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04.06.2019

Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV): Meldepflicht zum 30.06.2019

Erstmals ist das elektronische Erfassungsportal verpflichtend

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Seit dem 01.07.2016 sind staatliche Beihilfen zur Energie- und Stromsteuer aufgrund der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energie- und Stromsteuergesetz (EnSTransV) jährlich an die Zollverwaltung zu melden. Für die zum 30.06.2019 einzureichende Meldung für das Kalenderjahr 2018 ist erstmals das elektronische Erfassungsportal verpflichtend. Erfreulicherweise ist die Meldepflicht für Begünstigte, die lediglich Steuerbegünstigungen von unter 200.000 EUR pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, mit Schreiben der Generalzolldirektion vom 12.04.2019 entfallen.

Meldungen nach der EnSTransV

Die EnSTransV unterscheidet zwischen einer Anzeigepflicht für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sowie einer Erklärungspflicht für Steuerentlastungen. Bei der Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sollen die Meldepflichtigen der Zollverwaltung die Strom- und Energieerzeugnismengen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr entnommen oder verwendet haben, sowie die Höhe der entsprechenden Steuerbegünstigungen offenlegen (Verwendungsjahr). Dagegen müssen die Begünstigten mit der Erklärung für Steuerentlastungen die Höhe der jeweiligen Entlastungen, die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlt worden sind, sowie die entsprechenden Mengen an Strom und Energieerzeugnissen melden. Durch die Abstellung auf das Auszahlungsjahr sollen aufwändige Korrekturen der Erklärungen bei Änderungen der Steuerentlastungsbeträge bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden. Die Meldungen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

Neue Bagatellgrenze für Steuerbegünstigungen bis zu 200.000 EUR je Kalenderjahr

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften sollen die Meldepflichten nach der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) erst ab einem Aufkommen von 200.000 EUR je Steuerbegünstigung angewendet werden. Der aktuelle Gesetzentwurf wurde am 11.04.2019 vom Bundestag angenommen und soll zum 01.07.2019 in Kraft treten.

Im Vorgriff auf die Gesetzesänderung hat die Generalzolldirektion mit Schreiben vom 12.04.2019 Teile der EnSTransV für nicht anwendbar erklärt. Zur Verfahrensvereinfachung sind ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV nicht mehr erforderlich. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 EUR im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

Online-Portal verpflichtend für die Meldung für das Kalenderjahr 2018

Für den dritten Meldezeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2018 sind die Meldungen zur EnSTransV bis spätestens zum 30.06.2019 online über Erfassungsportal zur EnSTransV einzureichen. Das Erfassungsportal kann über www.zoll.de in der Rubrik "Dienste und Datenbanken" oder direkt über https://enstransv.zoll.de aufgerufen werden. Durch das neue Internetangebot sollen Zeit- und Kostenersparnisse für Wirtschaft und Verwaltung ermöglicht werden.

Der Beginn des elektronischen Meldeverfahrens sowie die zugehörige Verfahrensanweisung wurden mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 11.01.2018 veröffentlicht. Die Nutzung der Papierformulare war nach § 7 Abs. 2 EnSTransV nur noch bis mindestens zum 12.01.2019 zulässig. Seitdem ist das Portal grundsätzlich verbindlich zu nutzen. Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nunmehr nur noch auf begründeten Antrag zulässig.

Vor der erstmaligen Dateneingabe im elektronischen Erfassungsportal muss der Meldepflichtige einmalig ein Benutzerkonto einrichten. Anschließend ist das Benutzerkonto über einen per E-Mail versendeten Bestätigungslink zu aktivieren. Im nächsten Schritt sind die Firmierung und Adresse des Meldepflichtigen sowie, soweit vorhanden, dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, Unternehmensnummer beim Hauptzollamt und Agrardieselnummer einzutragen. Es ist zu beachten, dass pro im Portal hinterlegte Email-Adresse nur ein Benutzerkonto und auch nur eine Gesellschaft registriert werden können. Umgekehrt kann jedem Benutzerkonto auch nur jeweils eine Email-Adresse zugeordnet werden. Aus diesem Grund ist eine zentrale Speicherung der Zugangsdaten für das Meldeportal und der hinterlegten Email zu empfehlen. Dies kann bspw. mithilfe typisierter Email-Adressen (z.B. entransv1@wts.de, entransv2@wts.de) erfolgen.

Nach Eingabe dieser Daten wird ein Registrierungsantrag generiert, den der Meldepflichtige unterschreiben und an sein zuständiges Hauptzollamt übersenden muss. Dies kann durch Hochladen des gescannten Antrags direkt im Erfassungsportal, aber auch per Email oder Post erfolgen. Nach Angaben der Zollverwaltung beträgt die zu erwartende Bearbeitungszeit für einen Registrierungsantrag ca. 1 Woche. Nach der Prüfung des Antrags wird das Benutzerkonto vom zuständigen Hauptzollamt freigeschaltet und kann zur Eingabe der EnSTransV-Meldungen genutzt werden.

Inhaltlich entsprechen die elektronischen Meldungen den bisherigen Papierformularen. Die Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen erfolgt auch im Online-Portal über die Ordnungsnummer 1461, die Erklärung für Steuerentlastungen über die Ordnungsnummer 1462. Es werden keine zusätzlichen Informationen zur Erfüllung der Meldepflicht verlangt. Nach der erfolgreichen Übermittlung der Meldungen im Portal erhält der Meldepflichtige eine Empfangsbestätigung mit einer Meldungs-ID zur eindeutigen Identifikation seiner Meldung bei Rückfragen durch das Hauptzollamt. Der Meldepflichtige kann dieses PDF-Dokument ausdrucken und archivieren. Es ist nicht an das Hauptzollamt zu versenden.

Das Erfassungsportal überträgt die eingegebenen Daten automatisch an das jeweils zuständige Hauptzollamt. Analog zum bisherigen Papierverfahren sind bei ordnungsgemäß abgegebenen Online-Meldungen keine inhaltlichen Rückfragen der Behörde zu erwarten. Die Meldepflichtigen erhalten auch keine Bearbeitungsbestätigung nach abgeschlossener Prüfung durch die Hauptzollämter.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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