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16.09.2019

Bundesrat: Beschlussempfehlung der Ausschüsse zum „JStG 2019“

Die an das Plenum des Bundesrats gerichtete Beschlussempfehlung enthält sowohl konkrete Änderungsvorschläge als auch sog. Prüfbitten

Am 31.07.2019 hatte das Bundeskabinett unter dem Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ den Regierungsentwurf des angekündigten JStG 2019 beschlossen und damit das formale Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt (zu den enthaltenen Maßnahmen vgl. ausführlich WTS TAX WEEKLY # 17 und TAX WEEKLY # 28/2019).

Nun haben die Ausschüsse des Bundesrats eine erste, fast 150 Seiten lange und 110 Randnummern umfassende Ausschussempfehlung entworfen. Diese an das Plenum des Bundesrats gerichtete Beschlussempfehlung enthält sowohl konkrete Änderungsvorschläge als auch sog. Prüfbitten, über die nach Beschluss des Bundesrats die Bundesregierung befinden muss.

Änderungsvorschläge:

  • Nachbesserung hinsichtlich des kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Sowohl die Ausschlussgrenze (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG) als auch die Kappungsgrenze (§ 7b Abs. 3 EStG) bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je qm Wohnfläche sollen angehoben werden (Ausschlussgrenze von € 3.000 auf € 3.500; Kappungsgrenze von € 2.000 auf € 2.500).
  • Anhebung sowohl der sog. Übungsleiterpauschale von € 2.400 auf € 3.000 (§ 3 Nr. 26 EStG-E) als auch der sog. Ehrenamtspauschale von € 720 auf € 840 (§ 3 Nr. 26a EStG-E).
  • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von € 200 auf € 300 (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV-E).
  • Anhebung der GWG-Wertgrenze von € 800 auf € 1.000 (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStGE) und Abschaffung des Sammelpostens durch Streichung von § 6 Abs. 2a StG-E.
  • Bei Neuregelung eines Bewertungsabschlags von einem Drittel der ortsüblichen Kaltmiete bei Mitarbeiterwohnungen soll die Ausschlussgrenze wieder (entsprechend dem Referentenentwurf) auf eine ortsübliche Kaltmiete in Höhe von € 20 / qm abgesenkt werden (bisher im Regierungsentwurf: € 25 / qm).
  • Einführung einer Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % für geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Mitarbeiter, wenn die Miete weniger als zwei Drittel der ortüblichen Miete und die nicht mehr als 25 € / qm (ohne Nebenkosten) beträgt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG-E).
  • Möglichkeit bei Betriebsveranstaltungen auf eine Einzelaufzeichnung der Zuwendungen (insbesondere Teilnehmerlisten) zu verzichten, mit der Folge, dass der Freibetrag von € 110 nicht angewendet werden kann (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG-E).
  • Umstellung der Lohnsteuer-Anmeldung auf ein sog. Für-Prinzip (entsprechend den Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG-E).
  • Auf die im Regierungsentwurf enthaltene Neuregelung beim Ausfall von Kapitalanlagen (§ 20 EStG-E) soll verzichtet werden.
  • Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG) auch auf einen Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall. Der BFH hatte dies aufgrund einer erkannten Gesetzeslücke abgelehnt (Urteil vom 26.09.2018, I R 16/16). Der Änderungsvorschlag schließt diese Lücke in § 15 KStG-E.
  • Erhöhung der umsatzsteuerlichen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von € 17.500 auf € 21.400.
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) von € 500.000 auf € 600.000.
  • Änderungen beim ErbStG an: Mit den geforderten Neuregelungen sollen – teilweise als Reaktion auf aktuelle BFH-Rechtsprechung – Doppelbegünstigungen beim steuerfreien Zugewinnausgleich sowie beim Schuldenabzug beseitigt werden; ferner sollen Lücken bei den Regelungen zur Ersatzerbschaftsteuer geschlossen und die gesonderten Feststellungen im Rahmen der Verschonung von betrieblichem Vermögen erweitert werden. Neben rein redaktionellen Anpassungen sollen schließlich verfahrensrechtliche Verwerfungen bei der Zusammenrechnung von Erwerben nach § 14 ErbStG beseitigt werden, die sich aufgrund aktueller BFH-Rechtsprechung ergeben haben.

Prüfbitten:

  • Die Bundesregierung soll prüfen, ob § 8b Abs. 1 S. 4 KStG auf eine periodenübergreifende Betrachtung ausgeweitet werden kann. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG macht die Steuerbefreiung des Satzes 1 für Dividenden bei der empfangenden Gesellschaft davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der leistendenKörperschaft nicht gemindert haben. § 8b Abs. 1 S. 4 KStG stellt eine Rückausnahme von der Steuerpflicht im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung an eine der empfangenden Gesellschaft nahe stehenden Person in einem Dreiecksverhältnis dar und greift, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung deren Einkommen „erhöht hat“. Diese erfordere bisher, dass sich das Einkommen der nahe stehenden Person durch die verdeckte Gewinnausschüttung selbst oder zumindest innerhalb desselben Veranlagungszeitraums erhöht.
  • Die Bundesregierung soll prüfen, ob Gewinnminderungen aufgrund von Wechselkursverlusten im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung vom Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ausgenommen werden können, wenn nachgewiesen wird, dass das Wechselkursrisiko fremdüblich abgesichert worden ist. Dieses Thema wird in Betriebsprüfungen vermehrt aufgegriffen. Die Prüfbitte ist jedoch beschränkt auf durch Sicherungsgeschäfte gegen Wechselkursschwankungen gesicherte Fremdwährungsdarlehen. Denn bei Abschluss eines entsprechenden Währungssicherungsgeschäfts stehe dem Währungskursverlust ein gegenläufiger Ertrag aus dem Sicherungsgeschäft gegenüber. Abgesehen von diesen Fällen würde es bei einer in dieser Art beschränkten Änderung allerdings bei der generellen Ungleichbehandlung von Wechselkursverlusten und -gewinnen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen i.S.v. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bleiben.
  • Die Bundesregierung soll prüfen, ob die in § 9 Nr. 7 GewStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von 15 % auf 10 % abzusenken ist. Dies diene der Angleichung an die körperschaftsteuerliche Grenze. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob bei der Kürzung für Erträge aus Schachtelbeteiligungen nur auf unmittelbare Beteiligungen abzustellen ist. Dies diene der Steuervereinfachung.
  • Die Bundesregierung soll prüfen, ob der Anwendungsbereich des sog. Bankenprivilegs des § 19 Abs. 1 GewStDV dahingehend einzuschränken ist, dass Institute i.S.d. § 2 Abs. 1 des KWG, insbesondere Konzernfinanzierungsgesellschaften, von der Begünstigung bei der Hinzurechnung ausgeschlossen werden. Mit Urteil vom 06.12.2016 (I R 79/15) hatte der BFH entschieden, dass dieses sog. Bankenprivileg auch von Konzernfinanzierungsgesellschaften in Anspruch genommen werden kann, sofern diese als Kreditinstitut i.S.d KWG qualifizieren.
  • Die Bundesregierung soll prüfen, ob bei den “Quick Fixes“ (Umsatzsteuer) eine Legaldefinition des Begriffs „Verwenden“ der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingefügt werden muss.

Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse wird mit voraussichtlich nur wenigen Änderungen in der Bundesratssitzung vom 20.09.2019 vom Plenum übernommen. Inwiefern der Bundestag die vorgeschlagenen Änderungen übernimmt, wird der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen, das bis Ende des Jahres 2019 abgeschlossen sein soll.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#34/2019 - Beschlussempfehlungen der Bundesratsausschüsse zum „JStG 2019“, zur Grunderwerbsteueränderung und zur Grundsteuerreform
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