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14.10.2020

Vom Mitarbeiter selbst getragene Stromkosten für den Firmenwagen

Pauschalen für Auslagenersatz für die vom Mitarbeiter selbst gezahlten Stromkosten werden ab dem 01.01.2021 angehoben

Keyfacts
Die Lademöglichkeit bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen wird ausdrücklich nicht als Lademöglichkeit beim Arbeitgeber angesehen.
Eine dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten wird einer Lademöglichkeit beim (arbeitsvertraglichen) Arbeitgeber gleichgestellt.
Es muss nicht einheitlich für das Kalenderjahr entschieden werden, ob der Auslagenersatz pauschal oder nach Beleg erfolgen soll sondern es kann monatlich gewechselt werden.

Erstattungen des Arbeitgebers für Stromkosten für ein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug des Mitarbeiters sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Werden dem Mitarbeiter die Stromkosten für ein betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erstattet, das dem Mitarbeiter als Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde, liegt steuerfreier Auslagenersatz vor (§ 3 Nr. 50 EStG).

Im BMF-Schreiben vom 26.10.2017 wurden Pauschalen festgelegt, mit denen der Auslagenersatz für die vom Mitarbeiter selbst gezahlten Stromkosten für den Firmenwagen vereinfacht werden sollen. Diese werden ab dem 01.01.2021 wie folgt angehoben:

  Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
  01.01.2017 – 31.12.2020 01.01.2021 – 31.12.2030 01.01.2017 – 31.12.2020 01.01.2021 – 31.12.2030
 Elektrofahrzeug 20 € 30 € 50 € 70 €
 Hybridelektrofahrzeug 10 € 15 € 25 € 35€


Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers.

  • Die Lademöglichkeit bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen wird ausdrücklich nicht als Lademöglichkeit beim Arbeitgeber angesehen.
     
  • Eine dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten wird allerdings einer Lademöglichkeit beim (arbeitsvertraglichen) Arbeitgeber gleichgestellt.

Beispiel:

Dem Mitarbeiter wird ein Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen. Zusätzlich zur Tankkarte, mit der er herkömmlichen Treibstoff auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen kann, erhält er eine Tankkarte, mit der er sein Fahrzeug an öffentlichen Ladesäulen auf Rechnung des Arbeitgebers laden kann. Im Betrieb des Arbeitgebers gibt es keine Lademöglichkeit.
Treibstoff und Ladestrom sind mit der 1 % - Regelung abgegolten. Daneben darf der Arbeitgeber monatlich 10 € (bzw. 15 € ab dem 01.01.2021) als Auslagenersatz für das Stromladen zuhause steuerfrei erstatten.

Die Pauschalen dürfen nur bei betrieblichen Pkw angesetzt werden, für Fahrräder (die dem Mitarbeiter z.B. im Rahmen eines Dienstrads-Modells überlassen werden) oder Elektrokleinstfahrzeuge gelten sie nicht.

Wenn der Arbeitgeber die o.g. Pauschalen steuerfrei erstattet, sind damit sämtliche Kosten des Mitarbeiters für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Wenn aber die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale übersteigen, kann der Arbeitgeber anstelle der Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten steuerfrei erstatten.

  • Es muss also nicht einheitlich für das Kalenderjahr entschieden werden, ob der Auslagenersatz pauschal oder nach Beleg erfolgen soll sondern es kann monatlich gewechselt werden. U.E. muss dabei auf das Entstehungsdatum der Kosten abgestellt werden. Die Belege müssen daher genau geprüft werden.


Wenn der Arbeitgeber keinen pauschalen Auslagenersatz leistet, können die o.g. Pauschalen als selbst getragene individuelle Kfz-Kosten auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. 2018 I, 592). Dies kann bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters erfolgen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung nur Kosten berücksichtigt, die der Mitarbeiter aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trägt bzw. tragen muss.

Susanne Weber
Partner
Steuerberaterin
München
Beitrag erschienen in Lohnsteuer Newsletter #4/2020
Aktualisiertes BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Förderung der Elektromobilität
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