvertrag geschlossen. Der Rechtsvorgängerin wurde die kaufmännische und technische Betriebsführung im Namen und für Rechnung der Klägerin, für die in einem Pachtvertrag überlassenen Anlagen sowie die im Eigentum der Klägerin stehenden Anlagen, übertragen. Zu diesem Zweck übergab die Klägerin der Rechtsvorgängerin der GmbH die Wasserversorgungsanlagen und Grundstücke, über die sie als Eigentümerin oder Pächterin verfügen konnte.

Am 7. Februar 2017 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2016 eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG, die das Hauptzollamt ablehnte. Nach der Auffassung des Hauptzollamts wäre die Entnahme des Stroms der Rechtsvorgängerin aufgrund des Betriebsführungsvertrags zuzurechnen. Die Klägerin argumentierte im Einspruchsverfahren, dass der Pumpenwärter der GmbH das Pumpwerk auf Weisung der Klägerin in sowie außer Betrieb nimmt. Deshalb hafte auch die Klägerin für Schäden, die beispielsweise durch eine verspätet erteilte Weisung zur Außerbetriebnahme des Pumpwerks entstünden. Die Inbetriebnahme des Pumpwerks stelle das stromauslösende Moment dar. Das Weisungsrecht ihres technischen Geschäftsführers führe dazu, dass der Pumpenwärter in ihren Betrieb integriert sei.

Am 02.10.2019 lehnte das Finanzgericht Düsseldorf die Klage ab. Erforderlich für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird. Sollte also ein anderes Unternehmen als dasjenige, das den Antrag gestellt hat, Versorgungsanlagen betreiben und unterhalten, hat dieses andere Unternehmen auch den Strom entnommen und die Energieerzeugnisse verwendet. Ebenfalls ändere die Situation des Pumpenwärters nichts daran. Die Klägerin übe keine unmittelbare Sachherrschaft über den Strom aus, der für den Betrieb des Pumpwerks entnommen worden ist. Die unmittelbare Sachherrschaft über diesen Strom übe der bei der GmbH angestellte Pumpenwärter aus. Der Pumpenwärter wäre bei der GmbH als kleinster rechtlich selbständiger Einheit angestellt und übe deswegen die unmittelbare Sachherrschaft über den Strom aus, der die Entnahme des Stroms zuzurechnen ist.

Das Verfahren liegt nun beim BFH. Die Entscheidung dürfte richtungsweisend für den Themenkomplex mittelbare bzw. unmittelbare Sachherrschaft und Weisungsbefugnis im Strom- und Energiesteuerrecht sein. In seinen bisherigen Urteilen hat der BFH zwar angedeutet, dass eine Weisungsbefugnis eine Rolle spielen könnte (z. B. Urteil vom 25.9.2013, VII R 64/11 „nach dem U die ihm übertragenen Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen“), aber keine konkrete Aussage dazu getroffen.

Kontakt
Bertil Kapff
Senior Manager
Steuerberater
Düsseldorf
+49 211 20050-669
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