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08.08.2022

Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Keyfacts
Die Finanzverwaltung hat nunmehr das endgültige BMF-Schreiben vom 02.08.2022 zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragungsentwicklung veröffentlicht.
Am 21.03.2022 war den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt worden, zu dem diesbezüglichen Entwurf des BMF-Schreibens Stellung zu nehmen.
Das finale BMF-Schreiben ist gegenüber dem Entwurf im Wesentlichen unverändert geblieben und befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen von einem endgültigen wirtschaftlichen Übergang des Urheberrechts in Form eines sog. wirtschaftlichen Rechtekaufs (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist, der den Steuerabzug ausschließt.
Ausgeweitet wurde aber – wohl auch wegen der Eingaben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. So findet es nicht mehr nur für alle offenen Fälle Anwendung, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat. Vielmehr ist es nun unabhängig davon auch auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr das endgültige BMF-Schreiben vom 02.08.2022 zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragungsentwicklung veröffentlicht. Am 21.03.2022 war den Verbänden die Möglichkeit eingeräumt worden, zu dem diesbezüglichen Entwurf des BMF-Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit dem BMF-Schreiben reagiert die Finanzverwaltung auf die am 07.06.2021 in Kraft getretene Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), nach der u.a. die §§ 32a und 41 UrhG in den Katalog der nicht auf Computerprogramme anzuwendenden Vorschriften aufgenommen wurden (§ 69a UrhG). Nach der BFH-Rechtsprechung standen diese Vorschriften grundsätzlich einem (nicht quellensteuerpflichtigen) Rechtekauf entgegen. Da trotz dieser Änderungen das Urheberrecht an Computerprogrammen weiterhin nicht rechtlich übertragen werden kann, stellt sich bei der entgeltlichen Überlassung an Dritte zur Nutzung grundsätzlich weiterhin die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Das finale BMF-Schreiben nimmt – ohne wesentliche Änderungen im Vergleich zum BMF-Entwurf – zu der Frage Stellung, in welchen Fällen von einem endgültigen wirtschaftlichen Übergang des Urheberrechts in Form eines sog. wirtschaftlichen Rechtekaufs (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist, der den Steuerabzug ausschließt. Dies sei dann der Fall, wenn dem Urheber aufgrund der Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software keine wirtschaftlich werthaltige Position verbleibt.

Gegenüber dem BMF-Entwurf wurde aber die Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens geändert. Während der BMF-Entwurf die Anwendung für alle offene Fälle vorsah, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat, ist nun die zeitliche Anwendung – wohl auch wegen der Eingaben der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – ausgeweitet worden. Danach ist das BMF-Schreiben nun aus Vereinfachungsgründen auch auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen. Mit dieser Regelung werden somit auch solche Verträge erfasst, deren Vertragsabschluss vor dem 06.06.2021 erfolgte. Die Forderung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nach einer generellen Ausweitung der zeitlichen Anwendung der Grundsätze zum wirtschaftlichen Rechtekauf auch auf Fälle, bei denen der Abschluss des Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages bereits vor dem 07.06.2021 erfolgte, wurde so allerdings nicht übernommen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#27/2022 - BMF-Schreiben zu § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung
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