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28.02.2022

BMF: Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des EGAO

Keyfacts
Rückwirkende Absenkung der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab 2019 (mit Evaluierungsklausel).
Bei rückwirkender Neuberechnung der Zinsen soll dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen werden.
In diesem Gesetz keine Erstreckung auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO.
Bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen soll im Gesetz verankert werden.
Klarstellende und rechtsvereinfachende Änderungen der §§ 233, 233a und 239 AO.
Anpassung der Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die unionsrechtlichen Vorgaben der Amtshilferichtlinie.

Mit am 18.08.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Im Ergebnis ist das bisherige Recht danach allerdings für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar (sog. Fortgeltungsanordnung). Entscheidend ist dabei allein der Verzinsungszeitraum, nicht der Veranlagungszeitraum, für den die Steuer erhoben wird.

Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die verfassungswidrigen Vorschriften hingegen unanwendbar. Dies betrifft damit auch die Verzinsung von Steuern für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Insoweit hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun am 22.02.2022 den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vorgelegt.

Im Kern soll mit dem Gesetz der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (d.h. 1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden (§ 238 Abs. 1a AO-E). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes sei unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 01.01.2026. Damit werde den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen werde dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen. Letzteres müsste wohl bedeuten, dass Steuerpflichtigen für bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG festgesetzte Erstattungszinsen betreffend Verzinsungszeiträume ab 2019 Vertrauensschutz gewährt wird. Der neue Zinssatz wäre insoweit zugunsten der Steuerpflichtigen nicht anzuwenden.

Die Neuregelung des Zinssatzes soll für alle Steuern gelten, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Eine Ausnahme einzelner Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, aus dem Anwendungsbereich des § 233a AO ist dabei nicht vorgesehen. Der Referentenentwurf weist in der Begründung auch darauf hin, dass sich die Entscheidung des BVerfG ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, erstrecke. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen als Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, werde daher nicht in diesem Gesetz beantwortet.

Über die Umsetzung der BVerfG-Entscheidung hinaus sind aus dem Referentenentwurf folgende weitere Regelungen zu erwähnen:

  • Die bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen soll im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt werden (§ 233a Abs. 8 AO-E).
  • Außerdem sollen klarstellende und rechtsvereinfachende Änderungen der §§ 233, 233a und 239 AO vorgenommen werden.
  • In Bezug auf die Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sollen § 138e Abs. 3 und § 138h Abs. 2 AO an die unionsrechtlichen Vorgaben der Amtshilferichtlinie angepasst werden.


Die Verbände haben kurzfristig bis zum 04.03.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt (spätestens aber am 31.07.2022) in Kraft treten, um dem Auftrag des BVerfG und den Vorgaben des Unionsrechts fristgerecht Rechnung zu tragen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#7/2022 - Referentenentwurf eines Gesetzes in Sachen Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
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