Veröffentlichung BMF-Schreiben zum FinanzkontenInformationsaustauschgesetz
Mit BMF-Schreiben vom 06.04.2017 gibt die Finanzverwaltung die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bekannt, mit denen nach derzeitigem Stand der erste automatische Datenaustausch zum 30.09.2017 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten erstmals zum 31.07.2017 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZS) zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2017).
Hintergrund ist, dass das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorsieht, dass Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30.09.2017 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht werden (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Zu diesem Zweck sind dem BZSt von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31.07.2017 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).
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