Entwurfsstand der Förderrichtlinie; Änderungen im weiteren Verfahren möglich.
- Entlastung für stromintensive Industrie: Abrechnungsjahre 2026–2028
- BAFA-Antrag jährlich, Frist zwischen 31.03. und 30.09.
- Basisbetrag: 0,5 × Verbrauch × Differenzpreis
- Zielpreis begrenzt auf 50 EUR/MWh
- Gegenleistung: mindestens 50 Prozent Beihilfe investieren
Der Bund plant eine neue Förderrichtlinie zur Strompreisentlastung für strom- und handelsintensive Unternehmen („Industriestrompreis“) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Ziel ist es, bis sich die Dekarbonisierung des europäischen Stromsystems stärker in niedrigeren Preisen niederschlägt, Wettbewerbsnachteile gegenüber Drittstaaten zu dämpfen, Carbon Leakage zu verhindern und Investitionen in Elektrifizierung und Dekarbonisierung zu unterstützen. Die Abwicklung soll über das BAFA erfolgen; beihilferechtlich ist die Förderung an den CISAF-Rahmen gekoppelt und steht unter dem Vorbehalt der EU-Genehmigung sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wer kann profitieren?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einem beihilfefähigen (Teil-)Sektor der KUEBLL-Teilliste 1 zugeordnet sind; zusätzlich können weitere (Teil-)Sektoren einbezogen werden, wenn die EU-Kommission dies gesondert als beihilfefähig einstuft. Maßgeblich ist die Zuordnung nach WZ 2008, und die geförderten Abnahmestellen müssen in Deutschland liegen. Der Entwurf sieht zugleich klare Ausschlussgründe vor, etwa für Unternehmen in Schwierigkeiten, bestimmte Insolvenzkonstellationen, Einträge im Schuldnerverzeichnis oder offene Rückforderungsanordnungen aus früheren EU-Beihilfeentscheidungen.
Was wird gefördert?
Im Fokus steht der anrechenbare Stromverbrauch je Abnahmestelle, insbesondere die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge. Strommengen, die nicht selbst verbraucht oder an Dritte weitergeleitet werden, sollen nicht berücksichtigungsfähig sein. Für Industriepark-Konstellationen enthält der Entwurf zudem Regelungen, nach denen indirekte Stromverbräuche für ausgelagerte Sekundärenergien und Medien grundsätzlich abbildbar sind, sofern die hierfür geforderten Abgrenzungen und Nachweise erbracht werden.
Wie wird die Entlastung berechnet?
Die Förderung ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgestaltet. Der Basisbetrag je Abnahmestelle ergibt sich aus einer Beihilfeintensität von 0,5 multipliziert mit dem anrechenbaren Stromverbrauch und einem Differenzpreis. Der Differenzpreis orientiert sich grundsätzlich an 50 Prozent des Referenzpreises und wird durch einen Zielpreis von 50 EUR/MWh begrenzt. Als Referenzpreis dient ein EEX-basierter Durchschnitt von Settlementpreisen für Baseload-Jahresprodukte, die im Vorjahr für die Lieferung im Abrechnungsjahr gehandelt wurden. Der Entwurf sieht vor, dass das BAFA die relevanten Preisparameter rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist veröffentlicht.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Strompreiskompensation für indirekte ETS-Kosten: Strommengen, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird, sollen im Industriestrompreis nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
Gegenleistung als Kernelement: Investitionen sind verpflichtend
Die Entlastung ist im Entwurf an eine verbindliche Gegenleistung geknüpft. Mindestens 50 Prozent des gewährten Beihilfebetrags müssen in neue oder modernisierte Maßnahmen investiert werden, die Systemkosten senken und die Dekarbonisierung unterstützen. Genannt werden insbesondere Investitionen in erneuerbare Eigenerzeugung, Speicher, nachfrageseitige Flexibilität, stromwirksame Effizienz, Elektrifizierung, Elektrolyseure, Netz- und Anschlussinfrastruktur sowie bestimmte PPA-Kosten im Zusammenhang mit neuen oder modernisierten EE-Kapazitäten. Die Investitionen müssen in Deutschland erfolgen und grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden; zugleich verlangt der Entwurf, dass für die Gegenleistungs-Investition keine andere Beihilfe in Anspruch genommen wird. Zudem gilt als Grundregel, dass mit der Umsetzung erst nach Antragstellung begonnen werden darf; bei jahresübergreifenden Investitionsmaßnahmen gilt dies abweichend nur für das erste Abrechnungsjahr. Bei Bedarf kann vorab eine BAFA-Einschätzung zur Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme eingeholt werden.
Optionaler Flexibilitätsbonus
Zusätzlich zum Basisbetrag ist ein Flexibilitätsbonus in Höhe von 10 Prozent des Basis-Beihilfebetrags möglich, wenn sich das Unternehmen bereits bei Antragstellung verpflichtet, 80 Prozent der Gegenleistung in Investitionsmaßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität zu investieren und zugleich 75 Prozent des zusätzlich gewährten Bonus ebenfalls hierfür einzusetzen.
Antragstellung, Fristen und Nachweise
Die Anträge sollen einmal jährlich elektronisch beim BAFA gestellt werden; das Fristende wird im jeweiligen Jahr bekannt gegeben und liegt nach dem Entwurf nicht vor dem 31. März und nicht nach dem 30. September. Inhaltlich kommt es stark auf belastbare Nachweise an, insbesondere zur Sektorzuordnung und zu den Stromverbräuchen je Abnahmestelle; ab einem beantragten anrechenbaren Verbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk vorgesehen. Außerdem ist zu beachten, dass der Entwurf ausdrücklich keinen Rechtsanspruch vorsieht und bei begrenzten Haushaltsmitteln eine quotale Kürzung der Beihilfe möglich ist.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Auch wenn es sich noch um einen Entwurf handelt, lässt sich bereits erkennen, dass die Förderfähigkeit in der Praxis von sauberer Datenbasis, klarer Abnahmestellen-Abgrenzung und einer frühzeitig geplanten Gegenleistungs-Roadmap abhängen wird. Wer 2026 erstmals antragsfähig sein möchte, sollte deshalb frühzeitig Mess- und Abrechnungskonzepte prüfen, die WZ-2008-Zuordnung konsistent dokumentieren, die Abgrenzung zur Strompreiskompensation methodisch vorbereiten und Investitionsmaßnahmen so planen, dass Zeitplan und Nachweisführung den Vorgaben des Entwurfs entsprechen.
Gerne unterstützen wir bei der Prüfung der Förderfähigkeit, der Strukturierung der Stromverbrauchsdaten je Abnahmestelle, der Abgrenzung zur Strompreiskompensation sowie der Konzeption und Dokumentation der Gegenleistung, damit Anträge fristgerecht und prüfungssicher vorbereitet werden können.