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18.05.2020

BMF übernimmt BFH-Rechtsprechung zu Steuerberatungskosten

BMF fügt eine wichtige administrative Erleichterung und damit eine Erweiterung des BFH-Urteils ein

Keyfacts
Voraussetzungen wurden definiert, unter denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei der Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärungen des Arbeitnehmers vorliegen.
Eine Pauschale für die Erstellung der Steuererklärung des Arbeitnehmers muss nicht anteilig nach Einkunftsarten aufgeteilt werden
Honorare auf Stundenbasis sind jedoch keine Pauschale.
Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

1. Allgemeines

In der Regel führt die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen in Verbindung stehen.

Zu keinem geldwerten Vorteil führten auch schon bisher Steuerberaterkosten, die Arbeitgeberleistungen (z.B. Lohnabrechnung, Lohnsteueranmeldung, Steuerausgleichsberechungen (TEQ), Beratungsleistungen im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen) betreffen.

2. Aufnahme des BFH-Urteils in das BMF-Schreiben

Mit der Änderung des BMF-Schreibens vom 03.05.2018 „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ hat die Finanzverwaltung die Grundsätze aus dem BFH-Urteil übernommen und weiter konkretisiert.

Nach diesen vom BMF übernommenen Grundsätzen liegt unter folgenden Voraussetzungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei der Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärungen des Arbeitnehmers vor:

  1. Mit dem Arbeitnehmer wurde eine Nettolohnvereinbarung vereinbart.
  2. Etwaige Steuererstattungsansprüche wurden vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber abgetreten.
  3. Die Steuerberatungskosten beziehen sich auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber oder einer Konzerngesellschaft.


Soweit sich die Steuerberatungskosten auf andere Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) beziehen, nimmt das BMF insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

3. Erleichterung durch das BMF

Allerdings hat das BMF eine wichtige administrative Erleichterung und damit eine Erweiterung des BFH-Urteils eingefügt.

Wird nämlich für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, bestehen seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.

-> D.h. also, eine Pauschale für die Erstellung der Steuererklärung des Arbeitnehmers muss nicht anteilig nach Einkunftsarten aufgeteilt werden.

-> Honorare auf Stundenbasis sind jedoch keine Pauschale.

4. Folgerungen

Aufgrund dieser Änderung der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung empfehlen wir im Wesentlichen zwei Maßnahmen:

Anpassung Lohnsteuerabzug sollte überprüft werden

In der Gehaltsabrechnung sollte überprüft werden, ob und inwieweit die oben ausgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Entsendungen steuerfrei zu belassen.

Überprüfung der Entsenderichtlinie zu empfehlen

Nettolohnvereinbarungen bei Entsendungen gewinnen für Arbeitgeber aufgrund der geänderten Rechtsprechung und der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung deutlich an Attraktivität.

Wir empfehlen Arbeitgebern daher eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der aktuellen Entsenderichtlinie, um von der geänderten Rechtsauffassung zu profitieren und die Kosten einer Entsendung zu reduzieren.

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
Dirk Keppler
Director
Düsseldorf
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