Mit dem am 22.08.2025 auf der Internetseite des BMF veröffentlichten Referentenentwurf eines Standortfördergesetzes (StoFöG) wird nun das unter der Ampel-Koalition nicht mehr abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren (sachliche Diskontinuität) zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) erneut aufgenommen (vgl. hierzu bereits TAX WEEKLY # 19/2024 und # 42/2024) und dessen Vorhaben weitestgehend inhaltsgleich übernommen.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht mehr Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien vor (Ziffern 1571 ff.). Mit dem Gesetzentwurf sollen insoweit die Investitionen von Spezial-Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur gefördert werden.
Mit dem Ziel, Investitionen in Venture Capital zu erleichtern, soll in § 6b Abs. 10 EStG eine Vervierfachung des Höchstbetrags (von € 500.000 auf € 2.000.000) für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, auf Reinvestitionen erfolgen (sog. Roll-Over).
Aus investmentsteuerrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem ZuFinG II zu erwähnen:
- Während der Regierungsentwurf zum ZuFinG II noch relativ unsystematisch die Besteuerung sonstiger inländischer Einkünfte über drei Absätze regeln wollte (§ 6 Abs. 5, 5a, 5b InvStG-E), erfasst das StoFöG insoweit systematisch in § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 InvStG-E die Tatbestände, die zu sonstigen inländischen Einkünften führen.
- Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 InvStG-E gehören zu den steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften des (Spezial-)Investmentfonds die Einkünfte aus einem inländischen Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 17 EStG), soweit der (Spezial-)Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
- Im Fokus der Neuregelungen stehen dabei insbesondere Einkünfte eines (Spezial-)Investmentfonds, die über gewerbliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) mit deutschen Betriebsstätten bezogen werden. Bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 InvStG-E grundsätzlich stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, sofern kein Anwendungsfall des § 6 Abs. 5a InvStG-E gegeben ist.
- § 6 Abs. 5a InvStG-E in der Fassung des StoFöG regelt positiv, dass in bestimmten Fällen keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegen soll. Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt (siehe Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, dort Tz. 6.36 i.V.m. 15.7 ff.).
- Im Falle der Beteiligung an lediglich gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG kann der (Spezial-)Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweisen, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen. Wird dieser Nachweis geführt, entfällt die Steuerpflicht für Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Stattdessen können aber subsidiäre Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG (z.B. Zinsen auf Kapitalforderungen mit Besicherung durch inländischen Grundbesitz i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG) zur Anwendung kommen (§ 6 Abs. 5a Satz 2 InvStG-E).
- Anders als das ZuFinG II sieht das StoFöG vor, dass auch die Finanzbehörde nachweisen kann, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen. In der Gesetzesbegründung wird insoweit klargestellt, dass der Nachweis eine Obliegenheit des (Spezial-)Investmentfonds ist. Wird kein Nachweis geführt, soll grundsätzlich von gewerblichen Einkünften auszugehen sein. Die Nachweismöglichkeit der Finanzbehörde besteht, um unangemessene Gestaltungsmöglichkeiten des (Spezial-)Investmentfonds im Verlustfall auszuschließen. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre der entsprechende Nachweis nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung wohl jährlich zu erbringen. Damit würde auf (Spezial-) Investmentfonds bei Beteiligung an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG in Zukunft ein erheblicher Begründungsaufwand zukommen. Es bleibt abzuwarten, ob hierzu z.B. im Wege von Verwaltungsanweisungen noch Vereinfachungsregelungen erfolgen werden.
Zudem ist aus investmentsteuerlicher Sicht noch auf folgende weitere Anpassungen hinzuweisen (vgl. hierzu bereits eingehend TAX WEEKLY # 19/2024 und # 42/2024 sowie Neumann/Widera, DStR 2024, 178 f.):
- Einschränkung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 8 und § 10 InvStG für gewerbliche Einkünfte des Investmentfonds i.S.d. § 6 Abs. 5 InvStG-E i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung. Damit kommt der Frage der Zuordnung der Einkünfte (solche aus vermögensverwaltender Tätigkeit oder originär gewerblicher Tätigkeit) künftig eine noch größere Bedeutung zu.
- Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit eines Investmentfonds auf die Einnahmen aus der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist, ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E). Einnahmen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften werden nicht in die 5 %-Bagatellgrenze nach § 15 Abs. 3 InvStG-E einbezogen, so dass diese Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung mehr als 5 % der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen können.
- Spezial-Investmentfonds sollen aufgrund der Änderung des § 26 Nr. 4 Buchst. h InvStG ohne Einschränkung in alle Arten von inländischen oder ausländischen Investmentfonds und Investmentvermögen (i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB) investieren dürfen, so dass auch Investitionen in Private Equity- und Venture Capital Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften vereinfacht werden.
- Spezial-Investmentfonds sollen zukünftig 100 % der Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben können, deren Unternehmensgegenstand Infrastruktur-Projekte sind oder deren Unternehmensgegenstand auf die „Bewirtschaftung“ von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist (§ 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG-E).
- Spezial-Investmentfonds sollen zukünftig ohne betragliche Begrenzung Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus EEG-Anlagen im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien erzielen dürfen (§ 26 Nr. 7a InvStG-E).
Die Änderungen des InvStG sollen nach dem Referentenentwurf grundsätzlich ab 2026 anwendbar sein.