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10.05.2017

Neuer Beitrag zu US Tax Reform

"Trump präsentiert Vorschlag für Steuerreform"

Keyfacts
Unternehmensteuerreform: Senkung Körperschaftsteuer von 35% auf 15%
Internationale Steuerreform: Erhebung einer einmaligen Steuer auf ausländisch thesaurierte Gewinne
Einkommensteuerreform: Reduzierung der gestaffelten Steuersätze von derzeit sieben auf drei (10 %, 25 % und 35 %) und Aufhebung der zusätzlichen Steuer auf Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen (3,8 %)

Am 26. April hat Präsident Trump den eine Seite umfassenden Entwurf seines Vorschlags für eine Steuerreform (der „Trump-Plan“) vorgestellt. Das Dokument trägt den Titel „Steuerreform 2017 für Wirtschaftswachstum und amerikanische Jobs“ („2017 Tax Reform for Economic Growth and American Jobs“). Der Plan beansprucht für sich, dass der enthaltene Vorschlag zur bisher „umfassendsten“ Senkung von Einkommens- und Unternehmensteuern in der Geschichte der USA führen wird. 

Der nunmehr veröffentlichte Plan ähnelt in vielerlei Hinsicht dem Plan, den Präsident Trump bereits als Präsidentschaftskandidat vorgelegt hatte. Tatsächlich sieht der Plan drastische Reduzierungen des Körperschaftsteuersatzes (von 35 % auf 15 %) und eine geringere Absenkung des Einkommensteuersatzes (von 43,4 % auf 35 %) vor. 

Unternehmensteuerreform

Aktuell werden Gewinne von Körperschaften mit einem Steuersatz von bis zu 35 % besteuert. Hier sieht der Trump-Plan eine Steuersatzsenkung auf 15 % vor. 

Zu der Frage, ob die alternative Mindeststeuer (Alternative Minimum Tax, AMT) abgeschafft wird, macht der Plan keine Angaben. Bei der AMT handelt es sich um ein alternatives Steuerregime mit einer höheren Bemessungsgrundlage und einem niedrigeren Steuersatz (20 %). Als Präsidentschaftskandidat hatte Trump die Abschaffung der Körperschafts-AMT propagiert. 

Derzeit werden betriebliche Einkünfte von Natürlichen Personen zu den allgemeinen Steuersätzen besteuert, die bis zu 39,6 % betragen können. Nach unserem Verständnis sieht der Trump-Plan nunmehr ein System vor, bei dem auch solche Unternehmer den vorgeschlagenen niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % für sich nutzbar machen können. Es ist möglich, dass dieser niedrigere Steuersatz jedoch nur für Gewinne gilt, die im Unternehmen verbleiben, also thesauriert werden.

Im Gegenzug zu den niedrigeren Steuersätzen würden nach dem Trump-Plan vorteilhafte Steuerabzugsmöglichkeiten und -erleichterungen gestrichen. Der Plan lässt nicht eindeutig erkennen, welche der bisherigen Vorschriften beibehalten beziehungsweise aufgehoben werden sollen. In der Vergangenheit hatte Trump geäußert, die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (F&E) solle erhalten bleiben, dies aber möglicherweise in überarbeiteter Form, um sie effektiver und effizienter zu gestalten. Zu der Frage, ob die Begünstigung von Carried Interest bestehen bleiben, schweigt der Plan. 

Internationale Steuerreform

Nach bisheriger Regelung können US-Unternehmen grundsätzlich Steuerzahlungen auf ausländische Investments aufschieben, bis die Gewinne in die USA zurückgeführt werden. Diese Stundungsregelung hat dazu geführt, dass US-Unternehmen Gestaltungen gewählt haben, um den Steueraufschub mittels Inversion (bei der die Muttergesellschaft aus den USA in ein anderes Land verlegt wird) endgültig zu bekommen.

Hierzu schlägt der Trump-Plan die Erhebung einer einmaligen Steuer auf solche ausländischen thesaurierten Gewinne vor. Ein entsprechender Steuersatz wird im Plan nicht festgelegt. Als Kandidat hatte Präsident Trump jedoch einen Steuersatz in Höhe von 10 % vorgeschlagen. 

Für die Zukunft schlägt der Trump-Plan für US-Unternehmen ein Territorialsystem vor, vermutlich mit der Folge, dass US-Unternehmen auf Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften keine (oder nur in begrenztem Umfang) US-Steuern zahlen müssen. 

Zur Frage der Besteuerung ausländischer Investoren in den USA enthält der Plan keine Aussagen. Derzeit unterliegen ausländische Investoren grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 % auf passives Einkommen (vorbehaltlich einer Reduzierung durch Abkommen) und nach gestaffelten Steuersätzen für betriebliche Einkünfte. Sollte die Steuer auf betriebliche Einkünfte um 15 % gekürzt werden, so wird möglicherweise auch die Quellensteuer reduziert. 

Das über den Kongress in die steuerpolitische Diskussion eingebrachte Konzept einer steuerlichen Bevorzugung von Exporten und Benachteiligung von Importen (Boarder Tax Adjustment) wird vom Weißen Haus nicht verfolgt. Falls der Kongress sich dem anschließt, fällt ein bisher drohender Anlass umfassender internationaler Handelsstreitigkeiten weg.

Einkommensteuerreform

Derzeit werden Privatpersonen nach gestaffelten Steuersätzen (10 %, 15 %, 25 %, 33 %, 35 % und 39.6 %) besteuert. Darüber hinaus unterliegen Steuerzahler mit hohem Einkommen einer zusätzlichen Steuer in Höhe von 3,8 % auf die Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen. Folglich kann der Steuersatz für Kapitalerträge bis zu 43,4 % betragen.

Der Trump-Plan schlägt vor, die Anzahl der gestaffelten Steuersätze von derzeit sieben auf drei (10 %, 25 % und 35 %) zu reduzieren und die derzeitige zusätzliche Steuer auf Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3,8 % aufzuheben. Damit würde der Höchststeuersatz von 43,4 % auf 35 % gesenkt.

Der Trump-Plan macht jedoch keine Angaben zu den Einkommen, die im Rahmen dieser drei Steuerklassen besteuert würden. Noch als Kandidat hatte Präsident Trump vorgeschlagen, Verheirateten die größten Steuersenkungen (um die so genannte „Heiratsstrafe“ zu beseitigen) und alleinstehenden Privatpersonen geringere Steuersenkungen (oder -erhöhungen) zuteilwerden zu lassen. 

Derzeit werden Dividenden und langfristige Kapitalerträge mit einem Mindeststeuersatz von 23,8 % (20 % zzgl. der 3,8%igen Steuer auf Nettokapitaleinkünfte) besteuert. Dieser würde laut dem Trump-Plan auf 20 % gesenkt.

Der Trump-Plan sieht die Abschaffung der individuellen AMT vor. Bei der AMT handelt es sich um ein alternatives Steuerregime mit einer höheren Bemessungsgrundlage und einem niedrigeren Steuersatz (28%). 

Ferner enthält er drastische Änderungen für bestimmte Abzüge. Abzüge für medizinische Auslagen, staatliche und kommunale Steuern sowie sonstige Aufwendungen würden gestrichen. Abzugsmöglichkeiten für Hypotheken und Spenden blieben weiter bestehen. 

Aktuell werden Vermögen von Privatpersonen in den USA in Höhe von mehr als 5,49 Millionen US-Dollar (10,98 Millionen Dollar für Verheiratete) im Todesfall mit Erbschaftsteuer belastet. Ausländische Privatpersonen können der US-Erbschaftsteuer für Vermögen mit einem Wert von mehr als 60.000 US-Dollar unterliegen (es sei denn, sie sind hiervon aufgrund eines Abkommens befreit). Der Trump-Plan schlägt die Abschaffung der Erbschaftsteuer vor. 

Ferner enthält er verschiedene Bestimmungen, die zur Reduzierung der Steuern von Personen mit mittlerem und kleinem Einkommen führen sollen. Der Plan würde den Pauschbetrag verdoppeln. Darüber hinaus würden Familien mit Aufwendungen für die Betreuung von Kindern und anderen Pflegebedürftigen von Steuersenkungen profitieren. 

WTS-Anmerkungen

Der nunmehr veröffentlichte Trump-Plan besteht aus einer einzigen Seite und enthält weniger Informationen als der von Trump zu dessen Zeit als Präsidentschaftskandidat veröffentlichte Plan. Ein Großteil des Plans muss also im Laufe der kommenden Wochen noch ausgearbeitet werden. 

Eine wichtige Angabe fehlt in dem Plan: Das Datum des Inkrafttretens der Reform. Im Hinblick darauf könnte es sinnvoll sein, wesentliche Maßnahmen der Steuerplanung, die bereits angestoßen sind, auszusetzen, bis man eine bessere Vorstellung davon hat, welche Steuergesetze für 2017 gelten werden.

Der Trump-Plan sieht vor, dass die Trump-Administration im Mai „Anhörungen“ mit Interessenvertretern durchführen wird, um deren Input zu dem Plan zu erhalten. Die Verwaltung beabsichtigt, zur Entwicklung der Details und zur weiteren Präzisierung des Plans mit dem Repräsentantenhaus und dem Senat zusammenzuarbeiten. 

Die vorstehenden Informationen werden von WTS LLC ausschließlich zu Ausbildungs- und Informationszwecken zur Verfügung gestellt und stellen keine steuerliche Beratung dar. Diese Information gilt möglicherweise nach anwendbarem bundesstaatlichen Recht als Werbung.

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Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung veröffentlicht
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