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10.02.2020

BMF: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen

Als Reaktion auf die Rechtsprechung und im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung definiert die Finanzverwaltung das Merkmal der Zusätzlichkeit

Keyfacts
Die Definition der "Zusätzlichkeit“ gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht.
Im Ergebnis sollen im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein.
Das neue BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Wir hatten im letzten TAX WEEKLY (# 04/2020) bereits über einen Gesetzentwurf berichtet, in dem geregelt werden soll, wann eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Anlass hierfür waren drei Urteile vom 01.08.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17), in denen der BFH entschied, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt und dass zusätzlicher Arbeitslohn vorliegt, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Für die Frage der Zusätzlichkeit ist die Vertragssituation im Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeber früher einmal geschuldet hat, bleiben hier außer Betracht.

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung und im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung definiert die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.02.2020 das Merkmal der Zusätzlichkeit nun wie folgt:
Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.


Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

Diese Definition ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.05.2013 (BStBl. 2013 II, 398), in dem die Finanzverwaltung bisher geregelt hatte, dass für die Zusätzlichkeit lediglich Voraussetzung ist, dass eine „zweckbestimmte Leistung“ zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet, wird aufgehoben.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#5/2020 - Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Urteile zur "Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
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