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22.04.2018

Bundesrat: Ausschüsse bereiten Stellungnahme des Bundesrats zu den EU-Vorschlägen in Sachen Besteuerung der digitalen Wirtschaft vor

Bundesrat entscheidet am 27.04.2018 über Stellungnahme zu EU-Richtlinienentwürfen

Keyfacts
Auf Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird dem Bundesrat seitens seiner Ausschüsse empfohlen, einer Nichtbesteuerung von digitalen Unternehmen entgegenzuwirken und am Grundsatz der Besteuerung am Ort der Wertschöpfung festzuhalten.
Nachteile für die deutsche Wirtschaft gelte es dabei aber unbedingt zu vermeiden.
Die Einführung einer digitalen Betriebsstätte komme nur verbindlich und einheitlich, mindestens auf OECD-Ebene in Betracht.
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Interimssteuer sei ein wichtige Beitrag, müsse aber inhaltlich und rechtlich auf nationaler und europäischer Ebene geprüft werden.
Unternehmen, die digitale Dienstleitungen in Form von Werbung und Vermittlung nur als Nebengeschäft erbringen, sollten von der Anwendung ausgenommen werden.

Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrats haben letzte Woche über die EU-Richtlinien-Entwürfe zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle beraten. Auf Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt empfehlen sie dem Bundesrat, insbesondere die bestehenden Bemühungen zu unterstützen, einer Nichtbesteuerung von digitalen Unternehmen entgegenzuwirken – ohne näher zu spezifizieren, worauf diese angebliche Nichtbesteuerung beruhen soll – und an dem bewährten Grundsatz der Besteuerung am Ort der Wertschöpfung festzuhalten. Nachteile für die deutsche Wirtschaft gelte es dabei aber unbedingt zu vermeiden. Zudem komme die vorgeschlagene Einführung einer digitalen Betriebsstätte nur verbindlich und einheitlich, mindestens auf OECD-Ebene in Betracht.

Dabei liege es nach Ansicht der Ausschüsse grundsätzlich auf der Hand, für die Lösung des Problems der Besteuerung digitaler Unternehmen Zwischenlösungen zu erwägen. Dazu leiste der Vorschlag der EU-Kommission für eine Interimssteuer einen wichtigen Beitrag. Die Einführung einer neuen Steuer bedürfe jedoch der eingehenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung auf nationaler und europäischer Ebene. Es müsse sichergestellt werden, dass durch die Vorschläge keine neuen Verwerfungen im europäischen Binnenmarkt entstehen, insbesondere nicht für den exportorientierten Standort Deutschland.

Insbesondere empfehlen der federführende Ausschuss für Fragen der EU sowie der Finanzausschuss dem Plenum des Bundesrats, die Bundesregierung zu bitten, bei der Prüfung der Richtlinienvorschläge die folgenden Punkte auf EU-Ebene zu thematisieren:

  • Der Kreis der von der Interimssteuer betroffenen Unternehmen sollte weiter eingegrenzt werden. Unternehmen, die digitale Dienstleitungen in Form von Werbung und Vermittlung nur als Nebengeschäft erbringen, sollten von der Anwendung ausgenommen werden. Dies könnte dadurch sichergestellt werden, dass nicht der Gesamtumsatz, sondern die weltweiten Umsätze aus digitalen Dienstleistungen maßgebend sind. Damit soll gewährleistet werden, dass die Digitalsteuer nicht auf andere Branchen und Bereiche ausgedehnt wird.
  • Die neue Steuer sollte nicht zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen führen. Es ist aus finanzverfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Steuerart eine ertragsteuerliche Vorbelastung berücksichtigt werden kann. Dabei sollte die weltweit bereits erbrachte Ertragsteuer eines Unternehmens Berücksichtigung finden. Die Digitalsteuer darf nicht als einseitige Maßnahme Europas verstanden werden, die Gegenmaßnahmen anderer Staaten nach sich zieht.

Die beiden EU-Richtlinienentwürfe sind bei der nächsten Plenumssitzung des Bundesrats am 27.04.2018 auf der Tagesordnung (TOP 22a, 22b). Dann wird sich zeigen, ob und inwieweit das Plenum des Bundesrats die Beschlussempfehlung seiner Ausschüsse annimmt.

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Erschienen in Tax Weekly #15/2018
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