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02.10.2020

Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer durch Unternehmen in Schwierigkeiten in der Corona-Krise

Keyfacts
Befristete Lockerung der beihilferechtlichen Definition des "Unternehmens in Schwierigkeiten“
Gewährung von Steuerbegünstigungen trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Auszahlung der Begünstigungen nur bei Antragstellung bis 30.06.2021
Vorlage des vollständigen Formulars 1139 weiterhin erforderlich
Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer müssen antragsberechtigte Unternehmen auf dem amtlichen Vordruck 1139 versichern, dass sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus SARS-CoV-2 ist diese Antragsvoraussetzung verstärkt in den Blickpunkt der Hauptzollämter geraten.

Um Unternehmen und Arbeitsplätze zu schützen hat die Europäische Kommission nun Lockerungen zum Kriterium „Unternehmens in Schwierigkeiten“ beschlossen. Im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 30.06.2021 sind zuvor gesunden Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, unabhängig von der aktuellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer zu gewähren.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf amtlichen Formular 1139

Mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf dem amtlichen Formblatt 1139 soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine Steuervergünstigungen mehr erhalten und nicht allein aufgrund von Steuerbegünstigungen am Leben gehalten werden. Dieser Vordruck ist bei der Beantragung zahlreicher Steuervergünstigungen einzureichen, soweit diese von der Zollverwaltung als staatliche Beihilfe definiert wurden. Beispielsweise sind die Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach §§ 9b, 10 StromStG bzw. §§ 54, 55 EnergieStG betroffen.

Den Vordruck 1139 hatte die Zollverwaltung mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführt. In dem Formular wird zudem abgefragt, ob das Unternehmen in der Vergangenheit Beihilfen in Anspruch genommen haben, die von der EU-Kommission als rechtswidrig erklärt wurden. In diesem Fall sollen ebenfalls keine weiteren Steuervergünstigungen mehr in Anspruch genommen werden können.

Ein Unternehmen befindet sich im beihilfenrechtlichen Sinne in Schwierigkeiten, wenn es seinen Geschäftsbetrieb ohne staatliche Unterstützung so gut wie sicher einstellen muss. Zur Instrumentalisierung der beihilferechtlichen Anforderungen hat die Europäische Kommission den Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert. Zu beachten ist hierbei, dass diese Kriterien im Regelfall bereits deutlich vor der Insolvenzreife eintreten können. Beispielsweise sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a. nicht mehr förderfähig, wenn die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.

EU-Kommission lockert Anforderungen in der Corona-Zeit

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.07.2020 umfangreiche Änderungen des Beihilfenrechts beschlossen. Im Mittelpunkt steht dabei eine befristete Lockerung der Definition des Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“: Unternehmen die zum 31.12.2019 noch nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten galten, sondern erst im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 30.06.2021 zu einem wurden, sollen nicht von einem Beihilfenausschluss betroffen sein. Die Mitgliedsstaaten können den betroffenen Unternehmen somit weiterhin Beihilfen gewähren.

Umfasst sind vor allem Beihilfen auf Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, den Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen und der IPCEI-Mitteilung.

Antragstellung bei der Energie- und Stromsteuer

Im Einklang mit den Regelungen der EU-Kommission hat die Generalzolldirektion ihr Merkblatt 1139a bezüglich staatlicher Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht geändert. Im Wesentlichen werden die oben genannten Änderungen wiedergegeben: Im Zeitraum vom 31.01.2020 bis 30.06.2021 können Unternehmen, die am 31.12.2019 als wirtschaftlich gesund galten und anschließend aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, unabhängig von ihrer aktuellen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt die Zollverwaltung auf eine Antragsstellung bis zum 30.06.2021 ab. Bei einer Antragstellung nach dem 30.06.2021 sind die Regelungen der § 11c Abs. 2 S. 3 EnergieStV sowie § 1 e Abs. 2 S. 3 StromStV zu beachten. Demnach können die Begünstigungen für Unternehmen bei verspäteter Antragstellung zwar festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden, bis die Schwierigkeiten überwunden sind. Somit sollten betroffene Unternehmen sicherstellen, dass die Entlastungsanträge für das Antragsjahr 2020 sowie ggf. unterjährige Entlastungsanträge für das erste Halbjahr des Antragsjahrs 2021 bis zum 30.06.2021 bei ihrem zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Die befristete Lockerung der Anforderungen entbindet nicht von der gesetzlichen Pflicht, das Formular 1139 wie bisher vollständig mit dem Anträgen auf Steuerentlastung einzureichen.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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