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  • WTS Journal #03/2024 Steuerpolitik Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines JStG 2024

Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines JStG 2024

RA/StB Dr. Martin Bartelt, München
Key Facts
  • Der Regierungsentwurf eines JStG 2024 beinhaltet eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts.

  • Enthalten sind insbesondere Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

  • Umfasst sind auch die Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

  • Nunmehr hat der Bundesrat seine Stellungnahme hierzu abgegeben, die zahlreiche Forderungen und Prüfbitten enthält.

  • Über etwaige Änderungen am Regierungsentwurf entscheidet der Bundestag voraussichtlich am 18.10.2024.

Regierungsentwurf vom 05.06.2024; Bundesrat vom 27.09.2024

Am 05.06.2024 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen (vgl. ausführlich WTS Journal 02/2024, S. 6 ff.). Am 27.09.2024 hat nun der Bundesrat seine Stellungnahme abgegeben, zu der auch bereits die Gegenäußerung der Bundesregierung vorliegt. Insbesondere folgende Forderungen und Prüfbitten des Bundesrats sind zu erwähnen:

Forderungen zum Einkommensteuergesetz
  • Steuerbefreiung für alternative Wohnformen in der Einkommensteuer: Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine gesetzliche Steuerbefreiung im Bereich der Einkommensteuer für alternative Wohnformen, wie beispielsweise das Konzept „Wohnen für Hilfe“, zu prüfen. Die Bundesregierung will den Punkt prüfen.
  • Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E): Im Zuge der geplanten Änderung laut Regierungsentwurf soll u.a. gesetzlich klargestellt werden, dass dem Regelungszweck entsprechend Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen anfallen, unabhängig davon, in welcher Höhe oder in welchem Veranlagungszeitraum sie anfallen, nicht abzugsfähig sind (§ 3c Abs. 5 EStG-E). Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Ermittlung des maßgebenden Grundlohns für die Berechnung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 EStG-E): Durch die Ergänzung des Wortes „steuerpflichtige“ vor den Wörtern „laufende Arbeitslohn“ soll nach der Forderung des Bundesrats die bisherige Verwaltungspraxis zur Ermittlung des maßgebenden Grundlohns für die Berechnung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gesetzlich festgeschrieben werden. Dies ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, wonach für die Zuschlagsberechnung auf den laufenden Arbeitslohn abzustellen sei, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehe (BFH-Urteil vom 10.08.2023 – AZ: VI R 11/21). Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Ausweitung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei gesetzeswidrigem Verhalten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1, Nr. 8a, b EStG-E): Die Regelungen zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit den schon bisher nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen sollen in der neuen Nr. 8a gebündelt werden. Gleichzeitig soll das Abzugsverbot ausgeweitet werden. Insbesondere soll mit der Formulierung „Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens“ klargestellt werden, dass das Abzugsverbot nicht nur Zinsen zur Finanzierung einer Geldbuße umfasst, sondern u. a. auch Rechtsverteidigungskosten, die mit dem Verfahren zusammenhängen. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Straftat sollen vom Abzug ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG): Die Vorschrift § 4i EStG soll aufgehoben werden. Für eine Sonderregelung speziell für Sonderbetriebsausgaben bestehe neben § 4k EStG kein Bedarf mehr. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Übermittlung der sog. E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG-E): Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden. Die Bundesregierung stimmt dem Antrag zu.
  • Verteilung von Einzahlungen des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft, einer optierenden Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG oder einer (Europäischen) Genossenschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E): Zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen soll auch für Gewinneinkünfte eine dem § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG entsprechende gesetzliche Regelung zur gleichmäßigen Verteilung von geleisteten Einzahlungen des Anteilseigners über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus auf seine gesamten Anteile (inklusive etwaiger im Rahmen der Kapitaleinzahlung geschaffener neuer Anteile) aufgenommen werden. Die Forderung ist wohl als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 03.05.2023 (AZ: IX R 12/22) zu sehen. Danach wurde in dem neuen § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG keine bloße Klarstellung gesehen. Die nun vom Bundesrat geforderte Regelung soll für Leistungen nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags anzuwenden sein. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 Buchst. c EStG-E): Das in der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf zur geplanten Regelung betonte Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung in identischer Höhe an beiden Mitunternehmerschaften ergibt sich nach Auffassung des Bundesrats bislang nicht aus dem Gesetzeswortlaut und sollte deshalb klarstellend ergänzt werden. In der Vertrauensschutzregelung soll zudem zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt werden, dass ein Antrag derjenigen Mitunternehmer erforderlich ist, die zum Zeitpunkt der Übertragung beteiligt waren. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag zur Ergänzung der Regelung um das Wort „unmittelbar“ ab. Die bisherige Fassung „derselben, identisch beteiligte Mitunternehmer“ sei eindeutig. Demgegenüber könnte die vorgeschlagene Ergänzung so interpretiert werden, dass eine mittelbare unterschiedliche Beteiligung unschädlich wäre.
  • Sog. Körperschaftsklausel (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG-E bzw. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-E): In Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15.07.2021 (AZ: IV R 36/18), mit dem eine teleologische Reduktion der in § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG geregelten sog. Körperschaftsklausel vorgenommen wurde, soll die bisherige Verwaltungsauffassung im Sinne einer Subjektbezogenheit des Statuswechsels gesetzlich normiert werden. Damit ist auch der Wechsel von der Zurechnung von einem Körperschaftsteuer-Subjekt zu einem anderen Körperschaftsteuer-Subjekt eine Sperrfristverletzung i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG. Die Regelung soll entsprechend auch für die Körperschaftsklausel im Zusammenhang mit der Realteilung gelten (§ 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-E). Beides soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Diese Rückwirkung erscheint angesichts des angesprochenen BFH-Urteils bedenklich. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Klarstellende Normierung der sog. strengen Trennungstheorie zur teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 EStG-E): Nach der geforderten Regelung werden stille Reserven zu dem Prozentsatz aufgedeckt, der dem Verhältnis von Entgelt und gemeinem Wert entspricht (vgl. auch BMF-Schreiben vom 12.09.2013). Nach dem Grundgedanken der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.09.2012 – AZ: IV R 11/12, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 03.08.2022 – AZ: IV R 16/19 – sowie – in Abgrenzung zur teilentgeltlichen Veräußerung gemäß § 17 EStG – durch Urteil vom 12.12.2023 – AZ: IX R 15/23) ist der Buchwert bislang hingegen vollständig dem Entgelt zuzuordnen. Die Änderung soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Die diesbezügliche Begründung, der Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 12.09.2013) durchbreche den Vertrauensschutz, erscheint höchst bedenklich. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Abschreibung entsprechend der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG-E): In Reaktion auf die der Verwaltungsauffassung widersprechende BFH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (BFH-Urteil vom 28.07.2021 – AZ: IX R 25/19) fordert der Bundesrat, dass die bisherige Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG im Rahmen einer Neuregelung stärker typisiert wird. Nach der geforderten Regelung ist die Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer nur noch möglich, wenn ein Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer hat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E) oder bei allen übrigen Gebäuden die Nutzungsdauer weniger als 20 % der den AfA-Sätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrunde liegenden Absetzungszeiträume beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E). Zudem enthält die geforderte Neuregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E durch die Anfügung des § 7 Abs. 7 EStG-E eine Ermächtigungsnorm zur Konkretisierung der Nachweisanforderungen im Rahmen einer Rechtsverordnung. Diese soll in § 11c Abs. 1 EStDV-E entsprechend der restriktiven Haltung der Finanzverwaltung zu den Anforderungen an Gutachten genutzt werden. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten und für Veranlagungszeiträume ab 2025 gelten. Auch Abschreibungen auf Basis der bisherigen Rechtslage wären ab 2025 anzupassen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E): In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 09.08.2024 – AZ: VI R 20/21), wonach die Begrenzung des steuerlichen Abzugs auf maximal € 1.000 in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im Inland“) nur für einen inländischen Zweithaushalt gelte, fordert der Bundesrat, den Abzug von Unterkunftskosten im Ausland gesetzlich auf maximal € 2.000 zu begrenzen. Die Grenze von € 2.000 soll nicht gelten, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Fiktion einer Anschaffung/Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter bei entgeltlichem Erwerb bzw. entgeltlicher Veräußerung eines Erbengemeinschaftsanteils (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG-E): Es soll klargestellt werden, dass der entgeltliche Erwerb bzw. die entgeltliche Veräußerung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft als anteilige Anschaffung bzw. Veräußerung eines zur Gesamthand der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks gilt. Das hatte der IX. Senat des BFH mit Urteil vom 26.09.2023 (AZ: IX R 13/22) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund des Wortlauts von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG („Personengesellschaft“) abgelehnt. In § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG-E soll deshalb nun die „Gesamthandsgemeinschaft“ ergänzt werden. Begründet mit der Rechtsprechungsänderung soll die neue Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Berücksichtigung der Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG bereits im Vorauszahlungsverfahren: Hierzu fordert der Bundesrat die Aufhebung von § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG. Die Änderung soll erstmals für nach dem 31.12.2025 festgesetzte Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden sein. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Pauschalierungsmöglichkeit für Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E): In Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.03.2024 – AZ: VI R 5/22) wird gefordert, die Pauschalierungsmöglichkeit entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung gesetzlich auf Betriebsveranstaltungen zu beschränken, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Neuregelung soll erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sein, der für einen nach dem 31.12.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E): Der Bundesrat lehnt die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung ab. Die Bundesregierung will dennoch an der geplanten Regelung festhalten.
Forderungen zum Investmentsteuergesetz
  • Wegzugsbesteuerung für Anteile an einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds (§§ 19, 49 InvStG-E): Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 19 InvStG und in § 49 InvStG eine Regelung aufzunehmen ist, die – in Anlehnung an § 6 AStG – bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland eine Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt und mit der eine Steuerumgehung ausgeschlossen werden kann. Dabei sollen aber nur „gewichtige“ Fälle erfasst werden, in denen ein – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbarer – relevanter Beteiligungsumfang besteht. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • §§ 20 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG: Auf die im Regierungsentwurf geplante Neuregelung des § 20 Abs. 4 InvStG-E soll verzichtet werden. Stattdessen fordert der Bundesrat, die in § 20 Abs. 4 InvStG und § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG geregelte Nachweismöglichkeit, dass der Fonds die für eine Teilfreistellung erforderlichen Quoten während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, aufzuheben. Danach sollen die Vorschriften letztmals im VZ 2024 anzuwenden sein. Durch die bisherigen Regelungen würden sich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen ergeben, insbesondere wenn die Investmentfonds Verluste erzielen. Um ungewollte Steuergestaltungen und einen erheblichen Aufwand auf Seiten der Finanzämter und Steuerpflichtigen zu verhindern, sei die Aufhebung geboten. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, da sie eine erhebliche Gefahr sieht, dass der EuGH es als unverhältnismäßig betrachten würde, wenn den inländischen Anlegern jedwede Nachweismöglichkeit abgeschnitten würde. Zumal der Nachweis der Einhaltung von Mindestanlagegrenzen für die Teilfreistellung für einen Anleger wesentlich einfacher darstellbar sei, als der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen nach altem Recht.
  • § 51 Abs. 2 InvStG-E: § 51 InvStG regelt das spezielle Feststellungsverfahren für diejenigen Besteuerungsgrundlagen, die für die Besteuerung der Anleger von Spezial-Investmentfonds relevant sind. Um die Digitalisierung des Feststellungsverfahrens voranzutreiben, soll die elektronische Übermittlungspflicht eingeführt werden und so eine flächendeckende digitale Bearbeitung der Erklärungen ermöglicht werden. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, das zunächst sichergestellt sein müsse, dass alle Beteiligten (auf Seiten der Branche und der Verwaltung) die technischen Möglichkeiten haben, die Feststellungserklärung elektronisch einzureichen und zu verarbeiten.
  • § 56 InvStG: Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten Alt-Anteile an Investmentfonds mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und zum 01.01.2018 wieder als angeschafft. Eine Besteuerung der fiktiven Veräußerungsergebnisse erfolgt jedoch erst mit tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile (§ 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG). Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 56 InvStG eine Regelung zur Klarstellung aufzunehmen ist, dass in den Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen ist, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsergebnisses führt. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
Forderungen zum Umwandlungssteuergesetz
  • Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht (§ 3 Abs. 2a UmwStG-E): Der Bundesrat fordert, in dem laut Regierungsentwurf geplanten neuen § 3 Abs. 2a UmwStG-E die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum zu koppeln, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Bewertungswahlrecht auf Ebene der Anteilseigner (§ 13 Abs. 2 UmwStG-E): Der Bundesrat lehnt die im Regierungsentwurf vorgesehene punktuelle Umkehr des Regel-/Ausnahmeverhältnisses hin zum Buchwertansatz als neuem Regelfall ab. Gleichzeitig wird aber die Normierung einer Antragsfrist in § 13 Abs. 2 UmwStG-E grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte sich diese an der geltenden Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG orientieren und auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung abstellen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag insgesamt zu.

 

Forderungen zum Außensteuergesetz
  • Übergangs- oder Nichtbeanstandungsfrist zu § 1 Abs. 3d AStG für Altverträge (§ 21 Abs. 1a Satz 2 und 3 AStG-E): Nach der geforderten gesetzlichen Regelung soll § 1 Abs. 3d nicht auf bis zum 31.12.2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden sein, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2025 wesentlich geändert, soll § 1 Abs. 3d AStG nicht auf Aufwendungen anzuwenden sein, die vor der wesentlichen Änderung entstehen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Anwendungsregelung zum Kürzungsbetrag nach § 11 AStG (§ 21 Abs. 4 Satz 1 AStG-E): Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung soll mit der geforderten Änderung rückwirkend sichergestellt werden, dass auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 eine Gewinnausschüttung von einer Zwischengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erhalten hat, ein Kürzungsbetrag nach § 11 AStG im Veranlagungszeitraum 2022 zum Ansatz kommen kann. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

 

Forderungen zur Abgabenordnung
  • Änderungen in der Abgabenordnung: Die Forderungen und Prüfbitten betreffen insbesondere:
    • § 14b Abs. 1 Satz 1 AO-E (kombinierte Bekanntgabe von Steuer- und Haftungsbescheid an bestimmte Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland (z. B. britische Limited) ab 01.01.2024) – die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu,

    •  § 87a Abs. 1 AO-E (Übermittlung elektronischer Dokumente im Besteuerungsverfahren) – die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen,

    • § 138 Abs. 1 Satz 1 AO-E (elektronischer Datenübermittlungsweg von den Gewerbebehörden an die Finanzbehörden bei Gewerbe-Anmeldungen) – die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen,

    • § 147 Abs. 6 Satz 1 AO-E (Datenzugriffsrecht im Rahmen der Außenprüfung) – die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen,

    • § 235 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AO-E (Verzinsung von hinterzogenen Vorauszahlungen) – die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag vorbehaltlich der noch zu prüfenden Formulierung zu,

    • § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 AO-E (Ergänzung des Steuergefährdungstatbestands um zwei weitere Tatbestände zur Vervollständigung des Sicherheitskonzepts des Kassengesetzes) – die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.

Forderungen zum Umsatzsteuergesetz
  • Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Leistungen von Ist-Versteuerern zukünftig erst nach deren Bezahlung zulässig, entsprechende Hinweispflichten für die Rechnungsstellung (§§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E): Der Bundesrat fordert eine Anpassung des Regierungsentwurfs dahingehend, dass diese Vorgaben nicht bereits zum 01.01.2026, sondern erst zum 01.01.2028 Anwendung finden sollen. Zu den Folgeproblemen, welche sich aus dem fehlenden Rechnungshinweis auf den Status als Ist-Versteuerer ergeben können, beabsichtigt die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung zu schaffen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Nichtbeanstandungsregelung direkt in das Umsatzsteuergesetz aufzunehmen, um die erforderliche Schutzwirkung sicherzustellen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
Forderungen zum Bewertungs- und Grunderwerbsteuergesetz
  • Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts im Bundesmodell für Grundvermögen (§ 220 Abs. 2 BewG-E und § 15 Abs. 7 GrStG-E): In Reaktion auf die Beschlüsse des BFH vom 27.05.2024 (AZ: II B 78/23, AdV und II B 79/23, AdV) wird gefordert, die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer einzuführen. Infolgedessen könnten besondere objektspezifische Merkmale bereits auf Bewertungsebene Eingang in die Ermittlung des Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags finden. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung (Bewertungs- und Grundsteuermessbetragsebene) im Sinne einer Doppelbegünstigung soll eine zusätzliche Berücksichtigung durch eine Ermäßigung der Steuermesszahl ausgeschlossen werden. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zur Änderung des Bewertungsgesetzes zu. Den Vorschlag hinsichtlich der Änderung des Grundsteuergesetzes wird die Bundesregierung prüfen.
  • Anwendungsregelung zu § 1 Abs. 4a GrEStG-E (§ 23 Abs. 25 GrEStG-E): Das GrEStG soll laut Regierungsentwurf in § 1 GrEStG um einen neuen Abs. 4a ergänzt werden, der erstmals regelt, welcher Gesellschaft ein Grundstück bei Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gehört (Verhinderung einer mehrfachen Zurechnung von Grundstücken). Der Bundesrat fordert nun zur Herstellung von Rechtssicherheit und -klarheit, eine Anwendungsregelung zu dieser neuen Vorschrift aufzunehmen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

 

Forderungen zum Erbschaftsteuergesetz
  • Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E): Der Bundesrat fordert, den Erbfallkostenpauschbetrag von bisher € 10.300 auf € 20.000 zu erhöhen. Aufgrund gestiegener Kosten decke der bisherige Betrag die tatsächlichen Beerdigungskosten nicht mehr. Die Erhöhung soll den Vereinfachungszweck wiederherstellen und den Prüfaufwand der Finanzämter reduzieren. Die Änderung soll auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Fortbestand der Steuerbegünstigung bei insolvenzbedingter Auflösung von Kapitalgesellschaften (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 ErbStG-E): Um eine Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften zu erreichen, soll nach der Forderung des Bundesrats die gesetzliche Regelung dahingehend ergänzt werden, dass bei insolvenzbedingter Auflösung die Steuerbegünstigung nicht entfällt, wenn der Betrieb fortgeführt wird und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
  • Elektronische Meldung von Sterbefällen (§ 34 Abs. 3 ErbStG-E und § 4 ErbStDV-E): Die Standesämter sollen Sterbefälle nach der Forderung des Bundesrats künftig elektronisch an die zuständigen Landesfinanzbehörden melden. Dies diene der Sicherstellung einer umfassenden und korrekten Datenübermittlung und der Verwaltungseffizienz. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.
Forderungen zum Mindeststeuergesetz
  • Fiktion der Mindeststeuergruppe auch für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MinStG-E): Durch den vom Bundesrat geforderten neu einzufügenden § 3 Abs. 1 Satz 4 MinStG-E soll die Mindeststeuergruppe auch für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit fingiert werden. Dies diene insbesondere der Umsetzung von technischen Anforderungen innerhalb der Steuerverwaltung. Diese Änderung wurde bereits im August 2024 in einem Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes angekündigt. Der Bundesrat fordert nunmehr aber, die Regelung schon in das JStG 2024 aufzunehmen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
  • Zulassung von Berichtspaketen (sog. reporting packages) als qualifizierte Abschlüsse bzw. Rechnungslegungsdaten (§ 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a MinStG-E): Bei der geforderten Änderung handelt es sich um die nationale Umsetzung der vom Inclusive Framework on BEPS am 15.12.2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften zur Verwendung der länderbezogenen Berichte im Rahmen des sog. CbCR-Safe-Harbour. Auch diese Änderung war bereits in dem Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes enthalten. Interessant ist dabei, dass die Gesetzesbegründung der vom Bundesrat im JStG 2024 geforderten Regelung im Vergleich zum Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes zugunsten der Steuerpflichtigen ausgeweitet wurde, indem gewisse Vereinfachungen bei der Verwendung von Berichtspaketen als zulässig erachtet werden. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag für dieses Gesetzgebungsverfahren ab und verweist auf den angesprochenen Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes.
Weiteres Verfahren

Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats gibt ersten Aufschluss darüber, welche Forderungen des Bundesrats aufgegriffen werden könnten. Über Änderungen am Regierungsentwurf entscheidet am Ende aber der Bundestag, dies voraussichtlich am 18.10.2024.

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Kontakt
Dr. Martin Bartelt
martin.bartelt@wts.de

Bildquelle:  Unsplash, Alex Shu

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