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11.04.2023

Der Einwegkunststofffonds kommt!

Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure von Einwegplastikprodukten bereits ab 2024

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Düsseldorf
zum Profil

Am 31.03.2023 hat der Bundesrat dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetzesvorhaben bereits am 02.03.2023 beschlossen. Nach dem EWKFondsG werden die Hersteller und Importeure von Produkten aus Einwegkunststoff ab dem Kalenderjahr 2025 verpflichtet, eine jährliche Abgabe in einen zentralen Fonds einzuzahlen, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Die Sonderabgabe soll dabei auf der Grundlage der von den jeweiligen Unternehmen im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmengen Wegwerfplastik bestimmt werden.

Beteiligung an den Kosten der kommunalen Abfallbeseitigung

Hersteller und Importeure von Produkten aus Einwegplastik sollen sich zukünftig durch eine neue Sonderabgabe an den Kosten der kommunalen Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Bislang trug die Allgemeinheit die Kosten für die Reinigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenen Abfällen. Das EWKFondsG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1-7 i.V.m. Art. 14 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie RL (EU) 2019/904 in nationales Recht. Demnach haben die Mitgliedstaaten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen.

Abgabepflichtige Produkte

Unter das EWKFondsG fallen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem sie zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben oder zu demselben Zweck wiederverwendet werden, zu dem sie hergestellt worden sind. In Anlage 1 definiert das EWKFondsG kann die zukünftig abgabepflichtigen Einwegkunststoffprodukte. Betroffen sind:

  • Lebensmittelbehälter
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern
  • Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern

Zeitplan zum Einwegkunststofffonds

Zum 01.01.2024 sind die Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten verpflichtet, sich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Soweit bereits eine Anmeldung zum Verpackungsregister vorliegt, soll eine vereinfachte Registrierung ermöglicht werden.

Nicht registrierte Hersteller dürfen Einwegkunststoffprodukte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Unter die Abgabepflicht fallende Plastikprodukte dürfen dann auch nicht mehr gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Auch Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen den Verkauf dieser Waren nicht ermöglichen, wenn deren Hersteller nicht registriert sind. Fulfilment-Dienstleister sind ebenfalls verpflichtet, vor dem Angebot ihrer Services die Registrierungen der Hersteller zu überprüfen. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflichten stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 26 Abs. 1, 2 EWKFondsG).

Zeitlicher Ablauf des Einwegkunststofffondsbetriebes, Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/ewkf#zeitstrahl-bis-zum-start-der-register-und-zum-anschliessendem-betrieb

Jeweils jährlich zum 15.05., d.h. erstmals zum 15.05.2025, müssen die Hersteller die Menge der von ihnen im Vorjahr auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte aufgeschlüsselt nach Produktarten an das Umweltbundesamt melden. Nach Überschreitung einer Bagatellschwelle von 100 Kilogramm pro Kalenderjahr sind die Meldungen durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 26 Abs. 1, 2 EWKFondsG). Bei einer unterbliebenen Meldung ist das Umweltbundesamt berechtigt, die in den Verkehr gebrachten Mengen zu schätzen.

Das Umweltbundesamt setzt die Abgabe anschließend per Abgabebescheid fest. Die Höhe der Sonderabgabe ergibt sich durch Multiplikation der gemeldeten Mengen mit den jeweils maßgeblichen Abgabesätzen. Die Zahlung ist einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides fällig. Ab einer Fälligkeitsüberschreitung von mehr als 3 Tagen ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % je Monat abgerundet auf volle 50 Euro festzusetzen und dem Einwegkunststofffonds zuzuführen. Ein Widerspruch gegen den Abgabebescheid ist möglich, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 

Festlegung der Abgabesätze per Rechtsverordnung

Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge jener Produkte, die die Hersteller und Importeure zuvor auf den Markt gebracht haben. Hierzu hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.01.2023 den Referentenentwurf einer Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds veröffentlicht. Der Verordnungsentwurf enthält Abgabesätze je Produktklasse sowie weitere operative Regelungen wie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten. Die dazu erforderliche Datenbasis wurde durch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt.

 

Einwegkunststoffprodukt

Geschätzte Masse in Tonnen

Abgabesatz in Euro pro Kilogramm

Geschätzte Einnahmen in Euro (gerundet)

Lebensmittelbehälter

296.000

0,177

52.300.000

Tüten- und Folienverpackungen

75.000

0,871

65.300.000

nicht bepfandete Getränkebehälter

251.000

0,180

45.300.000

bepfandete Getränkebehälter

387.000

0,001

387.000

Getränkebecher

59.000

1,231

72.600.000

Leichte Kunststofftragetaschen

7.000

3,790

26.500.000

Feuchttücher

106.000

0,060

6.400.000

Luftballons

1.000

4,338

4.300.000

Tabakfilter(produkte)

18.000

8,945

161.000.000

Gesamt

 

 

434.000.000

Quelle: Referentenentwurf einer Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds vom 12.01.2023, Quelle: https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ewkfondsv/Entwurf/ewkfondsv_entwurf_bf.pdf

Das BMUV schätzt, dass dem Einwegkunststofffonds jährliche Einnahmen ca. 434 Millionen Euro zufließen werden. Im Herbst 2025 sollen die Kommunen dann erstmals Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds für ihre in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen erhalten.

Einwegkunststoffkommission

Weiterhin regelt das EWKFondsG die Einrichtung einer mit Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände besetzten Einwegkunststoffkommission. Das Expertengremium soll bei der Bestimmung der Abgabesätze, der Auszahlungskriterien und der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages sowie bei der Einordnung von Einwegkunststoffprodukten unterstützen.

Doppelbelastungen durch nationale Plastiksteuer?

Neben dem hier diskutierten Sondergabe für die Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten steht weiterhin die Einführung einer nationalen Plastiksteuer zur Diskussion. In ihrem Koalitionsvertrag hat die aktuelle Bundesregierung angekündigt, die 2021 eingeführte EU-Kunststoffabgabe wie in anderen europäischen Ländern auf die Hersteller und Inverkehrbringer umlegen zu wollen. Das potenzielle Steuervolumen beträgt ca. 1,4 Milliarden Euro. 

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
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