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29.03.2023

Prozessuale Aspekte der Pillar Two Berechnung im Jahresabschluss

Keyfacts
Top-Up-Tax Berechnung ist in den bestehenden Tax Reporting Prozess zu integrieren
Die geplanten Safe Harbour Regelungen sind im gleichen Zeitraum zu prüfen
Erfolgt die Datensammlung für Pillar Two im ersten Schritt für alle Geschäftseinheiten oder nur für diejenigen die keinen der Safe Harbour Tests bestehen?

Die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen (MNE) ist seit der am 22.12.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Richtlinie (EU) 2022/2523 beschlossene Sache. Eine entsprechende Gesetzgebung für Deutschland wird im Laufe des Jahres 2023 erwartet, ein Diskussionsentwurf des BMF hierzu ist am 17.03.2023 schon erschienen. Einige betroffene Unternehmen haben sich schon im Jahr 2022 mit dem Thema intensiv beschäftigt und insbesondere geprüft, welche Geschäftseinheiten innerhalb der Unternehmensgruppe von den Pillar Two Regelungen betroffen sein könnten, sowie auf welche Art und Weise die für die Pillar Two Berechnung benötigten Daten gesammelt werden können.

Um die möglichen Auswirkungen z.B. auf die vorhandene IT-Landschaft, auf benötigte Mitarbeiterkapazitäten oder auf die bisher existierenden zeitlichen Abläufe in der Erstellung des Jahresabschlusses abwägen zu können, verlagert sich der Fokus laufender Pillar Two Projekte aktuell stärker auf das detaillierte Design des zukünftigen Pillar Two Prozesses.

 

Pillar Two Berechnung als Bestandteil des Jahresabschlussprozesses

Die Berechnung einer Pillar Two Top-Up Tax wird überwiegend erstmals per 31.12.2024 auf Ebene der steuerpflichtigen UPE (Ultimate Parent Entity) einer multinationalen Unternehmens-gruppe notwendig werden. Daneben kann es im Fall einer oder mehrerer POPE (Partially owned Parent Entity) dazu kommen, das auch auf deren Ebene eine Top-Up Tax Berechnung und Allokation vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck benötigt die POPE sogar Informationen über Geschäftseinheiten derselben MNE, deren Sitz sich in Ländern befindet, in denen die POPE tätig ist, an denen Sie aber keine Beteiligung hält. Spannend wird aber vor allem die zeitliche Integration der Pillar Two Berechnung in den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der folgenden Themen: 

 

  • Laufende und latente Ertragsteuern als Berechnungsgrundlage
    Die Berechnung dieser Steuern muss der eigentlichen Pillar Two Berechnung vorausgehen, da sie wiederum Variable der Pillar Two Berechnung sind. Praktisch bedeutet dies, dass die Ermittlung der lokalen Ertragsteuer-Rückstellung abgeschlossen sein muss und damit das Zeitfenster für die Pillar Two Berechnung kleiner wird.

 

  • Safe Harbour Regelungen auf Basis von CbCR Daten
    Die am 15.12.2022 von der OECD veröffentlichten, und als Erleichterung gedachten Regelungen enthalten übergangsweise Ausnahmen von dem Grundsatz, für alle Geschäftseinheiten eine detaillierte Steuerberechnung erstellen zu müssen. Zur Ermittlung der Ausnahme werden drei Tests herangezogen (De-Minimis, Simplified ETR, Routine Profits). Das Bestehen eines der Tests bedeutet, dass keine vollständige Berechnung gemacht werden muss und das jeweilige Land mit einer unterstellten Top-Up-Tax Belastung von Null in die Gesamtberechnung eingeht. 

    Das erste Problem besteht darin, dass gemäß des OECD Schreiben die im Unternehmen vorliegenden CbCR Daten die Grundlage für die Berechnung des Safe Harbours bilden sollen. Diese liegen jedoch nach bisheriger Unternehmenspraxis erst später im Jahr vor und benötigen üblicherweise Anpassungen bevor sie für Zwecke der CbC Meldung verwendet werden können. Soweit CbCR Daten für die Ermittlung der Safe Harbours herangezogen werden, wird eine Überarbeitung des CbCR Prozesses notwendig sein, mit dem Ziel, die Daten früher und möglichst ohne vorherigen manuellen Eingriff zur Verfügung stellen zu können.

    Zudem ergibt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt und für welche Geschäftseinheiten eine detaillierte Pillar Two Berechnung notwendig sein wird oder ob auf Basis der Safe Harbour Regelungen auf diese verzichtet werden kann. Kritisch ist hierbei insbesondere der Fall, dass ein Land nicht, wie gegebenenfalls auf Basis vorläufiger Berechnungen erwartet, unter eine Safe Harbour Befreiung fällt. Dann müssen für alle in diesem Land befindlichen Geschäftseinheiten die für die Pillar Two Berechnung benötigten Daten zu diesem Zeitpunkt auch vorliegen.

    Es ergeben sich hiermit die beiden nachfolgenden Prozessalternativen: 

    • In der ersten Alternative wird auf Basis einer vorläufigen Safe Harbour Einschätzung die Datenbeschaffung nur für Einheiten durchgeführt, die keinen der Tests bestehen. Diese Einschätzung muss während des Jahresabschlusses aktualisiert werden. Dies birgt das Risiko, dass zusätzlich benötigte Daten nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können.

    • Die zweite Prozessalternative geht von einer vollständigen Datenerhebung für alle Geschäftseinheiten der MNE zum jeweiligen Stichtag aus. Hier besteht das Risiko, dass auch für Einheiten, die unter eine der Safe Harbour Befreiungen fallen, Aufwand in die Beschaffung der Daten investiert wurde.

 

Fazit

Die oben beispielhaft dargestellten Themen verdeutlichen, dass es intensiver Auseinander-setzung mit dem Pillar Two Prozess im Jahresabschluss benötigt, um Verzögerungen zu vermeiden. Das Prozessdesign muss Möglichkeiten zur Automatisierung berücksichtigen sowie mit anderen Prozessen im bestehenden Tax Reporting eines Unternehmens (Berechnung laufender und latenter Steuern, CbCR u.a.) möglichst effizient synchronisiert sein. 

Zur Berechnung der Safe Harbours bietet sich der Einsatz einer eigens hierfür von WTS entwickelten Softwarelösung an, die neben der eigentlichen Berechnung auch aussagekräftige Dashboards und Analysen beinhaltet. 

WTS unterstützt ebenfalls bei der Auswahl und Implementierung von Pillar Two und CbCR IT-Lösungen, die bestmöglich in die bestehende Softwarelandschaft des Mandanten eingebettet werden können und die enge Verzahnung von CbCR und Pillar Two berücksichtigen.

Kontakt
Lars Klevermann
Partner
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Germany
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