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29.09.2020

Elektronische Übermittlung verbrauchsteuerrechtlicher Erklärungen

Keyfacts
Projekt zur papierlosen Einreichung von Verbrauchsteueranmeldungen und -entlastungsanträgen
Betroffen sind u.a. Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer und Alkoholsteuer
Start mit den Energiesteueranmeldungen bereits für Ende 2020 geplant
Übermittlung während dreijähriger Übergangsfrist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich
Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Bisher sind Steueranmeldungen und Steuerentlastungsanträge bei den Verbrauchsteuern in Papierform und händisch unterschrieben bei den zuständigen Hauptzollämtern einzureichen.

Mit dem IT-Projekt MoeVe Zoll (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung) sollen Unternehmen zukünftig ihre Erklärungen jedoch auf elektronischem Wege abgeben und Steuerbescheide portalgestützt rechtsverbindlich abrufen können. Der Zugang soll über ein zentrales Internetportal der Zollverwaltung erfolgen – das Bürger- und Geschäftskundenportal. Bereits Ende 2020 sollen mit der ersten Ausbaustufe Energiesteueranmeldungen elektronisch eingereicht werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 31.08.2020 die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Verordnung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Sie regelt die elektronische Übermittlung von Erklärungen für die folgenden Verbrauchsteuern:

  1. Energiesteuer
  2. Stromsteuer
  3. Tabaksteuer
  4. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
  5. Kaffeesteuer
  6. Alkoholsteuer
  7. Alkopopsteuer
  8. Luftverkehrsteuer


Nach der Verordnung sind verbrauchsteuerrechtliche Erklärungen zukünftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln. Hierunter fallen Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten.

Die jeweiligen Erklärungen können erstmals elektronisch übermittelt werden, wenn bei der Zollverwaltung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt wird jeweils durch gesonderte Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Danach ist neben der elektronischen Datenübermittlung eine Abgabe der jeweiligen Erklärungen in schriftlicher Form noch bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann auf eine elektronische Datenübermittlung lediglich im Einzelfall und auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten durch das zuständige Hauptzollamt verzichtet werden.

Steuerpflichtige können zudem bei Bedarf Dritte (Auftragnehmer) mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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