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26.05.2017

ECOFIN einigt sich auf Richtlinie zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU

Am 23.05.2017 hat sich der Rat der Finanzminister auf eine neue Richtlinie für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU geeinigt

Keyfacts
Künftig müssen sich die EU-Mitgliedstaaten innerhalb von zwei bis maximal drei Jahren einigen, wie eingetretene Doppelbesteuerung beseitigt wird
Wenn nach Ablaufen der Frist keine Einigung vorliegt, kann der Steuerpflichtige die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragen
Der von „Kommission“ erstellte Lösungsvorschlag, ist für Staaten bindend, wenn sie sich auf keine alternative Lösung einigen

Am 23.05.2017 hat sich der Rat der Finanzminister auf eine neue Richtlinie für die Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten in der EU geeinigt. Der Rat wird die Richtlinie annehmen, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat.

Hintergrund des Richtlinienentwurfs ist der Umgang mit Doppelbesteuerungsfällen innerhalb der EU. Werden die Gewinne von Unternehmen doppelt besteuert, hat die Beseitigung dieser Doppelbesteuerung bisher auch innerhalb der EU nicht optimal funktioniert. Denn zum einen gab es keine klaren Fristen, sodass Verständigungsverfahren bis auf den „Sankt-Nimmerleinstag“ verschoben werden konnten. Zum anderen wurden nicht alle Fälle von Doppelbesteuerung durch die Schiedskonvention erfasst, so z.B. Fälle von Betriebsstättenqualifikationskonflikten, gegen die sich Steuerpflichtige mithin nicht zur Wehr setzen konnten.

Künftig müssen sich die EU-Mitgliedstaaten, wenn ein Steuerpflichtiger nach Umsetzung der Richtlinie Beschwerde einlegt, innerhalb von zwei bis maximal drei Jahren einigen, wie sie die eingetretene Doppelbesteuerung beseitigen wollen. Anschließend – also wenn die Staaten sich dennoch nicht einigen konnten – hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu beantragen. Der Lösungsvorschlag, der von der zur Durchführung des Schiedsverfahrens eingesetzten „Kommission“ erstellt wird, ist für die Staaten bindend, wenn sie sich auf keine alternative Lösung einigen.

Die neue Richtlinie tritt neben bestehende DBAs sowie neben die Schiedskonvention. Zu ihrer Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften haben die Mitgliedstaaten bis zum 30.06.2019 Zeit. Sie gilt für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt zu Fragen im Zusammenhang mit dem Steuerjahr eingereicht werden, das am oder nach dem 01.01.2018 beginnt. Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die Richtlinie auch auf Beschwerden im Zusammenhang mit früheren Steuerjahren angewendet wird.

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