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05.01.2021

BMF: Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auch für das Antragsjahr 2021

21,6 % Energieeffizienzsteigerung in 2019 im Vergleich zum Zeitraum 2007 bis 2012

Keyfacts
Spitzenausgleich kann vollständig auf die Steuervorauszahlungen für Stromversorger und Erdgaslieferer angerechnet werden
Konstante Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
Weiterhin niedrige Beitragssätze führen zu geringen Entlastungsbeträgen
Vereinfachungsregelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten in der Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat am 02.12.2020 festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die gesetzlichen Vorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz für die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich) für das Antragsjahr 2021 erreicht haben. Die Feststellung wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Grundlage für die Entscheidung bilden die jährlichen Monitoringberichte des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. zur Entwicklung der Energieeffizienz in Deutschland. Das RWI kommt hinsichtlich des für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahrs 2019 zu dem Ergebnis, dass die Energieintensität um 21,6 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012 reduziert wurde. Bereits eine Verminderung in Höhe von 9,3 % hätte für die vollständige Gewährung der Steuerentlastungen gereicht. Für das Kalenderjahr 2022 ist eine Energieeffizienzsteigerung in Höhe von 10,65 % in 2020 im Vergleich zum Zeitraum 2007 bis 2012 vorgesehen. Die Energieeffizienzvorgaben gehen auf eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01.08.2012 zurück

Die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG werden damit auch für das Antragsjahr 2021 in voller Höhe gewährt. Dies ist auch bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für Stromversorger und Erdgaslieferer zu berücksichtigen.

Unveränderte Beitragssätze zur Rentenversicherung

Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales hat am 09.12.2020 die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2021 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt auch für das Jahr 2021 unverändert 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.

Die Beitragsätze zur Rentenversicherung sind für die Berechnung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG erforderlich. Die weiterhin niedrigen Beitragssätze führen entsprechend der Berechnungsformel für den Spitzenausgleich zu geringen Entlastungsbeträgen. Entlastungsberechtige sollten auch vor dem Hintergrund der Kosten des Energiemanagementsystems frühzeitig prüfen, ob die Beantragung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auch für das Antragsjahr 2021 möglich und sinnvoll ist.

Vollständig implementiertes Energiemanagementsystem

Auch für das Antragsjahr 2021 ist für die Beantragung des Spitzenausgleichs durch das entlastungsberechtigte Unternehmen nachzuweisen, dass ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach Art. 13 VO 1221/2009/EG (EMAS-Verordnung) oder bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ein alternatives System vollständig, d.h. für das Gesamtunternehmen, implementiert wurde. Die Nachweisführung richtet sich nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystem-Verordnung (SpaEfV). Die Nachweisführung erfolgt mit dem amtlichen Vordruck 1449 für das Kalenderjahr 2021 und ist von dem beauftragten Zertifizierer auszufüllen.

Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen: Vordruck 1139

Mit Einreichung der Steuerentlastungsanträge nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist zudem zwingend die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf amtlichem Formblatt 1139 einzureichen. Der Vordruck soll sicherstellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht allein aufgrund von Steuerbegünstigungen am Leben gehalten werden. Unternehmen, die in der Vergangenheit Beihilfen in Anspruch genommen haben, die von der EU-Kommission für rechtswidrig erklärt wurden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls keine Steuervergünstigungen mehr erhalten.

Bis 30.06.2021 können Unternehmen, die am 31.12.2019 als wirtschaftlich gesund galten und anschließend aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, unabhängig von ihrer aktuellen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen. Die befristete Lockerung der Anforderungen entbindet nicht von der gesetzlichen Pflicht, das Formular 1139 wie bisher vollständig mit dem Anträgen auf Steuerentlastung einzureichen.

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