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06.10.2021

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen (EuGH-Vorlage vom 08. Juni 2021, VII R 44/19)

Keyfacts
Fraglich ist ob fakultative Steuerermäßigungen nach Ablauf der Antragsfrist zu gewähren sind
Die Rechtssicherheit und die Verhältnismäßigkeit sind allgemeine Rechtsgrundsätze und müssen von allen Mitgliedstaaten beachtet werden
Ungleichbehandlung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei fakultativen und obligatorischen Steuervergünstigungen könnte unter Umständen durch Unionsrecht gerechtfertigt sein
Senat neigt zur Auffassung, dass Antragsfrist unschädlich sei, sofern Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist

Der BFH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabscheidung vor, ob der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 dahingehend gilt, dass der Mitgliedstaat die Steuermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, sofern die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Konkret geht es um die Klägerin, ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welche eine Energiesteuerentlastung für die Monate August bis November 2010 nach § 54 Abs. 1 EnergieStG anstrebt. Die Anträge gingen erst im Mai 2012 und damit nach Ablauf der Antragsfrist beim HZA ein. Die Voraussetzung für die Entlastung lagen abseits dessen vor. Aufgrund einer Außenprüfung kam es zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Das HZA lehnte die Entlastung ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage beim FG Hamburg Erfolg (Urteil vom 01.02.2019 - 4 K 58/15). In einem Revisionsverfahren wendete sich das HZA an den BFH.

Inwiefern die fristgerechte Übergabe des Ordners an die Betriebsprüfer, in welchen sich Kopien der Anträge befunden haben, hinreichend für die Gewährung der Steuerentlastung ist - welches die Vorinstanz explizit bejahte - wird vom BFH dagegen nicht thematisiert.

Für die Entscheidungsfindung komme es laut Auffassung des Senats auf die Vorschriften der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 an. Die Auslegung dieser lasse für den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel offen.

Gem. Art. 6 RL 2003/96 steht es Mitgliedstaaten frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder direkt, über einen gestaffelten Steuersatz oder indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten. Dabei handle es sich um eine fakultative Steuerbefreiung, welche nach Wahl der Mitgliedstaaten erfolgen könne. Auf diese Grundlage habe der deutsche Gesetzgeber die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 1 EnergieStG eingeführt. Danach werde auf Antrag unter anderem eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 bis 5 EnergieStG versteuert und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind. Weitere Voraussetzungen finden sich im §100 Abs. 1 EnergieStV. So muss die Anmeldung auf einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen, sowie alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzlich muss die Steuerentlastung bis zum 31.12 des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt werden. Bei nationaler Auslegung wäre aufgrund dessen die Entlastung zu versagen, da die Anträge erst verspätet eingingen. Daraus resultiert die an dem EuGH gerichtete Frage ob die Steuerentlastung nach § 54 Abs. 1 EnergieStG allein aufgrund der versäumten Antragsfrist abgelehnt werden darf oder ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Gewährung der Steuerentlastung gebiete.

Die Rechtssicherheit und die Verhältnismäßigkeit seien allgemeine Rechtsgrundsätze und müssten von den Mitgliedstaaten beachtet werden. So müsse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs (vgl. Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine Steuerbegünstigung nach der RL 2003/96 verweigert wird.

Der Senat neige zur Auffassung, dass der Ablauf der Antragsfrist unschädlich sei, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Mitgliedstaaten müssten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bei der Umsetzung fakultativer Steuervergünstigungen in nationales Recht beachten, sonst liege eine Ungleichbehandlung der Steuervergünstigungen vor (fakultativ <--> obligatorisch). Rechtsgrundlagen im Unionsrecht könnten aber eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
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