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24.01.2023

Jahressteuergesetz 2022: Neuregelungen zur GrESt

Update zu Signing und Closing

Autor
Dr. Andreas Bock
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Mediator (DAA)
München
zum Profil

1. Änderung § 6 Abs. 3 GrEStG

Neben einer mehr grammatikalisch bedingten Einfügung in Satz 4 schließt der neue Satz 5 eine seitens des Gesetzgebers erkannte Regelungslücke im Zusammenhang mit der nachträglichen Ausübung der Option nach § 1a KStG durch die erwerbende Gesamthand. Nach bisheriger Rechtslage führte eine derartige Optionsausübung nicht zu einer Verletzung der Nachbehaltensfrist. Der Gesetzgeber ist jedoch nunmehr der Ansicht, dass dieser Fall nicht anders zu behandeln sei, als eine Übertragung auf eine Gesamthand, die bereits optiert hat.

2. Steuerbarkeit Signing und Closing bei zeitlichem Auseinanderfallen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde bei Auseinanderfallen von schuldrechtlichtem Rechtsgeschäft und dinglichem Vollzugsgeschäft das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 sowie § 1 Abs. 3a GrEStG einerseits und § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG andererseits weiter präzisiert. Mittels einer Ergänzung des § 16 GrEStG um einen Absatz 4a und die Anfügung eines weiteren Satzes in Abs. 5 wird nun seitens des Gesetzgebers zweierlei klargestellt:

  • Schuldrechtliches Rechtsgeschäft (Signing) und dingliches Vollzugsgeschäft (Closing) sind - unabhängig von der Gesellschaftsform - grunderwerbsteuerlich zwei relevante Anknüpfungspunkte, die künftig bei zeitlichem Auseinanderfallen (mangels dann eingreifendem Anwendungsvorrang iSv § 1 Abs. 3 Hs 1 GrEStG) und anders, als man das bislang für Kapitalgesellschaften unter dem ausschließlichen Regime des § 1 Abs. 3 GrEStG gewöhnt war, eine doppelte Besteuerung auslösen können. Signing und Closing stehen hierbei in einem inneren Zusammenhang, der eine Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung für den Vorgang des zeitlich voranlaufenden schuldrechtlichen Rechtsvorgangs (Signing) nach § 16 GrEStG rechtfertigt.
  • Nur, wenn beide Vorgänge in allen Teilen vollständig und insbesondere fristgerecht angezeigt werden, kann im Falle des dinglichen Anteilvollzugs die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung auf Basis des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes beantragt werden. Jedenfalls endet die Festsetzungsfrist für das dingliche Vollzugsgeschäft nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist des schuldrechtlichen Geschäftes, was insbesondere dann relevant wird, wenn im letzteren Fall der Anlauf der Festsetzungsfrist mangels Anzeige gehemmt ist.

 

Die Neuregelung gilt ab dem 21.12.2022. Sie verschärft die Sanktionierung verspäteter oder unvollständiger Anzeigen gesellschaftsrechtlicher Transaktionen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise:

  • Zur Kompensation wirtschaftlicher Vorteile wurde bereits mit dem JStG 2020 - abweichend von den allgemeinen Regeln der AO - der Verspätungszuschlag für die GrESt unbeschränkt ausgestaltet.
  • Nun ist zusätzlich damit zu rechnen, dass bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen, bei denen das schuldrechtliche und das dingliche Rechtsgeschäft auseinanderfallen, eine verspätete oder unvollständige Anzeige eines Einzelschritts den Grunderwerbsteueraufwand für die Gesamttransaktion faktisch verdoppelt. Bedenklich ist das Auseinanderfallen von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies regelmäßig durch die Erforderlichkeit von kartellrechtlichen oder anderen behördlichen Genehmigungen veranlasst ist.

3. Verlängerung der Anlaufhemmung für GrESt-Festsetzungen bei Verletzung der Nachbehaltensfristen nach §§ 5, 6 GrEStG

Die Verletzung der Nachbehaltensfrist der §§ 5 und 6 GrEStG ist nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 GrEStG dem Finanzamt gesondert anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, erfordert die Verlängerung der Nachbehaltensfrist in § 5 und § 6 GrEStG auf zehn Jahre zum 01.07.2021 unter Gerechtigkeits- und Rechtssicherheitserwägungen (s.a. § 170 Absatz 6 und 7 AO) auch hier die Ausdehnung der Anlaufhemmung bis zu einem Zeitraum von 10 Kalenderjahren. Dies ist, wie die Abweichungen zu den Verspätungszuschlägen in § 19 Abs. 6 GrEStG, nicht in der AO sondern nunmehr in § 19 Abs. 7 GrEStG geregelt.

Weitere Änderungen zu § 5 Abs. 3 GrEStG dienen der (rückwirkenden!) Präzisierung

 

Das Update nimmt Bezug auf den im DATEV magazin erschienenen Artikel "Gleichlautende Ländererlasse".

Autor
Dr. Andreas Bock
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Mediator (DAA)
München
zum Profil
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