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13.09.2021

BMF: Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung präzisiert die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnungstellung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Keyfacts
Die Finanzverwaltung übernimmt die Aussagen des BFH, dass Rechnungen, welche eine unrichtige Leistungsbeschreibung oder ungenaue Angaben hierzu enthalten, nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllen.
Eine Rechnung könne den Leistungsempfänger – trotz der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunkts gem. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt.
Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit sog. Strohmanngeschäften wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt.
Autor
Uwe Fetzer
Director
Rechtsanwalt, Steuerberater
München
zum Profil

Die Finanzverwaltung präzisiert mit BMF-Schreiben vom 09.09.2021 die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnungstellung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wobei zwei Urteile des BFH aus den Jahren 2018 und 2019 den Anknüpfungspunkt bilden.

Die Finanzverwaltung übernimmt die Aussagen des BFH, dass Rechnungen, welche eine unrichtige Leistungsbeschreibung oder ungenaue Angaben hierzu enthalten und somit eventuell auch keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung ermöglichen, nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllen, vgl. Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 2 UStAE.

Ferner kam der BFH in seinen Urteilen zu der Überzeugung, dass eine Rechnung den Leistungsempfänger – trotz der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunkts gem. § 14 Abs. 2 Nr. 6 UStG – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen könne, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt. Dies solle dann der Fall sein, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem auch die Rechnungstellung erfolgte.

Durch die Ergänzung des Abschn. 15.2a Abs. 1a Satz 7 UStAE stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine solche Annahme nur getroffen werden könne, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde. Derartige Zweifel bestünden aber insbesondere bereits dann, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich sei, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführe oder bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel am Zusammenfallen der Daten bestehen. Solche Zweifel wirken dann zu Lasten des Unternehmers, welcher den Vorsteuerabzug begehrt, vgl. Abschn. 15.11 Abs. 3 Satz 1 UStAE.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit sog. Strohmanngeschäften wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ebenfalls ergänzt, vgl. Abschn. 15.2a Abs. 2 Satz 10 Nr. 1 Satz 3 UStAE.
Diese Vorgaben sollen in allen noch offenen Fällen Anwendung finden.

In der Praxis dürfte die "Ersetzung" des fehlenden Leistungsdatums durch das Rechnungsdatum eher in Ausnahmefällen von Relevanz sein, denn mit BMF-Schreiben vom 18.09.2020 hat auch die Finanzverwaltung die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt (vgl. TAX WEEKLY # 34/2020). Anknüpfungspunkt sei dabei das Vorliegen einer rückwirkend berichtigungsfähigen Rechnung. Die Angabe des Leistungszeitpunkts zählt somit gerade nicht zu den zwingenden Merkmalen für die Annahme einer berichtigungsfähigen Rechnung. Folglich hätte der Leistende durch eine entsprechende Berichtigung der ursprünglichen Rechnung – bei gleichzeitiger Sicherstellung eines ggf. bereits erfolgten Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – den Mangel rückwirkend beseitigen können. Im Urteilsfall des BFH konnte dieses Korrekturverfahren jedoch nicht genutzt werden, da der Leistende nicht mehr existierte.

Autor
Uwe Fetzer
Director
Rechtsanwalt, Steuerberater
München
zum Profil
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#33/2021 - BMF zu Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug
Zur Publikation
Tax Weekly

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