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12.12.2022

EU-Kommission: Vorschlag eines Maßnahmenpakets zur Modernisierung der Umsatzsteuer

Digitalisierung soll das Mehrwertsteuersystem effizienter und betrugssicherer machen

Keyfacts
Es soll eine Modernisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten durch die Einführung digitaler Meldepflichten sowie die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung erfolgen.
Die Vorgaben für die sog. (Internet-)Plattformwirtschaft, z.B. im Hinblick auf die Ortsbestimmung von Umsätzen sollen angepasst und Plattformen bei der Umsatzsteuererhebung im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen verstärkt einbezogen werden.
Die Notwendigkeit von umsatzsteuerrechtlichen Mehrfachregistrierungen innerhalb der EU soll vermieden werden.
Autor
Uwe Fetzer
Director
Rechtsanwalt, Steuerberater
München
zum Profil

Am 08.12.2022 hat die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, für die Unternehmen effizienter und betrugsresistenter zu machen, indem die Digitalisierung gefördert wird.

Mit ihren Vorschlägen zur Änderung der MwStSystRL, zur Änderung der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung sowie zur Änderung der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer will die Kommission der Diskrepanz zwischen den 30 Jahre alten Mehrwertsteuervorschriften und der aktuellen digitalen Realität entgegenwirken. Die Kernelemente der Neuausrichtung lassen sich wie folgt fassen:

Erstens soll eine Modernisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten durch die Einführung digitaler Meldepflichten sowie die Ausweitung der elektronischen Rechnungstellung erfolgen.

Bislang war die Ausstellung von elektronischen Rechnungen von der Akzeptanz des Empfängers abhängig. Der Richtlinienvorschlag ändert dies, indem er Art. 218 MwStSystRL-E zeitlich abgestuft modifiziert: Ab 2024 dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Rechnungen elektronische auszustellen sind, während ab dem Jahr 2028 die elektronische Rechnungstellung den Standard bilden und die Verwendung von Papierrechnungen nur noch die Ausnahme bilden solle.

Gemäß dem Vorschlag sollen die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, innerhalb von zwei Tagen nach Ausführung des Umsatzes auszustellen sein, vgl. Art. 222 MwStSystRL-E. Diese Änderungen sollen ab 2028 anwendbar sein.

Daneben soll die Zusammenfassende Meldung in ihrer jetzigen Gestalt ersetzt werden, vgl. Art. 262 ff. MwStSystRL-E. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und sonstige grenzüberschreitende B2B-Umsätze, die dem Übergang der Steuerschuldnerschaft unterliegen, soll eine enstprechende elektronische Meldung an die Steuerbehörden innerhalb von zwei Tagen erfolgen. Diese Änderungen sollen ab 2028 Anwendung finden.

Zweitens werden die Vorgaben für die sog. (Internet-)Plattformwirtschaft im Hinblick auf die Ortsbestimmung von Umsätzen und die verstärkte Einbeziehung von Plattformen bei der Umsatzsteuererhebung im Bereich der kurzfristige Vermietung von Unterkünften oder der Erbrinung von Personenbeförderungsleistungen aktualisiert. Diese Regelungen sollen ab 2025 anwendbar werden.

Drittens soll die Notwendigkeit von umsatzsteuerrechtlichen Mehrfachregistrierungen innerhalb der EU vermieden werden. Dies soll durch die Einführung einer sog. einzigen MwSt-Registrierung erfolgen, welche eine Erweiterung der bestehenden Systeme der einzigen Anlaufstelle (OSS und IOSS) darstellen wird. Diese Änderungen sollen ab 2025 gelten.

Autor
Uwe Fetzer
Director
Rechtsanwalt, Steuerberater
München
zum Profil
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#44/2022 - EU-Kommission schlägt Maßnahmenpaket zur Modernisierung der Umsatzsteuer vor
Zur Publikation
Tax Weekly

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