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23.05.2022

Bundestag: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Nur wenige Änderungen wurden am Gesetzentwurf vorgenommen

Keyfacts
Am 19.05.2022 hat der Bundestag das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen.
Über die finale Zustimmung des Bundesrats soll in seiner Sitzung am 10.06.2022 entschieden werden.

Das Bundeskabinett hatte am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) mit folgenden Regelungen vorgelegt (vgl. TAX WEEKLY # 6/2022):

  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 ist eine Anhebung der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf € 10 Mio. bzw. auf € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung vorgesehen.
     
  • Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen. Gleichzeitig entfällt dabei allerdings das Wahlrecht in Bezug auf den Verlustrücktrag der Höhe nach. Lediglich über das "ob" des Rücktrags kann entschieden werden.
     
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll um ein Jahr verlängert werden für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
     
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
     
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
     
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.
     
  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollten laut Regierungsentwurf gem. § 3 Nr. 11b EStG-E bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden (siehe unten zur Änderung laut Bundestagsbeschluss).
     
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
     
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend sollten laut Regierungsentwurf – nicht beschränkt auf Beratungsfälle – auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Korrespondierend sollen weitere Fristen und auch die zinsfreie Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verlängert werden (siehe aber unten zur Änderung laut Bundestagsbeschluss).
     

Am 19.05.2022 hat nun der Bundestag das Gesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Danach werden folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 11b EStG-E dahingehend, dass der Personenkreis der Anspruchsberechtigten ausgedehnt wird auf Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und 12 des Infektionsschutzgesetzes. Zusätzlich werden zudem freiwillige Leistungen der Arbeitgeber einschließlich Leistungen aufgrund von Tarifverträgen über Corona-Sonderzahlungen begünstigt. Der steuerfreie Höchstbetrag wird von € 3.000 auf € 4.500 erhöht.
     
  • Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e EStG-E aber auch schon für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.
     
  • Über den Gesetzentwurf und den Vorschlag des Bundesrats hinausgehende Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen für 2020 bis 2024, in nicht beratenen Fällen für 2021 bis 2023 sowie Verlängerung weiterer mit den Fristverlängerungen zusammenhängender Termine und Fristen (insb. zinsfreie Karenzzeit) für 2020 bis 2024. Sämtliche Fristen werden nun erst ab dem Besteuerungszeitraum 2022 wieder langsam zurückgefahren. Die konkreten Daten für die Abgabe der Steuererklärung lassen sich für beratene Steuerpflichtige wie folgt zusammenfassen:
     
    • Steuererklärung 2020: 31.08.2022
    • Steuererklärung 2021: 31.08.2023
    • Steuererklärung 2022: 31.07.2024
    • Steuererklärung 2023: 31.05.2025
    • Steuererklärung 2024: 30.04.2026
       
  • Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 - Informationsblätter für Kleinanleger.
     

Über die finale Zustimmung des Bundesrats soll in seiner Sitzung am 10.06.2022 entschieden werden.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#17/2022 - Bundestag beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Zur Publikation
Tax Weekly

Unsere Experten und Gastautoren informieren regelmäßig über steuerpolitische Entwicklungen sowie weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.

 

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