Zusammenfassung des IAS 1
Ziele und Anwendungsbereich des IAS 1
Die Regelungen des IAS 1 umfassen die Inhalte und die Darstellung von Abschlüssen von Unternehmen, die einen entsprechenden Abschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen wollen.
Wichtige Definitionen des IAS 1
Die IFRS im Sinne des IAS 1 umfassen dabei sämtliche Regelungen des International Accounting Standards Board (IASB) wie International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), IFRIC Interpretationen und SIC Interpretationen.
Ein Abschluss soll Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten, die auf ihre speziellen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind, vorzuschreiben.
Gewinn oder Verlust ist die Summe aller Aufwendungen und Erträge, die erfolgswirksam erfasst werden. Das sonstige Ergebnis umfasst Aufwendungen und Erträge, die erfolgsneutral zu erfassen sind. Das Gesamtergebnis eines Unternehmens ist die Veränderung des Eigenkapitals durch den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis. Der Anhang enthält zusätzliche Informationen in Form von verbalen Beschreibungen oder Aufgliederungen der Bestandteile des Abschlusses.
Grundlage, Darstellung und Inhalte des Abschlusses nach IAS 1
Ein vollständiger Abschluss hat nach IAS 1.10 eine Bilanz zum Abschlussstichtag und für das Geschäftsjahr eine Gesamtergebnisrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine Kapitalflussrechnung zu enthalten, sowie einen Anhang und im Falle einer rückwirkenden Änderung, Korrektur oder Umgliederung von Posten im Abschluss auch eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode.
Der Ausweis der Gesamtergebnisrechnung kann gemäß IAS 1.10A integriert, das heißt, der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis werden zusammen dargestellt, oder gesondert erfolgen. Hierbei sind Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis separat voneinander, aber unmittelbar nacheinander darzustellen.
Im Rahmen der Abschlusserstellung hat das Unternehmen wesentliche Merkmale zu beachten. Demnach hat der Abschluss nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden. Erfolgt die Abschlusserstellung in Einklang mit den Kriterien und Definition des IFRS Rahmenkonzepts sowie den Regelungen der IFRS, wird von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abschluss ausgegangen. Abweichungen von diesen Regelungen sind anzugeben und zu begründen (IAS 1.19 / IAS 1.20).
Abschlüsse sind nach IAS 1.25 grundsätzlich auf der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis die Geschäftsführung die Auflösung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens beabsichtigt oder keine andere Möglichkeit mehr hat, so zu verfahren. Zweifel am Grundsatz der Unternehmensfortführung sind anzugeben, auch wenn der entsprechende Abschluss nicht auf Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist.
Der Abschluss ist mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung auf Basis der Periodenabgrenzung aufzustellen (IAS 1.27), wesentliche Posten oder wesentliche Klassen von Posten sind gesondert darzustellen (IAS 1.29) und Vermögenswerte und Schulden dürfen grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden (IAS 1.32). Ein Abschluss ist mindestens auf jährlicher Basis aufzustellen (IAS 1.36), zudem sind in einem Abschluss auch Vergleichsinformationen hinsichtlich der Vorjahre anzugeben (IAS 1.38). Ein Unternehmen hat Darstellung und Ausweis seiner Posten stetig über die Berichtsjahre anzuwenden (IAS 1.45).
Für die Bilanz ist ein Mindestgliederungsschema nach IAS 1.54 vorgeschrieben. Dennoch hat ein Unternehmen gemäß IAS 1.60 seine Vermögenswerte und Schulden in seiner Bilanz nach kurz- oder langfristig getrennt auszuweisen, sofern eine Darstellung der Posten auf Basis ihrer Liquidität nicht geeigneter ist. Kurzfristige Vermögenswerte sind nach IAS 1.66 definiert als Vermögenswerte, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens oder innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag realisiert werden oder es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt. Alle anderen Vermögenswerte werden als langfristig erachtet.
Kurzfristige Schulden im Sinne des Standards IAS 1.69 sind Schulden, deren Erfüllung innerhalb des normalen Geschäftszyklus oder binnen zwölf Monaten erwartet wird, oder für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht besitzt, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Alle anderen Positionen werden als kurzfristig erachtet.
Die Gesamtergebnisrechnung hat nach IAS 1.81A die Teile „Gewinn oder Verlust“ und das „Sonstige Ergebnis“ zu enthalten. Zudem sind der Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis aufzuteilen auf nicht beherrschende Anteile und Eigentümer des Mutterunternehmens. Außerordentliche Posten dürfen nach IAS 1.87 weder in der GuV, noch im sonstigen Ergebnis dargestellt werden.
Die Darstellung des Gewinn oder Verlustes kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) oder dem Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103) erfolgen. Darüber hinaus sind nach IAS 1.82 zusätzliche Posten (z.B. Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, Finanzierungsaufwendungen, Steueraufwendungen) in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. In der GuV sind nach IAS 1.88 sämtliche Aufwendungen und Erträge abzubilden, die in der entsprechenden Berichtsperiode erfolgswirksam zu erfassen sind.
Im sonstigen Ergebnis sind die Posten gemäß IAS 1.82A zusätzlich getrennt danach auszuweisen, ob sie später wieder erfolgswirksam umgegliedert werden oder keine spätere erfolgswirksame Umgliederung erfolgt.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung hat nach IAS 1.106 eine Überleitungsrechnung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals zu enthalten, in der gesondert die Entwicklung der einzelnen Bestandteile auf Grund des Gewinn oder Verlustes, des sonstigen Ergebnisses oder auf Grund von Geschäftsvorfällen mit den Eigentümern des Unternehmens innerhalb der Berichtsperiode dargestellt wird. Darüber hinaus sind nach IAS 1.107 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Angaben zu ausgeschütteten Dividenden an Eigentümer in der Berichtsperiode und Dividendenbetrag je Anteil zu machen.
Die Kapitalflussrechnung eines Unternehmens ist nach den Regelungen des IAS 7 zu erstellen.
Der Anhang eines Unternehmens hat nach IAS 1.112 Angaben zu den Grundlagen für die Aufstellung des Abschlusses, die aus den einzelnen IFRS erforderlichen Anhangangaben, sowie weitere Angaben, die einem besseren Verständnis der Abschlussinformationen dienen, zu enthalten. Zudem hat ein Unternehmen im Anhang seines Abschlusses die angewendeten Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117) und mögliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125) anzugeben, durch die ein wesentliches Risiko entstehen kann.
Klassifiziert ein Unternehmen kündbare Finanzinstrumente als Eigenkapital, so sind nach IAS 1.136A in seinem Abschluss zusätzliche Angaben wie den als Eigenkapital klassifizierten Betrag, Informationen zu Zielen, Methoden und Verfahren, mittels derer ein von den Inhabern geforderter Rückkauf durchgeführt werden soll, Angaben zum erwarteten Mittelabfluss und Angaben, wie der erwartete Mittelabfluss ermittelt worden ist, erforderlich.
Zudem hat ein Unternehmen in seinem Abschluss Informationen zu vorgeschlagenen oder beschlossenen Ausschüttungen zu tätigen (IAS 1.137) und allgemeine Informationen über den Sitz, die Rechtsform des Unternehmens, Geschäftstätigkeit, Name des Mutterunternehmens und Mutterkonzerns und Angaben zu seiner Lebensdauer, falls diese begrenzt sein sollte (IAS 1.138).
Bei Fragen zu IAS 1 oder zu anderen IAS, IFRS, SIC oder IFRIC kontaktieren Sie bitte die IFRS-Experten der WTS Advisory unter 0711/6200749-0 oder info-advisory(at)wts.de.
Stand: Mai 2013