Aus dem Referentenentwurf zur EEG-Novellierung 2021 (Stand 25.08.2020) werden sich für viele stromkostenintensiven Unternehmen Neuerungen in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung ergeben: Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Erleichterungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 64 ff. EEG ab dem Antragsjahr 2021 geplant, die vor allem - aber nicht nur - Unternehmen der Liste 1 betreffen.
Folgende Änderungen sind geplant:
Nach derzeit geltendem EEG 2017 findet bemessen an der jeweiligen Stromkostenintensität (SKI) eine Unterscheidung bei der Begrenzungswirkung statt.
Bisher erhielt ein Unternehmen, das sich mit ihrer WZ-Klasse (Ausgabe 2008) in die Liste 1 der Anlage 4 zum EEG einordnet, erst bei einer SKI von mindestens 17 Prozent eine Begrenzung auf 15 Prozent der EEG-Umlage für den Stromanteil über einer Gigawattstunde (GWh). Lag das Unternehmen der Liste 1 unter 17 Prozent, jedoch über 14, erhielt es eine Begrenzung auf lediglich 20 Prozent.
In der EEG-Novelle soll diese Unterscheidung bei Unternehmen der Liste 1 entfallen und SKI-Schwellen vereinheitlicht werden.
Für Unternehmen der Liste 1 soll die Schwelle der SKI einheitlich mindestens 14 Prozent betragen. Bereits mit dieser Mindest-SKI erreicht das antragstellende Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 15 Prozent.
Dieser SKI-Schwellenwert soll sich ab dem 01.01.2022 zudem jährlich um einen Prozentpunkt verringern.
Durch diese Änderung soll es den antragstellenden Unternehmen der Liste 1 erleichtert werden, eine EEG-Begrenzung zu erhalten.
Die SKI-Schwelle für Unternehmen der Liste 2 soll sich hingegen nicht ändern. Wie bereits im EEG 2017 soll die SKI-Schwelle weiterhin 20 Prozent betragen, um eine Begrenzung zu erhalten.
Unternehmen beider Listen sollen für die Antragsjahre 2021 bis 2023 von der Neuregelung dahin gehend profitieren, dass anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre u. a. bei den Angaben zur Bruttowertschöpfung und den Strommengen zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden dürfen. Damit entsteht ein Wahlrecht.
Ferner soll für das Erreichen der 1 GWh-Schwelle im Antragsjahr 2021 anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 01.01.2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde gelegt werden können.
Die geplanten Erleichterungen könnten insbesondere für Unternehmen interessant sein, die entweder bisher keine Begrenzung erhielten oder aber durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen würden.
Weiterhin wird mit der Novelle für die Unternehmen grundsätzlich der Nachweis des Betriebs eines Energie- oder Umweltmanagementsystems vereinfacht. Unternehmen müssen nun nicht mehr verpflichtend bis zum Ablauf der Antragsfrist gültige Zertifizierungsunterlagen beim BAFA vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung befindet und eine beihilfenrechtliche Überprüfung der EU-Kommission noch aussteht.
Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.