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01.10.2020

Brexit: Verbrauchsteuerpflichtige Beförderungen nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt zum 31.12.2020

Key Facts
Erlöschen der verbrauchsteuerrechtlichen Genehmigungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in UK
Lieferungen sind zukünftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln
Handlungsbedarf zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beendigung der EMCS-Verfahren
Steuerbegründende Unregelmäßigkeit bei offenen EMCS-Vorgängen zum 31.12.2020
Autor
Bertil Kapff
Senior Manager
Steuerberater
Düsseldorf
zum Profil

Zum 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich durch den sogenannten Brexit aus der Europäischen Union ausgetreten. Seitdem verhandeln beide Seiten über die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen. Bis zum 31.12.2020 ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt und das Vereinigte Königreich Teil des EU-Binnenmarktes bleibt. Eine Verlängerung dieses Interimszeitraums ist nicht mehr möglich. Zum 01.01.2021 wird das Vereinigte Königreich somit nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion sein.

Auch für die Verbrauchsteuer, insbesondere für grenzüberschreitende Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus oder in das Vereinigte Königreich, ergeben sich grundlegende Änderungen und ggf. dringender Handlungsbedarf.

Zunächst erlöschen mit Ablauf des 31.12.2020 alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich. Ab diesem Zeitpunkt können verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Ziel oder Abgangsort in UK nicht mehr direkt versandt oder empfangen werden. Vielmehr sind derartige Vorgänge zukünftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln.

Im elektronischen Kontrollsystem EMCS sind Beförderungen unter Steueraussetzung aus dem Vereinigte Königreich, die bis zum 31.12.2020 bei einem deutschen Empfänger eintreffen, unter Einhaltung der üblichen Fristen durch elektronische Eingangsmeldung zu beenden. Ab dem 01.01.2021 sind derartige Beförderungen als Einfuhr zu behandeln. Voraussetzung ist eine Erlaubnis als registrierter Versender, um die Waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager, in Betriebe von registrierten Empfängern oder zu Begünstigten befördern.

Britische Empfänger können Beförderungsvorgänge ab dem 01.01.2021 nicht mehr selbst durch eine elektronische Eingangsmeldung in EMCS schließen. Verbrauchsteuerpflichtige Beförderungen, die physisch bereits vor dem Ende der Übergangsphase in UK eingegangen sind, können in diesem Fall nur nach Vorlage von Ersatznachweisen durch die zuständigen Hauptzollämter manuell erledigt werden. Um den damit verbundenen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung zu vermeiden, sollten die britischen Warenempfänger gebeten werden, möglichst alle noch offenen Beförderungsvorgänge bis zum 31.12.2020 zu beenden. Ab dem 01.01.2021 sind Beförderung in das Vereinigte Königreich im EMCS-Verfahren als Ausfuhren unter Steueraussetzung zu behandeln.

Für offene EMCS-Vorgänge im Steuergebiet stellt der Vollzug des Brexits zum 31.12.2020 grundsätzlich eine steuerbegründende Unregelmäßigkeit dar. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs ist eine ordnungsgemäße Beendigung dieser EMCS-Vorgänge nicht mehr möglich. Eine Steuerentstehung kann vermeiden werden, soweit die Wirtschaftsbeteiligten nachweisen können, dass sich die Waren zu diesem Zeitpunkt nicht im deutschen Steuergebiet befunden haben.

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