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19.08.2021

BVerfG: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig (Fortgeltungsanordnung bis einschließlich 2018)

Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt

Keyfacts
Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar, da sonst erhebliche haushaltswirtschaftliche Unsicherheiten gedroht hätten.
Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift.
Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasse ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Zu prüfen ist insoweit aber der Vertrauensschutz (§ 176 AO).
Die Finanzverwaltung erlässt Zinsbescheide seit 2019 vorläufig.
Nicht ganz einheitlich sieht die Praxis der Zinsfestsetzung in Bezug auf die Gewerbesteuer aus.

Mit am 18.08.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (vgl. Pressemitteilung vom 18.08.2021).

Im Ergebnis ist das bisherige Recht allerdings für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Entscheidend ist dabei allein der Verzinsungszeitraum, nicht der Veranlagungszeitraum, für den die Steuer erhoben wird. Diese Fortgeltungsanordnung sei aufgrund ansonsten drohender erheblicher haushaltswirtschaftlicher Unsicherheiten geboten.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Dies betrifft damit auch die Verzinsung von Steuern für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Insoweit ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stelle eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweise sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz.

Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasse ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Soweit Zinsfestsetzungen – unabhängig von der Frage, ob dies einfach-rechtlich zulässig sei – vorläufig ergangen sind, werde die Finanzverwaltung beziehungsweise die Gemeinde im Fall von Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer zu prüfen haben, ob und inwieweit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Steuerpflichtigen die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO (i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO) entgegenstehe. Darauf weist das Bundesverfassungsgericht in Rz. 258 seiner Entscheidung ausdrücklich hin.

Die Finanzämter wurden bereits mit BMF-Schreiben vom 02.05.2019 angewiesen, die Festsetzung von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs.1 Satz 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, gem. § 165 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig vorzunehmen. Auch die Festsetzung von Erstattungszinsen hat seit diesem BMF-Schreiben vorläufig zu erfolgen. Die Finanzverwaltung schien hier davon auszugehen und führte dies auch in den zu verwendenden Erläuterungstexten entsprechend aus, dass abhängig von der nun ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen erfolgen könnte. Dem steht in Bezug auf Erstattungszinsen unseres Erachtens allerdings die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO entgegen, welche nach eigener Auffassung der Finanzverwaltung auch für nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangene Bescheide gilt.

Nicht ganz einheitlich sieht die Praxis der Zinsfestsetzung in Bezug auf die Gewerbesteuer aus. Die Problematik besteht hier darin, dass § 363 Abs. 2 AO (Ruhen des Verfahrens) bei der Erhebung von Realsteuern und diesbezüglicher Zinsen im Widerspruchsverfahren nicht anwendbar ist. Zwar behalfen sich Städte und Gemeinden teilweise über § 79 VwVfG, § 173 VwGO mit einer analogen Anwendung von § 251 ZPO. Auch wurden solche Gewerbesteuerzinsbescheide in anderen Fällen bereits gem. § 165 AO vorläufig erlassen. Es gab jedoch vereinzelt auch Städte und Gemeinden, die keinen dieser Wege gingen und die Steuerpflichtigen stattdessen in ein Klageverfahren trieben.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich aus der Entscheidung nicht ergibt, inwieweit die Verfassungswidrigkeit auch für die Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO gilt bzw. gelten muss, die bezogen auf die Zinshöhe auf den § 238 AO verweisen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#30/2021 - BVerfG erklärt Verzinsung mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig (allerdings mit Fortgeltungsanordnung bis einschließlich 2018)
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