Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 wurden Neuregelungen zur Weiterbildung bei Kurzarbeit in § 106a SGB III eingeführt. Neben der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Falle von bestimmten Weiterbildungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 106a Abs. 2 SGB III nun geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit für bestimme Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit Lehrgangskosten übernehmen kann.
Erfahren Sie mehr im Fachbeitrag von WTS-Director Otfrid Böhmer in LGP, Ausgabe 02/2021.
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