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17.08.2020

BFH: Durch Aktivtausch und Verschmelzung kann junges Verwaltungsvermögen entstehen

Die Vermeidung oder Reduzierung des jungen Verwaltungsvermögens bedarf einer frühzeitigen Planung

Key Facts
Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand.
Nach Auffassung des BFH betrifft dies auch die Umschichtung von Vermögen unabhängig davon, aus welchen Mitteln Zukäufe erfolgten.
§ 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG a. F. sieht laut BFH eine auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogene Betrachtungsweise vor – eine gruppenbezogene Betrachtung ist somit nicht vorzunehmen.
Junges Verwaltungsvermögen kann auch nach derzeit gültigem ErbStG nicht begünstigt übertragen werden und ist insbesondere nicht dem sog. Kulanzpuffer nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG zugänglich.

Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der BFH für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.01.2020 (II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) entschieden. Damit bestätigt der BFH die Urteile der Finanzgerichte.

Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Nach Auffassung des BFH betrifft dies auch die Umschichtung von Vermögen unabhängig davon, aus welchen Mitteln Zukäufe erfolgten. Dabei sehe § 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG a. F. eine auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogene Betrachtungsweise vor – eine gruppenbezogene Betrachtung sei nicht vorzunehmen. Eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die bei Umschichtungen, insbesondere innerhalb von Wertpapierdepots, fehlende Missbrauchsgefahr, sei nicht möglich. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, dass die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für begünstigungsunschädlich zu erachten ist, hat sich der BFH nicht angeschlossen. Der BFH sieht keine Beschränkung der Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist.

Im Urteilsfall II R 41/18 hat der BFH neben den Ankäufen von Fondsanteilen aus betrieblichen Mitteln und der Wiederanlage einer Ausschüttung auch den Vermögenserwerb durch Verschmelzung als Zuführung zum jungen Verwaltungsvermögen angesehen. Dabei sei die bis zur Verschmelzung abgelaufene Zurechnungszeit in der verschmolzenen Gesellschaft nicht anzurechnen. Ebenso sei unerheblich, dass sich die verschmolzene Gesellschaft zu 100 % im Betriebsvermögen der übertragenen Gesellschaft befand.

Beispiel Umschichtung: Ein Unternehmen hält Aktie A (= Verwaltungsvermögen) seit vielen Jahren im Betriebsvermögen. Innerhalb von zwei Jahren vor Schenkung oder Erbfall veräußert das Unternehmen Aktie A und erwirbt mit dem Veräußerungserlös Aktie B. Aktie B stellt nach Auffassung des BFH junges Verwaltungsvermögen dar, obwohl lediglich eine Umschichtung innerhalb des Depots vorgenommen wurde.

Auch wenn die Urteile zum ErbStG a. F. ergingen, sind diese auch für Schenkungen und Erbschaften nach dem 01.07.2016 von Bedeutung. Junges Verwaltungsvermögen kann auch nach derzeit gültigem ErbStG nicht begünstigt übertragen werden und ist insbesondere nicht dem sog. Kulanzpuffer nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG zugänglich. Die Vermeidung oder Reduzierung des jungen Verwaltungsvermögens bedarf einer frühzeitigen Planung.

Beitrag ist erschienen in Tax Weekly
#31/2020 - Junges Verwaltungsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Aktivtausch und Verschmelzung
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